Beiträge von Turtle1972

    Weil dein "Untermieter" ja schon Hauptmieter ist. Da gibt es nichts unterzuvermieten. Er hat ja schon gemietet.

    Ich möchte damit nur belegen das wir keine Bedarfsgemeisschaft sind

    Als würde das einen großen Unterschied machen. Nach einem Jahr Zusammenleben wird das sowieso geprüft. Wenn ihr vor Einzug bereits zusammen gelebt habt, ebenfalls. Das Jobcenter mach die Hose nicht mit der Kneifzange zu.

    Was sind denn deine Pläne? Welche Fortbildung/Maßnahme würde dir helfen? Was hast du mit deinem Vermittler schon abgesprochen, was in den letzten 2 Jahren gemacht?

    Anscheinend hast du es doch bis jetzt erfolgreich geschafft, dich vor dem Niedriglohnsektor zu drücken?

    Studium ist doch schonmal prima. Bewirb dich im Öffentlichen Dienst, die nehmen doch derzeit alles, was nicht bei 3 auf den Bäumen ist, danach aussieht, einen IQ über 80 zu haben. Allein in der Agentur für Arbeit und den Jobcentern sind wahrscheinlich mehr Quereinsteiger als direkt im ÖD ausgebildete.

    Oder Quereinsteiger als Lehrer. Findest du wahrscheinlich auch in fast jedem Bundesland Angebote.

    Ich denke, das wurde in der Presse überbewertet.

    § 3 Satz 3 SGB II soll lauten:

    Zitat

    3Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung erforderlich. 4Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden.


    Wenn du also nicht zum Personenkreis derer gehörst, die für eine dauerhafte Eingliederung erst irgendeine Maßnahme brauchen, hat die unmittelbare Aufnahme einer Arbeit weiterhin Vorrang.

    Meine Frage bezog sich eher auf den Umstand dazu gezwungen zu werden meinen kleinen Anteil der vermutlich 12,5% ist verkaufen zu müssen um von dem Geld zu leben

    Schön. Das wurde verstanden und die Frage ist nach wie vor nur zu beantworten, wenn du uns den Wert der Immobilie + Grundstück verraten würdest.

    Auf 12,5% komme ich weil ich annehme meine dass Mutter 75% und mein Bruder 12,5% hat.

    Dann solltest du das mal klären. Seit wann bist du Miteigentümerin und seit wann beziehst du ALG2?

    Ich kann ja das Haus und alles nicht ohne Weiteres zu Geld machen, meine Mutter wohnt ja drin.

    Ohne weiteres sicherlich nicht, aber eine Erbauseinandersetzung ist natürlich möglich. Du willst nur nicht.

    Und ggf. muss das auch nicht sein, wenn es unter 40.000 Euro Wert ist.

    Da Sanktionen früher bis 100% gesetzlich normiert waren, war es wohl in den seltensten Fällen Willkür. Deine Existenz hängt vorrangig davon ab, wie du deine vereinbarten Pflichten erfüllst. Erfüllst du sie nicht, kannst du bis 30% sanktioniert werden. Wirkst du bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit nicht mit, können deine Leistungen ganz oder teilweise versagt werden.

    Reicht das jetzt?

    Wir wollen kein ALG2, sondern nur Unterstützung bei den Krankenkassenbeiträgen.

    Dann heiratet. Er ist familienversichert und du hast eine bessere Steuerklasse.

    Es gibt keine Rosinenpickerei. Entweder, man ist hilfebedürftig nach dem SGB II oder man ist es nicht. Wenn du mit deinem Einkommen in der Lage bist, die Regelbedarfe + Warmmiete + KV/PV Beiträge zu bezahlen, gibt es nunmal nichts.

    Mit wieviel Euro lagt ihr denn über dem Bedarf als das Jobcenter vor Monaten gerechnet hat? Wurden dabei die Beiträge zur KV/PV bereits berücksichtigt? Oder wurde ohne Berechnung abgelehnt aufgrund deiner Weigerung, die Unterlagen beizubringen?

    Wenn letzteres: Was verdienst du brutto/netto, wie hoch ist die Warmmiete, wie hoch sind die KV/PV Beiträge?

    Ich habe gerade im Gesetzesentwurf gesucht und gesucht ob irgendwo steht, das nur noch § 60 SGB I gültig ist. Leider habe ich nichts gefunden.

    Das eine hat doch überhaupt nichts mit dem anderen zu tun. Du vergleichst Äpfel mit Handschuhen, um mal den Abstand darzustellen. Sanktionen sind in § 31 ff SGB II normiert. Sanktionen sind die Strafe für Pflichtverletzungen, die du begangen hast.

    Mitwirkungspflichten sind ganz allgemein in § 60 SGB I normiert und auch die Rechtsfolgen stehen im SGB I. Da hat sich gar nichts geändert.

    Allerdings kannst du Unterhalt an ihn steuerlich geltend machen. Und natürlich willst du besser gestellt werden als Eheleute, denn er soll ja als Alleinperson ALG2 bekommen, was bei Ehepaaren eben nicht möglich ist.

    Trennung ist tatsächlich eine Option. Oder eine Heirat. Aber, dass ihr keine Bedarfsgemeinschaft seid: sorry, das ist ja wohl nicht der Fall. Ohne innere Bindung unterstützt man niemanden seit Monaten inklusive KV Beiträge und bezeichnet ihn noch dazu als Partner.

    Hilfe für Betrug wird es hier nicht geben.

    Du kannst den Antrag bereits jetzt stellen mit dem Vermerk "ab 1.1.23".

    Wenn du derzeit noch erwerbstätig bist und weil du wegen der 3 Monate vorher Asu-Meldung fragst: was ist mit normalem Arbeitslosengeld? Denn diese 3 Monate vorher gilt beim normalen Arbeitslosengeld, nicht bei ALG2/Bürgergeld.

    Meinst du wirklich Bürgergeld? Oder doch Alg? Und wann fließt dir der letzte Lohn zu?

    Du selbst bezeichnest ihn als Partner und nicht er fragt und hier macht sich Sorgen, sondern du. Allein das zeigt bereits die bestehende "innere Bindung". Das geht über das finanzielle hinaus. Und da er seit Monaten kein Geld von irgendwoher zu bekommen scheint, unterstützt du ihn doch wahrscheinlich sehr wohl.

    Was also erwartest du? Paare ohne Trauschein dürfen nunmal nach dem Grundgesetz nicht besser gestellt werden als Eheleute. Das ist Ausfluss des grundgesetzlichen Schutzes der Ehe.

    so wie ich das verstanden habe geht es mit dem Vordruck s.o. oder man hat das Recht es zu verweigern

    Kommt darauf an. Es gibt durchaus auch Dinge, die in einem Mietvertrag nicht vermerkt sind (Baujahr, Gesamtfläche der Immobilie etc.), die wichtig sind bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten. Letztlich ist es Sache des Antragsstellers, den Nachweis des geltend gemachten Bedarfs zu erbringen.

    Wovon lebst du denn momentan? Anscheinend beziehst du derzeit keine Sozialleistungen, sonst wüsstest du, wie es funktioniert.

    Man stellt einen Antrag, füllt die Anlagen und Fragebögen zu Miete, Einkommen, Ausgaben etc. aus und legt die Nachweise (im Normalfall in Kopie, beispielsweise Mietvertrag, Heizkostenabschlagsrechnung, Lohnnachweise, ALG 1 Bescheid, Rentenbescheid etc.) bei. Kontoauszüge gehören auch dazu.