Beiträge von Turtle1972

    Was sagt das Jugendamt dazu? Ihr habe eine Aufsichts- und Fürsorgepflicht. Wenn das so einfach ginge, würde ja jeder sein Kind an einen Dritten abgeben, damit der dann für die Kinder Sozialleistungen erhalten kann.

    Ich glaube nicht, dass das Jobcenter am neuen Wohnort der Kinder da so einfach mitspielt. Und schon gar nicht ohne das Jugendamt zu beteiligen.

    Das wird dir niemand beantworten können, weil niemand weiß, welchen Wissensstand das Jobcenter hat. Wenn du z. B

    bisher Miete bezahlen musstest, der Vermieter aber schon vor x Monaten gestorben ist, musst du das ja dem Jobcenter damals mitgeteilt haben, weil du keine Miete an dich selbst zahlen kannst (unzulässiges In-Sich Geschäft).

    Dann sollte dir das Jobcenter doch auch mitgeteilt haben, was es alles noch so an Nachweisen benötigt.

    Was ist eigentlich mit dem Geldvermögen:

    Hajooo
    31. März 2023 um 17:09

    Dann geht das JC einfach hin und dreht den Hahn zu?! Wo finde ich hierfür die Rechtsgrundlage?!

    Ich mag es nicht, in Teilstücken zu antworten und habe deshalb Nachfragen gestellt. Habe ich jetzt mit meinem Beitrag überhaupt schon irgendwas über Recht oder Unrecht geschrieben? Ich verstehe nicht, was dein an mich gerichteter Beitrag bedeuten soll, sorry.

    Ich habe mit meinem Mann einen Mietvertrag.Ich bezahle 320 Euro und 60 Nebenkosten..Mit meinem Vermieter kann ich nicht reden weil es ihm total egal ist.Bevor ich nicht die Jahresrechnung des Stromversorgers 2023 und eine Nebenkostenabrechnung für 22 und 23 vorlegen bekomm ich kein Geld.

    Das beantwortet noch nicht mal die Hälfte meiner Fragen. Ich gehe davon aus, dass eine Vorauszahlung der Nebenkosten vereinbart ist und der Vermieter die Pflicht hat, jährlich abzurechnen. Da ist es völlig egal, ob man mit ihm reden kann oder nicht, Pflicht ist Pflicht. Macht er keine Abrechnung, hast du ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Nebenkosten. Du solltest ihn also schriftlich auffordern, nun endlich die Abrechnung 22 zu machen und mitteilen, dass du bis dahin die Nebenkosten nicht zahlen wirst.

    Das ist aber auch das höchste der Gefühle, was das JC verlangen/machen kann, nämlich eine Teilversagung der Mietkosten in Höhe der Nebenkosten wegen des Zurückbehaltungsrechtes, das du nutzen kannst.

    Eine Betriebskostenabrechnung für 2023 muss überhaupt noch nicht gemacht werden, dafür hat der Vermieter bis Ende 24 Zeit. Wofür es die Stromabrechnung braucht, ist völlig unklar.

    Das alles rechtfertigt also keine Totalversagung. Wobei auch wichtig ist: was hast du dazu? Gibt es einen offiziellen Entziehungsbescheid? Eine vorläufige Zahlungseinstellung? Bei einem offiziellen Bescheid müsstest du auch noch in Widerspruch gehen, nicht nur Antrag auf einstweilige Anordnung. Bei einer vorläufigen Zahlungseinstellung bzw. ohne irgendwas Schriftlichem musst du neben dem Antrag auf einstweilige Anordnung noch Leistungsklage erheben.

    Woher bekomme ich eine einstweilige Anordnung,muss ich zum Anwalt?

    Das kann man auch selbst machen. Wenn dein zuständiges Sozialgericht nicht zu weit weg ist, dann kannst du hinfahren, die Urkundsbeamten der zuständigen Geschäftsstelle sollten die eigentlich dabei helfen. Ansonsten zum Anwalt, am besten Fachanwalt für Sozialrecht.

    Na ja, Turtle, das spielt doch gar keine Rolle, was Birgit mit der Beitragserstattung gemacht hat.

    Birgit ist nicht die TE. Ansonsten kann die TE ja beantworten, wann die die Erstattung erhalten hat oder einfach den Erstattungsbescheid des JC hochladen. Ich gehe eigentlich davon aus, dass es um den Zufluss der Erstattung geht. Der Hinweis auf "das Geld muss ja da sein", sollte nur verdeutlichen, dass es mich wundert, wie man Geld ausgeben kann, von dem der gesunde Menschenverstand einem sagen müsste "das ist nicht meins".

    Da normalerweise das Amt die Beiträge an die KSK zahlt, habe ich mehrere Monate nach Ablauf meiner "Bürgergeldszeit" diese Beiträge von der KSK erstattet bekommen.

    Und was hast du mit diesem Geld gemacht? Das dürfte ja genau das sein, was du jetzt zurückzahlen musst. Da du es sicherlich nicht ausgegeben hast, sollte die Rückzahlung ans Jobcenter doch gar kein Problem sein, oder?

