Einkommen ist alles, was dir zufließt. Bereits das impliziert, dass dir natürlich dieses Einkommen (Lohn, Arbeitslosengeld, Rente, Kindergeld, Unterhalt....) verbleibt. Das, was dann noch zur Deckung des Bedarfs fehlt, wird mit Bürgergeld aufgestockt. Du hast dann also als Aufstocker mit Kind z. B. Lohn, Kindergeld, Unterhalt und Bürgergeld zur Verfügung.
Beiträge von Turtle1972
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Ein bisschen kurz, oder? Der neue § 7b SGB II soll wie folgt lauten:
§ 7b Erreichbarkeit
(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen, wenn sie erreichbar sind. 2Erreichbar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. 3Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn es den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten möglich ist, eine Dienststelle des zuständigen Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters in einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand zu erreichen. 4Der nähere Bereich schließt auch einen Bereich im grenznahen Ausland ein.
(2) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht erreichbar sind, erhalten nur dann Leistungen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt,
3. Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs, die der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen, oder
4. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
3Für Abwesenheiten außerhalb des näheren Bereichs auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist abweichend von Satz 1 keine Zustimmung des Jobcenters erforderlich.
(3) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ohne wichtigen Grund nicht erreichbar sind, erhalten Leistungen, wenn das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat und die Eingliederung in Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 2Die Zustimmung zu Abwesenheiten nach Satz 1 soll in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. 3Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist die Zustimmung nach Satz 1 zu erteilen.
Ich sehe da keinen Freibrief für Ortsabwesenheit ohne Konsequenzen.
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Was für eine Einkommensgrenze? Sowas gibt es im SGB II nicht, da der Bedarf immer individuell ist (Regelbedarfe + Mehrbedarfe + Miete/Heizung).
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Ist noch nicht veröffentlicht, aber das ist die Version, die durch den Vermittlungsausschuss zustande gekommen ist.
Die Karenzzeit gilt nicht für Leistungsempfänger, deren KdU bereits abgesenkt sind. Man gerät auch nicht neu ins Bürgergeld. Bürgergeld ist schlicht und einfach die neue Bezeichnung für Leistungen nach dem SGB II. Auch nichts anderes, als damals aus "Arge" "Jobcenter" wurde.
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Er wurde geändert, aber nicht wie geplant:
1Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
anerkannt, soweit diese angemessen sind.
2Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden.
3Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt.
4Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug.
5Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
6Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen
Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.
7Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des
Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf
so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der
Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel,
durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch
längstens für sechs Monate.
8Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist
anzurechnen ist.
9Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die
Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der
Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf
Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. 8Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter
Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
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Das wird wahrscheinlich erst die Rechtsprechung finden. Nach meinem persönlichen Dafürhalten gilt die Karenzzeit auch bei Umzug, d. h., dass weiterhin mindestens die alte Miete berücksichtigt wird, falls die neue höher ist. Ist sie niedriger (aber trotzdem unangemessen), wird sie wegen der Karenz voll berücksichtigt.
Bedenke aber, dass das nicht für Heizkosten gilt und auch nicht, wenn man bereits jetzt Leistungen bezieht und die Kosten für Unterkunft schon abgesenkt wurden.
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Was ist denn willkürlich daran, anstatt zu sagen 13,40 Euro ist der Tabellenhöchstwert, zu sagen 269 kWh ist der Höchstwert? Der Preis 13,40 Euro ist Schnee von gestern mit den Preissteigerungen. Aber mein Verbrauch, der bleibt doch in etwa gleich und danach kann ich unabhängig von Preissteigerungen eine Grenze ermitteln.
Im Übrigen sind Kosten der Unterkunft und Heizung kommunal zu regeln. Natürlich kann erstmal jede Kommune da ihr eigenes Süppchen kochen.
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Keine Ahnung. Zur Zeit machen viele Jobcenter Ausnahmen bei den Heizkosten bzw. nehmen nicht den höchsten Eurowert als Grundlage, sondern den höchsten Verbrauchswert (kWh). Der Verbrauch ist ja unabhängig vom Preis in der Angemessenheit bestimmbar.
