Beiträge von Turtle1972

    Wenn der Opa dem Kind was Gutes tun will, dann soll er die Rechnungen der Fahrschule direkt an diese bezahlen. Dann ist es auch nicht als Einkommen anrechenbar. Ansonsten war es, wie die Vorredner bereits geschrieben haben, als Einkommen anzurechnen. Ich sehe da auch keinen Härtefall, der gegen eine Anrechnung spricht, da das Geld letztlich zur freien Verfügung stand.

    Du kannst erstmal nachfragen, für welche Angaben, die nicht aus dem Mietvertrag oder der letzten BK-Abrechnung ersichtlich sind, die Mietbescheinigung notwendig ist. Da ist denkbar z. B. die Art der Warmwasserbereitung, das Baujahr oder die Gesamtgröße der Immobilie sein, Daten, die z. B. zur Gewährung eines Mehrbedarfa oder zur Bestimmung der Angemessenheit der Miet und Heizkosten notwendig sind.

    Du verwechselst das Jobcenter mit einer Bank, die Selbstständigkeit zu fördern hat. Das ist nicht Aufgabe des Jobcenters. Deren Aufgabe ist es, deinen Lebensunterhalt zu sichern, weil du es selbst nicht kannst und dich in die Lage zu versetzen, das schnellstmöglich wieder selbst zu können. Das kann geschehen, indem eine aussichtsreiche Selbstständigkeit unterstützt wird, aber eben auch, dass auf die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit hingewirkt wird. Allerdings bist du nach deiner Schilderung von "schnellstmöglich" im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit meilenweit entfernt und irgendwann hat die Geduld dahingehend eben ein Ende. Verständlicherweise.

    Das JC buttert seit Jahren jeden Monat ALG2 bzw. Bürgergeld für dich raus und du musst doch zugeben, dass es sich fragen muss, für was, wenn du die Selbstständigkeit seit Jahren nicht auf die Reihe bekommst.

    Ob du einen Businessplan hast, ob der gut ist, ob jemand Tragfähigkeit bescheinigt: das ist alles völlige Nebensache. Es ist auch vollkommen egal, ob da was richtig beurteilt wurde oder nicht.

    Fakt ist: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Förderung ausschließlich einer Selbstständigkeit. Wenn das Jobcenter diesen Weg nicht mehr mit dir gehen will, kannst du natürlich trotzdem weiterhin selbstständig sein, man wird darauf aber keine Rücksicht nehmen und dir Stellenangebote zusenden. Solltest du da nicht mitwirken, gibt es eben die im Gesetz vorgesehenen Sanktionen. Ob mit oder ohne abgeschlossenen Kooperationsplan.

    Wegen des Widerspruchs solltest du dich an die Widerspruchsstelle direkt wenden. Da die Eingliederungsvereinbarung wahrscheinlich schon lange abgelaufen ist, besteht für den Widerspruch sowieso wohl kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

    Würde es Sinn machen den Kooperationsplan (Text) nach meinen Vorstellungen anzupassen und ein "Schlichtungsverfahren" (Hinzuziehen einer dritten Person) zu beantragen?


    Wäre es sinnvoll beim "Schlichtungsverfahren" meine Vergangenheit in Bezug der geplanten Selbstständigkeit und meinen guten Aussichten auf Fertigstellung des Projekt-Vorhabens darzustellen?

    Kannst du alles versuchen. Angesichts der Dauer, die du allerdings schon fruchtlos für die Selbständigkeit aufgewendet hast, halte ich das für aussichtslos. Es gibt kein Anrecht darauf, dass man sich im Bürgergeldbezug nur seiner (beabsichtigten) Selbständigkeit widmen braucht, insbesondere, wenn durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung logischerweise die Hilfebedürftigkeit zeitnah beendet oder zumindest gemindert werden kann.


    Was würde ein erneuter Antrag auf Einstiegsgeld oder das Fortführen der Selbstständigkeit ohne Einstiegsgeld bewirken?

