Beiträge von Turtle1972

    Zählt es Einkommen?

    Das ist Einkommen.


    Oder, auch wenn das jetzt wohl Wunschdenken ist, lässt mich dann Jobcenter "in ruhe" ?

    Was meinst du mit "in Ruhe"? Dass man dir einfach weiter Bürgergeld zahlt, obwohl du keinen Anspruch hast? Nein, sicher nicht.


    gibt mir die Lebensversicherung auch die möglichkeit das Geld an dritte auszuzahlen, das wäre dann wohl der beste Weg

    Du möchtest betrügen? Erwartest Du dafür hier etwa auch noch Zuspruch und Hilfe???

    Ohne Schulbesuch oder dass er gerade eine Ausbildung macht, trifft ihn eine erhöhte Erwerbsobliegenheit. Da hat er keinen Unterhaltsanspruch.

    Da er auch schon ein paar Monate ohne Bürgergeld lebt, wird man ihm auch nicht vorwerfen können, dass der Auszug nur in der Absicht erfolgte, Bürgergeld zu beziehen.

    Von daher kann er natürlich einen Antrag stellen. Allerdings sollte er sich darauf einstellen, dass das JC nicht seine gutmütige Oma ist. Da hat er dann Pflichten, die er erfüllen muss, sonst geht's ans Geld.

    Der Arbeitgeber rechnet bei allen so ab, da wird auch nix geändert.

    Die Konditionen deines Arbeitsvertrages sind mir nicht bekannt, daher kann ich dazu nichts sagen.

    § 2 Abs. 5 der Bürgergeld-VO normiert die Berechnung von Einkommen als Pauschbetrag. Das dürfte aber nur dann zutreffen, wenn die Versorgung ohne weitere Bezifferung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Das ist bei dir nicht der Fall, hier werden ja die 50 Euro konkret benannt.

    Muss ich dann bei der Anlage KDU die Hälfte der Miete eintragen?

    Wenn du tatsächlich nur 150 Euro zahlen musst und nicht die Hälfte der Miete, dann auch nur die 150 Euro.

    Habe in einem anderen Forum gelesen, dass die Anlage HG gar nicht ausgefüllt werden soll?

    Bildest du denn keine Haushaltsgemeinschaft mit deiner Mutter? Führst du einen eigenen Haushalt? Ich glaube doch nicht, wenn du deiner Mutter auch Geld für Lebensmittel gibst, dann kocht sie doch für dich mit. Eigener Haushalt bedeutet, dass du alles allein machst, kochen, putzen, waschen etc.

    Es gibt überhaupt keine neue Erreichbarkeitsanordnung. Die Erreichbarkeit ist jetzt im Gesetz normiert:

    Zitat

    (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen, wenn sie erreichbar sind. Erreichbar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn es den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten möglich ist, eine Dienststelle des zuständigen Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters in einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand aufzusuchen. Der nähere Bereich schließt auch einen Bereich im grenznahen Ausland ein.

    Wie du selbst lesen kannst, steht da nichts von "monatlich einmal, sondern von" werktäglich". Wenn du nachweisen willst, dass du werktäglich Mitteilungen und Aufforderungen des Jobcenters ohne Postanschrift nachkommen kannst, musst du wohl täglich dorthin gehen. Ob das soviel schöner ist, als eine Also-Initiative oder Freunde als Adresse anzugeben und dann dort täglich nach Post zu fragen, musst du entscheiden.

    Wie lange dein Jobcenter für die Bearbeitung braucht, kann dir niemand sagen. Du solltest im Übrigen auch anhand der Kontoauszüge nachweisen, dass du das Geld auf einmal abgehoben hast.

    Im Übrigen kann das Jobcenter auch eine vorzeitige Auszahlung von 100 Euro gem. § 42 Absatz 2 SGB II erbringen.

    Aha? Was brauche ich denn für eine Unterstützung bei meinem Selbststudium?

    Anscheinend mehr, als du denkst. Ein Benimmkurs z. B. wäre äußerst ratsam.

