Turtle hat grundsätzlich recht, was den Inhalt des Forums angeht.
Trotzdem erlaube ich mir den Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen der Möglichkeiten der Befreiung vom Rundfunkbeitrag (denn die Frage kommt immer wieder mal auf):
Der Rundfunkbeitrag wird nach den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) erhoben.
Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist in § 4 Abs. 1 RBStV geregelt; danach werden auf Antrag vom Rundfunkbeitrag folgende Personen befreit:
1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
a.) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b.) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder
c) Ausbildungsgeld nach den §§ 122 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches,
6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,
7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften,
8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird,
9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben, und
10. taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes.
Der Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz berechtigt nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
Einzige Ausnahme ist § 4 Abs. 6 RBStV, wonach eine Befreiung als Härtefall auf Antrag möglich ist:
Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.
D.h. wenn z.B. das Jobcenter einen Bürgergeldantrag ablehnt, weil das anrechenbare Einkommen weniger als (z.Zt.) 18,36 € über dem Bürgergeld-Bedarfssatz liegt (d.h. wenn man gewissermaßen durch die Zahlung des Rundfunkbeitrags hilfebedürftig im Sinne des SGB II) würde, nur dann ist eine Befreiung als Härtefall möglich.
Insoweit ist die Aussage „stellen Sie einen Bürgergeldantrag“ sogar richtig – denn für die Befreiung als Härtefall benötigt man den Ablehnungsbescheid des Jobcenters, aus dem hervorgeht, dass das Einkommen weniger als 18,36 € über dem Bedarfssatz liegt.