    Wahrscheinlich nichts aus den vorgenannten Gründen. Du doktorst seit Jahren an der Selbständigkeit rum. Wieso sollte das JC glauben, dass es jetzt endlich Früchte trägt? Was ist das überhaupt für eine Selbständigkeit, dass du auf irgendeine andere Firma angewiesen bist?

    Auf welche Rechtstexte könnte ich verweisen, so dass ggf. nur das Schreiben von Bewerbungen in Betracht kommt?

    Was meinst du? Du willst Bewerbungen schreiben, dann aber eventuelle Stellenangebote ablehnen? Was soll das bitte bringen? Alibi-Funktion?

    Gibt es weiterführende Tipps?

    Ganz ehrlich: such dir eine versicherungspflichtige Tätigkeit. Was würdest du ohne Bürgergeld machen? Hättest du dieser Firma auch jahrelang dabei zugesehen, dass sie deinen Auftrag (dessen Sinnhaftigkeit für die Selbständigkeit mangels Ausführungen eh nicht bekannt ist) nicht ausführt?

    Wofür ist die Information? Bezieht sie sich auf

    Zitat

    Familienangehörige von Deutschen bekommen keine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz. Diese können eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz erhalten, wenn sie selbst kein EU-oder EWR-Bürger sind (siehe unter 'Weiterführende Informationen).

    ?

    Das wurde doch bereits geschrieben.

    § 3 Abs. 2 SGB II lautet:

    (2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.

    Du siehst: Das Jobcenter hat ab Beantragung einen Vermittlungsauftrag. Nicht erst ab Bewilligung.

    Gab es zu den 593 Euro einen Bescheid? Kann es vielleicht sein, dass das JC die neue Miete direkt an den Vermieter zahlt und dir nur den Rest vom Bürgergeld?

    Ansonsten kann man hier auch nur Rätsel raten. Eine richtige Antwort erhältst du nur vom Jobcenter. Hast du keine Möglichkeit, dort persönlich vorzusprechen?

    Und nein ich verfüge noch nicht sondern erst im Lauf der nächsten Monate über mein Erbe.


    Das war nicht gemeint. Gemeint war: Wenn dein Vermögensfreibetrag 15.000 Euro beträgt und du z. B. bereits jetzt 10.000 Euro Vermögen hast, wird es, wenn dann weitere 15.000 Euro dazu kommen, zuviel Vermögen, so dass die Leistungen dann eingestellt werden.

    Dann kommt es immer noch darauf an, wann Wertstellung und wann Buchung war. Aber das geht jetzt sicherlich zu sehr ins Detail.

    Ubu wollte mit dem Hinweis auf das BBiG dem TE sicherlich nur erklären, dass der Lohn eigentlich schon am 30.4. zufließen müsste, wenn der Ausbildungsbetrieb sich an bestehende Gesetze hält.

    Was nicht immer der Fall ist, mein Sohn hat z. B. seinen Lohn immer zum 12. des Folgemonats erhalten, wahrscheinlich, weil das in der Firma eben der normale Zahltag war. Wir haben deshalb trotz Kenntnis der Gesetzeslage keinen Aufriss gemacht, warum auch.

    Zahlt der Arbeitgeber rechtswidrig nicht rechtzeitig, kann sich das Jobcenter theoretisch an den Arbeitgeber wenden

    Aber nicht, wenn der Arbeitgeber zwischenzeitlich erfüllend gezahlt hat.

    Ansonsten ist ubus Hinweis erstmal nicht falsch, ändert aber eben nichts daran, dass es nicht auf gesetzliche oder vertragliche Regelungen zur Lohnzahlung ankommt, sondern allein auf den Zufluss.

    Da der 1.5. kein Buchungstag ist, kann die Aussage des TE definitiv nicht stimmen. Ob der Lohn nun am 30.4. kommt oder doch erst am 2.5: wer weiß, ob wir das jemals erfahren werden.