    Der Bürgergeldbezug ist keine "wasch mich, aber mach mich nicht nass" Veranstaltung. Man hat nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Und bis du deinen imaginären Job anfangen kannst, unterliegst du diesen Pflichten.

    Wenn die Antworten also nicht deiner Vorstellung entsprechen, weil du gerne etwas anderes hören wolltest, dann ist das dein Problem. Aber bestimmt nicht das der User hier.

    Das Erbe wird mir als Vermögen angerechnet.

    Und wie hoch ist das Erbe? Gibt es nur dich in der Bedarfsgemeinschaft oder noch weitere Personen?

    Und es soll aus dem Erbanteil mit lfd. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes verrechnet werden.

    Also für die Zukunft ab Januar 2024 soll eine Aufhebung der Leistungen nach dem SGB II erfolgen?

    Dieser wurde mir ausgezahlt, und ich habe diesen an das Jobcenter gemeldet.

    Wann genau erfolgte der Zufluss?


    Nun möchten diese fast 1/2 des erhaltenen Betrages verrechnen.

    Damit kann man nichts anfangen. Als Einkommen? Als Vermögen? Will es Bürgergeld zurückfordern oder soll da was für die Zukunft angerechnet werden? Meinst du mit 1/2 des erhaltenen Betrages das Erbe oder das Bürgergeld?

    Da ich sozialversicherungspflichtig beschäftigt und somit nur 'Aufstocker' bin, erscheint mir dieser Betrag sehr hoch.

    ????


    Kann mir bitte jemand die genauen Freibeträge ( ich bin 60 Jahre alt) mitteilen?

    Was für Freibeträge? Einkommen? Vermögen?

    Gibt es vielleicht was schriftliches? Eine Anhörung? Einen Bescheid? Wenn ja, wäre es wahrscheinlich günstig, wenn du den mal bitte anonymisiert hochlädst.

    Ich möchte aber in die Zukunft melden und wissen, wie viel Leistungen ich erhalte, damit ich das dem Jobcenter mitteilen kann.

    Du erhältst doch kein Unterhaltsvorschuss. Der spielt beim Jobcenter auch keine Rolle. Nur titulierter Unterhalt würde vom Einkommen abgesetzt werden.


    Kann ich einfach einen online Brutto-Netto Rechner nehmen und das erwartbare Ergebnis dort eintragen?

    Bleibt ja nichts anderes übrig, wenn bei netto zwingend ein Eintrag erfolgen muss.

    Vor dem Bezug kannst du natürlich dein Vermögen so disponieren, wie du willst. Auto und Wohnungsausstattung ist gar kein Problem. Ein Auto ist übrigens zusätzlich geschützt mit 15.000 Euro, du könntest also 40.000 Euro in Geldvermögen + 15.000 Euro Wert Auto haben. Was ein bisschen Probleme bereiten könnte, sind große Geschenke an Verwandte und Bekannte, insbesondere, weil du selbst weißt, dass du das Geld bald selbst bräuchtest. Es sollten also wirklich nur Geschenke in normalen Umfang sein.

    Was mir zu Bedenken gibt, ist dein stationärer Aufenthalt. Bist du bereits stationär oder steht das erst an? Woran macht sich die voraussichtliche Dauer fest? Wer länger als 6 Monaten stationär untergebracht ist, hat nämlich keinen Anspruch auf Bürgergeld.

    Wurde dir in einem anderen Forum schon mitgeteilt: wenn du das erst nach Zahllauf für Dezember mitteilst, hast du Pech gehabt. Das Jobcenter überweist wie eine Bank einen Dauerauftrag in deinem Auftrag. Wenn du den Auftrag nicht rechtzeitig änderst, musst du zusehen, dass du dein Geld wieder zurück bekommst. Wenn du rechtzeitig gekündigt hast, hat der alte Vermieter ja keinen Anspruch auf Miete für Dezember und müsste es problemlos auszahlen. Wenn nicht, dann wird es natürlich schwierig.

