Beiträge von Turtle1972

    Bei allem Verständnis dafür, das unsere Regierung jeden mit Bürgergeld beglücken möchte, es kann doch nicht sein, dass ich vollen ernstes Bürgergeld bekomme?

    Das wird dir niemand abnehmen, dass du bei einer so gut laufenden Selbstständigkeit von heute auf morgen von 50.000 Euro Gewinn/Umsatz im Monat auf Null bist. Auch das Betriebsvermögen spricht dafür Bände. Es sei denn, du liegst im Koma und bist ein Ein-Mann-Betrieb.

    Ich habe schon etliche Selbstständige, die meinten, es sei so einfach, noch ein bisschen Staatskohle mitzunehmen, wegen Betrugs vor Gericht gesehen. Da spielen nämlich zusätzlich noch Ermittlungen anderer Behörden, z. B. Finanzamt mit rein. Also keine Sorge.

    Vielleicht ein Arbeitgeber, der eben nicht gegen Mindestlohngesetz und Co. verstoßen will.

    Ansonsten teile die Konditionen deines Arbeitsvertrages mit oder belästige andere Foren mit deinem sozialwidrigen Unsinn.

    Denn das ist es: sozialwidriges Verhalten mit dem Ziel, höchstmögliche Steuergelder abzufassen.

    Da es schon allein gegen das Mindestlohngesetz verstößt. Und natürlich noch Sozialversicherungsbetrug im Hinblick auf die auch auf Minijobs zu zahlende KV-Pauschale.

    Im Übrigen müsste man sowieso erstmal die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag kennen, um genau zu sagen, wieso das alles nicht koscher ist.

    Genausogut könntest du fragen, ob es für den Ukrainekrieg besser ist, Erdogan als Unterhändler zu nehmen oder Scholz oder Xi Jinping. Das ist doch eine individuelle Vereinbarung zwischen dir ubd dem JC. Jeder Kooperationsplan sieht anders aus. Niemand kennt die Strategie, die deine Vermittlerin für sinnvoll erachtet. Niemand weiß, ob der Gefuldsfaden hinsichtlich Selbstständigkeit gegen Null gesunken ist. Außerdem glaube ich, dass du die Wichtigkeit des Kooperationsplans völlig überschätzt.

    1. Wie schnell muss die Anmeldung beim Jobcenter geschehen? (Meine Auslandskrankenversicherung läuft Ende Mai ab, ich benötige also mit 1.6. schon die neue KV)


    1b. Da ich an einem Samstag ankomme - reicht eine Beantragung zum Montag? Kann ich praktisch auch rückwirkend versichert werden?

    Eine Antragstellung auf Bürgergeld wirkt immer zum 1. des Monats zurück. Wenn ab da Leistungen erbracht werden, umfasst das auch die wohl greifende Pflichtversicherung in der gesetzlichen KV/PV.


    2. Da ich noch keinen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion besitze muss ich den Antrag persönlich beim Jobcenter machen, richtig?

    Wenn es schneller gehen soll: ja. JC digital geht zwar m. W. n. auch ohne Ausweis mit Online-Ausweisfunktion, aber das Zusenden der Pin mit Post dauert halt.


    2b. Muss der Antrag dann beim Jobcenter in Leipzig erfolgen oder wäre das auch in Görlitz möglich, trotz neuem Wohnsitz in Leipzig? (Ich müsste dann eben nicht sofort nach Ankunft in der Heimat direkt weiter nach Leipzig)

    Das ist nicht ganz einfach. Es ist immer das Jobcenter zuständig, wo du deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast. Der ist tatsächlich erstmal in Görlitz und später in Leipzig. Daher sind beide Jobcenter zuständig, zuerst Görlitz.

    Nur nochmal ergänzend:

