Du ziehst zu deinen Eltern. Dein Kind lebt nicht in deinem Haushalt, sondern in dem deiner Eltern. Das hast du selbst geschrieben. Und unter dem Aspekt ist die Frage, was wäre, wenn du jetzt für dich und das Kind beantragst, eben unverständlich, es sei denn, du willst betrügen. Das ist also keine Anschuldigung, sondern das Resümee aus deinen Angaben.
Beiträge von Turtle1972
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Was für eine Grenze? Und was ist so schlimm daran, wenn man soviel verdient, dass man kein Bürgergeld benötigt?
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"nicht steuerpflichtige" ist das Zauberwort.
ZitatDa das Pflegegeld eine Sozialleistung ist, ist es für die Pflegebedürftigen selbst steuerfrei. Geben sie es an pflegende Angehörige weiter, müssen diese ebenfalls keine Steuern darauf entrichten. Zu den Angehörigen zählen neben den Partnern, Geschwistern, Eltern und Kindern auch Nichten und Neffen, Tanten und Onkel, Schwägerinnen und Schwager sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. Steuerfrei bleibt das Pflegegeld auch für Menschen, die zwar nicht zur Verwandtschaft zählen, aber eine enge Beziehung zur oder zum Pflegebedürftigen haben und sich verpflichtet fühlen, sich um sie oder ihn zu kümmern. Das sollte man sich vom Finanzamt jedoch bestätigen lassen.
Alle anderen Personen müssen das Pflegegeld in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Darunter fallen Privatpersonen, die nicht mit der oder dem Pflegebedürftigen verwandt oder befreundet sind, sowie alle Personen, die die Pflege erwerbsmäßig betreiben und mit denen ein Vertrag geschlossen wurde.
Einkommen oder Entschädigung? - Pflegegeld ist nicht für jeden steuerfreiEinnahmen müssen in Deutschland grundsätzlich versteuert werden. Das Pflegegeld bildet jedoch eine Ausnahme. Dennoch gibt es Fälle, in denen es beim Finanzamt…www.vdk.de -
Wenn Sie weiter Arbeitslosengeld möchte...
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Ich schließe jetzt hier.
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Bereits das selbstbewohnte Haus ist zu groß und damit kein geschütztes Vermögen. Da es abbezahlt ist, ist es auch verwertbar. Wenn, dann gibt es Bürgergeld nur übergangsweise als Darlehen. Ich fürchte auch, dass das Argument "Altersvorsorge" nicht zum Schutz ausreicht, da noch genug anderes Vermögen da ist.
Krankenversicherung: deine Frau müsste doch mit 66 Jahren schon die Altersgrenze erreicht haben. Die liegt bei Geburtsjahrgang 1957 bei 65 Jahren und 11 Monaten?! Dann kannst du ggf. über die Frau, die hoffentlich mit der Rente gesetzlich versichert ist, familienversichert werden.
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Dein Anteil liegt über den 40.000 Euro. Soweit es keine weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gibt, kann es daher sein, dass dein Bürgergeld erstmal nur als Darlehen erbracht wird, bis du nachgewiesen hast, dass eine Verwertung tatsächlich nicht möglich ist.
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Nein, wieso? Sie sollte eh überlegen, ob sie sich nicht die restlichen 3 Monate besser steht, wenn sie Wohngeld beantragt.
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Du bist die Pflegeperson, nicht der zu Pflegende. Die von dir benannte Rechtsnorm bezieht sich auf die Pflegende. Nur bei ihr, die Pflegegeld erhält, um davon ihre Pflege zu bezahlen, ist es generell anrechnungsfrei.
Bei einer Pflegeperson, die für die Pflege bezahlt wird, sieht das ganz anders aus. Da muss es sich um einen Familienangehörigen handeln oder es muss eine sittliche Verpflichtung (z. B. unverheirateter Partner) vorliegen, damit das Pflegegeld kein Einkommen darstellt. Bei einer nicht verwandten Nachbarin liegt weder Familie noch sittliche Pflicht vor, entsprechend ist das Pflegegeld natürlich Einkommen.
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Dürfen die das?
Das kann man anhand deiner dürftigen Schilderung nun wirklich nicht beurteilen.
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Eine Veränderungsmitteilung muss sie ja sowieso machen für die Agentur für Arbeit, sonst bekommt sie kein Arbeitslosengeld mehr.
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Bei nur 5 Euro Bürgergeld sollte das Jobcenter sie eigentlich auffordern, Wohngeld zu beantragen, dann wäre sie so oder so aus dem Bezug raus.
Ansonsten ist man im Normalfall über das normale Alg krankenversichert.
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Natürlich kann und muss ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet werden, wenn die Behörde bereits abgesenkte Kosten der Unterkunft aus anderen Gründen als der Anpassung der KdUH Richtlinien weiter absenken möchte.
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Ich habe dir bereits geantwortet, dass der Lohn nach Zufluss angerechnet wird. Ich dachte, das wäre selbsterklärend. Aber anscheinend ist es nicht so. Daher: Wenn der erst im November kommt, dann besteht im Oktober noch Anspruch.
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Wenn jemand auszieht und die Miete dann unangemessen wird (oder noch unangemessene), muss das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren einleiten. Einfach so gleich absenken wäre rechtswidrig. Ein Kostensenkungsverfahren sollte mindestens 6 Monate dauern. Wenn dann der Bruder innerhalb dieser Zeit einzieht und seinen Obolus beiträgt, sollte es dann also gehen.
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Was habe ich ggf. zusätzlich nun für Möglichkeiten,
meine lfd. Kosten und Lebensunterhalt zum 1.11. sicherzustellen?
Du kannst ein Darlehen nach § 24 Abs. 4 SGB II beantragen.
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Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist bei Jugendlichen U25 nur dann bis 520 Euro frei, wenn sie eine Ausbildung machen, einen Freiwilligendienst oder Schüler einer allgemein- oder berufsbildenden Schule sind. Damit sind 520 Euro Lohn frei. Ob nun diese 175 Euro der Jugendwerkstatt anrechnungsfrei sind oder Einkommen darstellen, kann ich aus den bisherigen Schilderungen nicht erkennen. Ich weiß nicht, wofür und wieso sie diese 175 Euro bekommt. Was genau ist denn diese Jugendwerkstatt? Wieso ist sie dort? Ist das nach der Schule? Wer hat sie dorthin zugewiesen? Jobcenter? Jugendamt? Freiwillig? Kirche?
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Dafür gibt es nichts. Ein Studium ist keine Bildungsmaßnahme im Sinne des § 81 SGB III.
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Mit der Sachbearbeiterin...
Dann wende dich an den Vorgesetzten. Wenn du weißt, dass es wegen Überlastung nicht bearbeitet wird, wie sollen wir da helfen?