    Du liest doch: 2 Personen, 2 Meinungen. Die Fachlichen Weisungen der BA sagen in Randziffer 31.33 folgendes:

    Zitat

    (2) Bei den sich ergebenden Minderungsbeträgen, darf keine Minderung der Kosten der Unterkunft und Heizung erfolgen, § 31a Absatz 4 Satz 2. Dies kann dazu führen, dass keine Minderung der Leistungen nach dem SGB II eintritt, wenn durch Einkommen nur ein ergänzender Leistungsanspruch auf Kosten der Unterkunft- und Heizung besteht.

    Da Einkommen immer zuerst auf den Regelbedarf angerechnet wird, kann also bei einem Job die Sanktion ins Leere laufen. Dass da zwischen "hatte den Job schon" und "hat den Job erst während Sanktion" aufgenommen" zu unterscheiden wäre, kann ich nicht erlesen.

    Das ist blanke Theorie. Die 100% Sanktionen müssen sofort aufgehoben werden, wenn die Stelle nicht mehr zur Verfügung steht. Dazu müsste im Prinzip jeden Tag der Arbeitgeber angerufen werden und befragt, ob es die Stelle noch gibt und er den Leistungsempfänger noch einstellen würde, wenn der endlich dazu bereit ist. Das ist lächerlich.

    Jetzt die Frage: Würde das JC das akzeptieren, wenn wir jetzt (quasi ab sofort) einen Mietvertag für das Zimmer mit Mitbenutzung Küche etc. schließen? Oder liegt der Verdacht näher, wir wollten den Staat "bescheißen", weil uns das jetzt erst einfällt, wo ich BG bekomme?

    zu 1.: nein

    zu 2.; ja

    Insbesondere unter dem Aspekt, als dass deine Eltern auch für eine gewisse Übergangszeit zwischen Studium und Arbeitssuche zu Unterhalt verpflichtet sind und wenn du krank bist und damit keiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegst, sowieso.

    Nein hatte ich nicht, da ich mich in dieser Zeit oft im Krankenhaus befand & um mein Leben gebangt habe!

    Du hast doch noch einen Partner. Die Kostensenkungsaufforderung war nicht nur für dich.


    Mal abgesehen davon, befinden wir uns in der Privatinsolvenz & ohne entsprechende Schufa, bekommt man nicht einfach so irgendwo eine Wohnung.

    Eine schlichte Behauptung, die angesichts der völlig fehlenden Suche in den letzten 6 Monaten nicht zu beweisen ist.


    Und nochmal: VOR dem Erhalt einer aktuellen BKA kann nicht gesagt werden, ob die BK gesenkt werden konnten - denn diese liegt noch nicht vor!

    Und die muss das Jobcenter nunmal nicht abwarten, nicht umsonst stehen die 6 Monate im Gesetz.

    In der Kostensenkungsaufforderung stand doch drin, ab wann das Jobcenter die Kosten absenkt. Habt ihr gedacht, das ist ein Witz?

    Wie meinst du das? Hier gibt es keine günstigeren Wohnungen - wir wohnen bereits in einem Plattenbau und zahlen 483€ warm.

    Dann hattet ihr 6 Monate Zeit, genau das zu beweisen. Dafür sind diese 6 Monate zwischen Kostensenkungsaufforderung und Kostensenkung gedacht!

    Die Wohnung war für 2 Personen angemessen und da wir in einer Bedarfsgemeinschaft leben & uns ohnehin schon weniger Leistung gegenüber eines Single-Haushaltes erhalten, sehe ich es nicht ein, auch noch einen Teil der Miete zu berappeln, das haut finanziell nicht hin.

    Dann erhebe Widerspruch und Klage und gut. Die Erfolgsaussichten kann mangels Kenntnis der Region und ob es dort ein gerichtlich bestätigtes schlüssiges Konzept gibt bzw. ob das Gericht urteilen würde, dass es schlüssig ist, eh niemand beantworten.

    Das BSG richtete sich bei der Rechtsprechung an der vorherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorgängergesetz BSHG. Der Unterschied zu deinem Beispiel ist die Unfreiwilligkeit der angeführten Steuern, so dass es kein angespartes Vermögen darstellen kann:

    Zitat

    Die Auszahlung einer Steuererstattung ist ein Zufluß i.S. des § 76 Abs. 1 BSHG. Der Zuordnung als Einkommen im Jahr der Auszahlung steht nicht entgegen, daß Grund für die Steuererstattung die zuviel entrichtete Steuer im Vorjahr ist. Auch wenn bereits dem Anspruch auf Steuererstattung ein Vermögenswert zukommt, hindert das die Zuordnung ihrer Auszahlung als Einkunft i.S. des § 76 Abs. 1 BSHG nicht, weil der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig "angespart" hat, sondern die Steuererstattung nicht früher erhalten konnte.

    Fehlerseite 404

    Ich weiß auch, dass im Weltbild des Jobcenters das Zuflussprinzip gilt und die Köpfe dort ihre auferlegten Pflichten wahrscheinlich nicht allzu sehr hinterfragen.

    Diese Aussage ist schlicht eine eeinzige Frechheit. Du kommst deinen Mitwirkungspflichten nicht nach und andere werden dafür beleidigt, weil sie ihre Arbeit machen.

    Wenn diese Köpfe ihre Arbeit tatsächlich richtig machen, bleibt es nicht nur bei einer Rückforderung, sondern es gibt zusätzlich auch noch ein schönes Bußgeld.