    Zitat

    Leistungen, die nicht nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, sondern nach Vorschriften des BGB, privatrechtlichen Verträgen oder Tarifverträgen erbracht werden, also insbesondere solche von Privatpersonen oder privaten Institutionen (vgl. zur alten Rechtslage noch: BSG 27. 2. 2008 - B 14/7b AS 32/06 R Rz 49 = BSGE 100, 83; BSG 3. 3. 2009 - B 4 AS 47/08 R Rz 20 = BSGE 102, 295; BSG 1. 6. 2010 - B 4 AS 89/09 R Rz 16 ff. = SozR 4-4200 § 11 Nr. 29; BSG 18. 1. 2011 - B 4 AS 90/10 R Rz 21; BSG 20. 12. 2011 - B 4 AS 200/10 R Rz 16; BSG 11. 12. 2012 - B 4 AS 27/12 R Rz 19 = SozR 4-4225 § 6 Nr. 2; LSG Nordrhein-Westfalen 6. 4. 2011 - L 19 AS 546/11 B Rz 5; LSG Nordrhein-Westfalen 2. 5. 2011 - L 19 AS 436/11 NZB Rz 7; LSG Baden-Württemberg 21. 6. 2012 - L 7 AS 4373/09 Rz 22), können nur noch gem. § 11a Abs. 4 oder 5 privilegiert sein (vgl. G. Becker in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Auflage 2021, § 11 SGB II Rz 9; Söhngen in jurisPK-SGB II, § 11a Rz 36, Stand 29. 3. 2022; Schwabe a. a. O.; Adolph in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 11a SGB II Rz 26, Stand X/2016; FW der BA 11.83, Stand 7. 2. 2020; Geiger in info also 2011, 106, 108 f.; LSG Baden-Württemberg 15. 4. 2015 - L 3 AS 4257/14 Rz 31; abweichend Sauer in Sauer, SGB II, 1. Auflage 2011, § 11a Rz 32). Auch aus steuerrechtlichen Privilegierungen kann nicht hergeleitet werden, dass solche Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden (s. auch u. Rz 173 m. w. N.).

    Dietrich Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB II, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 11a SGB 2, Rz. 163

    Zitat

    Nicht erfasst werden Leistungen aufgrund von öffentlich-rechtlichen oder privaten Verträgen (Eicher/Luik/Schmidt SGB II § 11a Rn. 19). Private Leistungen können nur noch nach § 11a Abs. 4 und Abs. 5 SGB II privilegiert werden und werden nicht von § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II erfasst.

    (BeckOGK/Striebinger, 1.8.2021, SGB II § 11a Rn. 20)



    (Knickrehm/Roßbach/Waltermann/G. Becker, 8. Aufl. 2023, SGB II § 11a Rn. 21, 22)

    Auch hier soll sie die gleiche Summe zurückbezahlen, da das Kindergeld ihres Sohnes als Einkommen angerechnet wurde.

    Warum wurde es nicht bereits laufend beim Jobcenter angerechnet, so dass gleich und sofort geringeres Bürgergeld gezahlt wurde? Wurde das Kindergeld verschwiegen?


    Sie hat für ihren Sohn fälschlicherweise länger Kindergeld bekommen als sie bekommen sollte. Die Familienkasse hat sich mit dem Rückerstattungsanspruch bei ihr gemeldet und sie wird es selbstverständlich zurückbezahlen -

    Warum hat sie länger Kindergeld bekommen? Hat sie Veränderungen nicht gemeldet?

    Wenn dem so ist, hat ein Antrag auf Erlass wohl keine Aussicht auf Erfolg und sie muss tatsächlich doppelt zurückzahlen. Wenn das Einkommen beim Bürgergeld verschwiegen wurde, droht zusätzlich noch ein Bußgeld.

    Das Urteil entscheidet rechtlich über komplett andere Rechtsfragen. Dazu kommt, dass es beim Urteil ausdrücklich um Darlehen zwecks Bestreiten des Lebensunterhalts ging.

    Entschuldigung, ich habe vergessen, den Link zum Zitat zu setzen. Hier ging es um ein Stipendium, kein Darlehen:

    L 2 AS 1178/21 | Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland

    Die Entscheidung ist daher eben nicht nur für Darlehen anwendbar, sondern für die komplette Rechtsfrage hinsichtlich Zweckbestimmung von Einkommen. Das Gesetz ist doch im Übrigen ganz eindeutig: eine Zweckbestimmung ist nur bei örtlich-rechtlichen Leistungen zu berücksichtigen.

    Hier wären darartige Ausführungen aber nur "obiter dictum" und nicht "ratio decidendi", also nicht entscheidungstragene Begründung sondern nur anlässlich des Urteils zusätzlich ausgeführt.

    Das mag sein, dass man es als nebenbei dahingesagt ansehen kann. Sehe ich zwar anders, ändert trotzdem nichts daran, dass die Zweckbestimmung gesetzlich für private Leistungen unbeachtlich sein soll. Was auch immer sich der Gesetzgeber 2010/2011 dabei gedacht hat.

    Die eigentliche Rechtsfrage, an der man in der Praxis der Jobcenter die Frage "Schenkung anrechenbar oder nicht" im Regelfall festmachen muss, ist die Abgrenzung zwischen echter Auflage im Sinn von § 525 BGB und (unverbindlichem) Motiv für die Schenkung.

