Aber man hat zu Aussagen auch Quellen hinzuzufügen. Klar?
Ich glaube nicht, dass du hier den Job eines Moderators hast.
Insoweit gebe ich dir den moderativen Hinweis, da ich diesen Job habe: halte dich gefälligst zurück.
Aber man hat zu Aussagen auch Quellen hinzuzufügen. Klar?
Ich glaube nicht, dass du hier den Job eines Moderators hast.
Insoweit gebe ich dir den moderativen Hinweis, da ich diesen Job habe: halte dich gefälligst zurück.
Was an "es sind keine Änderungen geplant" verstehst du nicht? Soll ich für dich eine Gesetzesänderung herbei dichten?
Wenn du mit der Antwort überfordert bist, lass deinen Ärger woanders ab. Einen Mehrbedarf für Behinderung gibt es nach wie vor nur, wenn gleichzeitig eine Maßnahme zur Teilhabe absolviert wurde. Dass war schon immer so.
Wo ist "hier"? Wie schon geschrieben, mir ist keine beabsichtigte Änderung bekannt.
Selbst googeln wäre eine echte Alternative gewesen:
ZitatZugleich mit dem neuen Bürgergeldgesetz wird auch die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch geändert und der bisher geltende kleine Barbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von 5.000 Euro auf 10.000 Euro erhöht.
Bei den Mehrbedarfen ändert sich m. W. n. nichts oder was konkret meinst du?
Die Frage wurde in diesem Thread bereits beantwortet:
Die Leistung ALG 2 wird einfach in Bürgergeld umbenannt. Es ändern sich noch ein paar Kleinigkeiten und das war es. Natürlich sind die Jobcenter weiter zuständig. Da gab es auch nie einen Plan, das zu ändern.
§ 84 SGB II wird lt. Gesetzesentwurf nicht aufgehoben, so dass er bis 01.07.2023 gilt.
Stimmt, ich habe den Bürgergeldbonus mit dem Weiterbildungsbonus verwechselt.
Den gibt es nach jetzigem Stand (Gesetzesentwurf, § 456 SGB III) wohl auch für Altfälle:
Zitat(1) § 87a Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor
dem 1. April 2023 begonnen und nach dem 31. März 2023 beendet worden ist.
Das scheint sich angesichts des Wortlautes des Gesetzesentwurfs nur auf neue Maßnahmen zu beschränken:
Zitat„§ 16j
Bürgergeldbonus
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten einen Bonus in Höhe von 75 Euro für
jeden Monat der Teilnahme an einer der folgenden Maßnahmen, die ihnen in der Vertrauenszeit oder in der Kooperationszeit außer in den Fällen nach § 15a Absatz 3 Satz 1 von der Agentur für Arbeit vorgeschlagen wird:
Da bleibt es lt. Gesetzentwurf bei 100 Euro. Nur der Freibetrag für Erwerbstätigkeit soll sich ändern. Und die Zuverdienstmöglichkeit von Schülern und Azubis unter 25.
Es gibt keine Berechtigung nur einer Person, da ihr eine Bedarfsgemeinschaft seid. Bei Hilfebedürftigkeit kann natürlich ALG2 beantragt werden, dass dann demnächst irgendwann mal Bürgergeld heißen wird.
Ist der Vater einfach nur arbeitslos oder bezieht er z. B. normales Arbeitslosengeld? Wovon lebt die Familie jetzt?
Nein, der vereinfachte Zugang gilt natürlich nicht. Es kommt auf die Rechtslage am 1.1.24 an und nicht, wann der Antrag gestellt wird.
Ich verstehe nicht, was du meinst. Der vereinfachte Zugang ist auf den 31.12.22 beschränkt, so dass ab 1.1.23 erstmal die alten Regeln gelten. Wie kommst du darauf, dass die Regeln des vereinfachten Zugangs für einen WBA ab 1.1.23 gelten? Und was hat das jetzt dann mit dem 1.1.24 zu tun?
Im Hinblick auf Vermögen? Da wirst du wohl erstmal Vermögen nachweisen müssen.
Wenn das Gesetz dahingehend aber nicht geändert wird, was willst du bitte hören?! Märchen?
Du hast nicht nach Ideen gefragt, sondern nach der Rechtslage. Und um die beantworten zu können, reicht "Beamtenwissen".
Es gibt überhaupt noch kein Bürgergeld. Im Übrigen ist im Gesetzesentwurf keine Änderung des § 7 Absatz 5 und 6 SGB II zu finden. Nur die Aufhebung des Absatz 4a, da die Erreichbarkeit neu in § 7b SGB II normiert werden soll.
ZitatIch denke hier an Azubis, die weder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) noch Schüler-Bafög erhalten.
Ich glaube, dass hast du in einem anderen Forum bereits gefragt. Es kommt darauf an, wieso es kein BAB oder Bafög gibt. Die Antworten stehen in § 7 Absatz 5 und 6 SGB II und haben nichts mit Bürgergeld zu tun.
Der Azubi erhält zusätzlich zu seinem Gehalt im ersten Jahr (mindestens monatlich 501 Euro also Regelsatz ALG-2) zuzüglich die Differenz von seinem Nettogehalt und seine Miete, sodass eine Aufstockung mit ALG-2 nicht mehr notwendig wäre.
Von wem soll er da was erhalten? Der Satzbau ergibt keinen Sinn.
Bitte nur antworten, wenn jemand es mit Sicherheit weiß.
Entschuldige mal, aber hier kann erstmal antworten, wer möchte und nicht gegen die Regeln verstößt.
Wenn ein halbes Jahr vorbei ist, gelte ich dann als nicht mehr erwerbsfähig und verliere den Anspruch auf das Bürgergeld?
Nein. Dazu müsste von vornherein feststehen, dass du über 6 Monate krank bist. Ansonsten wird, wenn das Jobcenter Erwerbsminderung vermutet, erstmal ein ärztliches Gutachten eingeleitet und je nach dessen Ergebnis dann die Rentenversicherung und ggf. das Sozialamt mit ins Boot geholt.