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Dazu sagt das BSG folgendes:
BSG - B 14 AS 60/12 R - Urteil vom 12.06.2013
ZitatSchließlich liegt nahe, für Energieträger, die im Heizspiegel nicht gesondert aufgeführt sind (Strom, Holz, Solarenergie o.ä.), den jeweils kostenaufwändigsten Energieträger des Heizspiegels vergleichend zugrunde zu legen.
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Nein, in dem Umfang wird es auf deinen Bedarf angerechnet.
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Ich habe jetzt die Änderungen des SGB XII nicht so im Blick, da das nicht mein Rechtsgebiet ist, aber zum Negativen wird sich sicherlich nichts verändert haben. Außerdem steigt ja mit der Erhöhung des, Regelsatzes letztlich auch der Betrag für den Mehrbedarf etwas.
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Dazu gibt es bereits einen Thread:
ThemaWeiterbildungsgeld - Anspruch
Guten Tag
ich brauche bitte Infos bezüglich der monatlichen 150€ die man erhalten soll wenn man eine Weiterbildung über das Jobcenter macht.
Ich bin bereits seit Februar 2022 in einer Umschulung - die das Jobcenter als "Weiterbildungsmaßnahme" führt.
Diese Umschulung / Weiterbildung dauert bei mir noch bis Februar 2024.
Habe ich einen Anspruch auf die monatlichen 150€ ??? - immerhin wäre das bei mir, mit der Weiterbildung der Fall.
Habe allerdings die Befürchtung (weil bei meinen überwiegend…trustnoone22. November 2022 um 18:42 -
Bürgergeld ist eine Leistung nach dem SGB II. Du bekommst Leistungen nach dem SGB XII.
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Es ist arg mühsam, sämtliche Referentenentwürfe zu sichten, was noch aktuell ist und was nicht.
Es wird sicherlich demnächst endlich eine Lesefassung geben, was nun wirklich los ist, dann kann man auch konkrete Aussagen treffen.
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Das wäre mir neu, dass die Karenzzeit auch für Bestandskunden gelten soll. Die Karenzzeit bezieht sich auf den Zeitraum, ab dem erstmalig Leistungen nach dem SGB II (ununterbrochen) bezogen wurden. Und Bestandskunden beziehen halt schon länger Leistungen nach dem SGB II. Geändert wurde nur die Dauer der Karenzzeit von geplanten 2 Jahren auf nur noch ein Jahr.
Dein Problem verstehe ich nicht, du bist doch quasi ein "Neukunde".
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Diese Vorschrift zur Arbeitssuchendmeldung gibt es nur für normales Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit. Nicht beim ALG2 bzw. Bürgergeld. Um diese Leistungen zu erhalten, muss man ja nicht zwangsläufig arbeitslos sein. Nur erwerbsfähig und hilfebedürftig.
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Hä? Wieso? Ein Auto bis 7500 Euro ist erstmal geschützt. Und wenn du ein Auto mit 17.500 Euro Werst hast, geht der restliche Wert in dein normales Schonvermögen, dass im ersten Jahr bis 40.000 Euro sein darf und danach mindestens 15.000 Euro. So schnell musst du es nicht versilbern.
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Ok, dann mal anders: Bis zum 31.12.2022 heißt die Hauptleistung des SGB II "Arbeitslosengeld 2". Ab 01.01.2023 wird sie wohl "Bürgergeld" heißen. Die Leistung wurde einfach umbenannt. So wie Raider zu Twix.
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1. Nein, du musst ihn nicht informieren. Im Normalfall gehen Leistungen nach dem SGB II für die Miete auf dein Konto. Wenn es aber Anhaltspunkte für ein zweckwidriges Verwenden gibt, kann das Jobcenter auch direkt an den Vermieter zahlen. Oder auf deinen Wunsch hin geht das auch.
2. Wenn sich irgendwas verändert, egal was, werden die Leistungen neu berechnet. Da mit einem zweiten Kind auch wieder Einkommen verbunden ist (Kindergeld, Elterngeld, Unterhalt/Unterhaltsvorschuss) kann es übrigens sogar trotz "Aufstockung" auf das zweite Kind zu weniger Bürgergeld kommen.