    Nein. Wir sind im SGB II. Hier stellt sich angesichts der gesetzlichen Regelungen zuerstmal nur die Frage nach Zufluss und Verfügbarkeit. Und beides lag vor. Ob der Schenker aufgrund der von ihm (angeblich) auferlegten Zweckbestimmung eine Schenkungsrückforderung betreibt, steht in den Sternen. Dessen ungeachtet, dass es im familiären Bereich zumeist keine explizite vertragliche Regelung gibt, so dass die Frage, ob die Schenkung bei Zufluss bereits mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung verbunden war, wenn die Auflage nicht erfüllt wird, wohl eher mit Nein beantwortet werden kann.

    Die Thematik ist zwar der Sachbearbeitung im Jobcenter und selbst vielen Rechtsbehelfsstellen nicht bewußt, während sie damit arbeiten.

    Wieviele Leistungsabteilungen und Rechtsbehelfsstellen kennst du denn? Du sieht doch hier, was bewusst ist. Immerhin ist dieses Forum in weit höherem Maße von Behördenmitarbeiern besucht, als alle anderen.

    Daran hat sich m.E. inhaltlich auch in den letzten Jahren nichts geändert

    Geändert? Ja, seit 2011 nichts an dieser Norm. Eine eklatant wichtige Änderung ist aber der Wegfall der Berücksichtigung von Sachleistungen privater Natur als Einkommen.

    Gerade weil sich an der Norm seit 2011 nichts geändert hat, ist deine Meinung sehr weit hergeholt. Den Unterschied zwischen der Rechtslage vor 2011 und danach stellt das LSG Sachsen-Anhalt hier deutlich gegenüber:

    L 4 AS 83/14 | Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland

    Bisher sehe ich im Übrigen nur deine Meinung. Wie wäre es mit ein bisschen Rechtsprechung zur Rechtslage ab 2011, die deine Meinung bestätigt?

    Ich kann Dir guten Gewissens sagen, dass diese Art von Zweckbindung jedenfalls bei einem der größten Sozialgerichte im Land noch Anerkennung findet z.B. wenn das Geld konkret - beweisbar - für Ferienreisen der Kinder, bestimmte Möbel etc. überlassen wurde.

    Ich kann dir mit gutem Gewissen sagen, dass bei meinem SG das wahrscheinlich jede Kammer anders sehen würde. Die alten, faulen Richter, die nicht auf aktuellem Stand des Gesetzes und der Rechtsprechung sind, wären wahrscheinlich auch auf dem Trip. Bei den jüngeren werden selbst 50 Euro als anrechenbares Einkommen bestätigt und selbst mein LSG bricht sich da keinen Zacken aus der Krone. Aber mich würde mal so ein Urteil interessieren. Ist da was veröffentlicht?

    Immerhin würde sich die Kammer über die höchstrichterliche Meinung hinwegsetzen:

    Zitat

    Eine privatrechtlich vereinbarte Zweckbestimmung reicht hierzu nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.2020 – B 4 AS 30/20 R, Rn. 20 bei juris).

    Das sehe ich anders. Das SGB II erkennt seit Einführung des § 11a in 2011 eine Zweckbestimmung nur noch für öffentlich-rechtliche Leistungen an, § 11a Abs. 3 SGB II.

    Hier kommt allenfalls § 11a Absatz 5 SGB II in Betracht. Aber ich sehe keine grobe Unbilligkeit, denn der Führerschein ist nunmal keine zwingende Notwendigkeit und 500 Euro ist zuviel für "Lage nicht günstig beeinflussen".

    Und unter § 1 Abs. 1 Nr. 12 Bürgergeld VO fällt die Zahlung auch nicht, wobei der Sohn ja eh nicht mehr minderjährig zu sein scheint. Anscheinend noch nichtmal U21 oder U25, denn es gibt wohl kein weiteres Einkommen, also kein Kindergeld, ansonsten würde das JC nicht die Versicherungspauschale absetzen.

    Der Unterhalt wurde nicht verändert, obwohl er ja neu berechnet und dem Wechselmodel angepasst hätte sein müssen.

    Der Unterhalt wird in der Höhe angerechnet, in der er zufließt. Ungeachtet dessen, was eine Behörde als "Unterhaltsfähigkeitsbetrag" errechnet hat. Wenn der Vater also unverändert zahlt, wird auch in unveränderter Höhe angerechnet.

    Daher kann ich auch nur im Wegfall des Mehrbedarfs einen Fehler erkennen. Kann man den Bescheid vielleicht mal sehen?