    Im Übrigen kann ich mit einer "sozusagen" genehmigten Wohnung nichts anfangen. Entweder es gibt eine schriftliche Zusicherung vom Jobcenter oder es gibt keine.

    aber ein paar Wochen vor Ablauf wurde ich krank

    Besteht noch ein Restanspruch ALG 1 oder ist der mit der 6 Wochen-Fortzahlung aufgebraucht?


    Meine Frage, wie sieht das mit dem Schonvermögen aus?

    40.000 Euro sind im ersten Jahr frei, danach 15.000 Euro. Dazu noch ein Kfz bis 15.000 Euro Wert als auch für die Altersvorsorge zertifiziert angelegtes Vermögen.


    Und ich wohne mit meiner Nichte in einem Haus( Eigentum)

    Dein Eigentum oder das der Nichte? Oder beide Eigentümer?

    Ich werde übrigens im Mai 2024 63 Jahre und möchte für mich einfach endlich mal Ruhe finden mit all den Kündigungsstreß und dem Drama mit der KK.

    Letztlich musst du entscheiden, ob dir die vorzeitige Rente reicht und du das lieber möchtest als Bürgergeld.

    Es geht nicht um das angebliche Darlehen, sondern, dass trotz dieses "Darlehens" in den vergangenen Monaten keine Ausgaben für den Lebensunterhalt ersichtlich sind (keine Lebensmittel gekauft usw.). Der Ablehnungsgrund lautet daher "Zweifel an der Hilfebedürftigkeit".

    wenn Sie sich von jemandem Geld geliehen haben, um über die Runden zu kommen, dann sollten Sie sich dies schriftlich von dieser Person genau so bestätigen lassen und dem Jobcenter vorlegen. Dadurch ist ein Nachweis erbracht, dass es sich um eine rückzahlbare Leihgabe handelt,

    So einfach ist das nun auch nicht. Das BSG hat hohe Anforderungen an den Abschluss solcher Darlehensverträge gestellt, u. a. müssen Sie einem Fremdvergleich standhalten, um eine verdeckte Schenkung auszuschließen. Und hier gibt es bisher noch nichtmal einen Darlehensvertrag, der soll nachträglich fingiert werden.

    Ich weise in dem Zusammenhang darauf hin, dass dieses Forum nicht dazu da ist, Tipps zum Sozialleistungsbetrug zu geben!

    Wenn Sie kein Einkommen haben, steht Ihnen dem Grunde nach Bürgergeld zu. Leistungen nach SGB I (Arbeitslosengeld von der BA jedoch nicht).

    Arbeitslosengeld ist SGB III. Und nur, weil jemand kein Einkommen hat, muss er noch lange nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sein.

    Die Jobcenter machen es sich oft leicht, indem sie auf die Zuständigkeiten anderer Behörden verweisen oder Anträge willkürlich ablehnen.

    Unterlasse solche Unterstellungen! Ich glaube, es hakt!

    Gibt es denn für den Fall "zwei Wohnsitze" eine Fördermöglichkeit des Jobcenters?

    Eigentlich habe ich alles geschrieben. Es gibt die Möglichkeit über das Vermittlungsbudget. Allerdings sieht das schlecht aus, weil die Rechtsprechung sowas verneint, wenn der Arbeitsvertrag auch ohne die gewünschte Förderung eingegangen wurde.

    Die andere Möglichkeit besteht darin, dass die Kosten des Zweitwohnsitzes als Absetzbetrag vom Lohn berücksichtigt werden, wenn dieser tatsächlich zur Erzielung des Einkommens notwendig ist. Dann wird weniger Lohn angerechnet und das aufstockende Bürgergeld ist höher.


    Der Grund für zwei Wohnsitze wäre ein soziales Netz + Kinder an dem einem Ort.

    Ich fürchte, das ist kein Grund. Allein schon die Rechtsprechung zum Kindesunterhalt verlangt von einem nicht erziehenden Elternteil die bundesweite Arbeitssuche verbunden mit einem Umzug und nicht noch Einkommensreduzierung durch 2 Wohnsitze.