Jedes Einkommen muss angegeben werden, wenn es während des Leistungsbezuges zufließt!
Beiträge von Turtle1972
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Ist mein erstes Baby..ich hoffe inständig dass es gesund zur Welt kommt.
Alles andere ist mir eigentlich egal!
Dann erübrigen sich ja deine Fragen. Such dir einen Job, ernähre deine Familie davon, wie es tausende andere Mitmenschen auch tun und alles wird gut. Da brauchst du dir auch keinen Kopf mehr darüber machen, ob man nicht doch lieber parasitär durchs Leben fleucht oder möglicher Betrug auffliegt.
Manche würden dies vermutlich als dreist ansehen aber des mir egal.
Das ist traurig.
Gibt ganz andere Parteien...
Man sollte sich, insbesondere bei deiner Vorgeschichte, aber nicht am Negativen orientieren.
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Du kannst in dem Fall eine Wissensvermittlung nicht mit Arbeit vergleichen. Du willst ja Wissen vermittelt bekommen und dafür ein Zertifikat erhalten. Ob das Wissen, das du vermittelt haben willst, nun jetzt künftig 1:15 h mehr Zeit erfordert und du ohne dem keinen Abschluss bekommst, kann niemand beurteilen. Außerdem ist mir unklar, welche Feiertage jetzt anstehen sollen. Der einzige dürfte nächste Woche Fronleichnam sein und der auch nicht in allen Bundesländern. Das JC ist jedenfalls nicht dein Problem, sondern der Bildungsträger, der dir das Zertifikat verweigern könnte.
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Kommt darauf an, wie sicher die Hilfebedürftigkeit und Notlage belegt wurde. Nicht jeder Obdachlose ist einkommens- und vermögenslos, so ist das nicht...
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Also wird mir der WBA ab Oktober nicht verwehrt nur weil der Antrag ab Oktober mit dem aktuellen Bewilligungsbescheid abgelehnt wurde, richtig?
Natürlich nicht. Hilfebedürftigkeit kann aus unerfindlichen Gründen jederzeit eintreten. Daher kann auch jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden.
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Eigentlich kannst du es halten wie ein Dachdecker. Du kannst in Widerspruch gehen mit dem Nachweis, dass das Vermögen unter 15.000 Euro liegt oder aber einfach dann rechtzeitig vor Oktober einen WBA stellen.
Das Jobcenter muss immer vom Verkehrswert des Vermögens zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgehen, deshalb wahrscheinlich die Ablehnung. Einfacher wäre es gewesen, den Bewillungszeitraum einfach nur bis September laufen zu lassen. Denn, dass 12 Monate zu bewilligen sind, ist gesetzlich nur als Regelfall bestimmt, das heißt, das Jobcenter kann aus gutem Grund davon abweichen. Ein solcher liegt hier vor, da deine Hilfebedürftigkeit ab Oktober schlicht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht feststellbar war.
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Im Supermarkt und mc's hätte ich auch ohne Schule arbeiten können ...
Hat jemand behauptet, dass das auf Dauer sein soll? Was hindert dich, sowas erstmal zu machen und dich weiter auf deinen Wunschberuf zu bewerben (das hoffentlich mit weniger Rechtschreib- und Grammatikfehlern als hier)?
Standesdünkel muss man sich leisten können.
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Habe aber das Gefühl das die Mitarbeitern nicht viel Ahnung hat
Nun ja, aber sie kennt wohl § 9 Absatz 5 SGB II:
Zitat(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Aber wenn ich kein bürgergeldanspruch habe weiß ich nicht, wie ich die Krankenversicherung nach meiner Exmatrikulation in 2 Monaten bezahlen soll!?
Mit Arbeit? Es muss ja nicht im Ausbildungsberuf sein. Hilfskräfte in der Systemgastronomie oder im Einzelhandel oder anderen Anlernbereichen werden doch derzeit händeringend gesucht. An fast jedem Supermarkt hängt ein Zettel, bei McD hängen hier sogar große Banner, dass Mitarbeiter gesucht werden usw.
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Zumindest für die Beitragsrückerstattung von privaten Krankenkassen hat das BSG es als Einkommen angesehen:
Zitat
Hinzu kam am 5.9.2013 eine Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung des Klägers iHv 1001,79 Euro, bei der es sich - vergleichbar einer Steuererstattung (vgl hierzu BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4- 4200 § 11 Nr 15 RdNr 17 ff) und unter Anwendung des § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II (hierzu ausführlich unter 7) - um eine einmalige Einnahme handelte, die in dem Monat, in dem sie zufloss, zu berücksichtigen war (§ 11 Abs 3 Satz 1 SGB II idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850). -
Und warum nicht analog einer Steuererstattung? Die Forderungen der Krankenkasse waren doch zum Zeitpunkt der Forderungen berechtigt, so, wie die monatlichen Steuerlasten auch.
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Wenn du einer tatsächlichen Mietzinsforderung ausgesetzt bist: ja.
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Grundsätzlich geht es nur nach Hilfebedürftigkeit. Liegt die weiterhin vor, z. B., weil Unterhalt/Bafög etc. nicht ausreicht, dann besteht auch Anspruch. Allerdings kann es sein, dass der Schulbesuch analog eines Strickkurses bei der VHS betrachtet wird: als Hobby, so dass trotzdem erwartet wird, dass an Maßnahmen teilgenommen oder eine Arbeit/Ausbildung aufgenommen wird. Das hängt dann vom Einzelfall ab, also, welche Chancen das Kind im Hinblick auf den Arbeitsmarkt mit oder ohne Abi hat, Alter, derzeitiger Bildungsgrad etc.
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Keine Ahnung? Was steht denn als Begründung in dem Bescheid?
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Diese Schilderung reicht bei weitem nicht aus, um den Sachverhalt beurteilen zu können. Dazu bräuchte man schon Einsicht in die Verwaltungsakte. Vielleicht schaust du mal nach einer Beratungsstelle oder einem Anwalt vor Ort.
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Das steht im Normalfall da, wenn z. B. Leistungen für eine weitere Person abgelehnt wird. Beispiel: Es lebt ein Kind in der Familie, hat aber selbst ausreichend Einkommen mit Kindergeld, Unterhalt etc.). Da der Antrag auch für das Kind mitgestellt wurde, wird Bürgergeld für das Kind abgelehnt. Oder es besteht für einen oder x Monate der 12 Monate keinen Anspruch. Beispielsweise wurde im Februar der Antrag gestellt. Im Februar floss aber noch das letzte Arbeitslosengeld oder der letzte Lohn zu. Dann wird ab März bewilligt und für Februar ("im Übrigen") abgelehnt.
Was bei dir genau der Grund sein könnte, dazu müsste man den Bescheid samt Anlagen sehen.
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Es geht dem TE wahrscheinlich um § 12 Absatz 2 Satz 2 SGB II, also um Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge der Kinder auf das jeweilige Elternteil.
Das wird sich dann bei gleicher Betreuungszeitverteilung im Residenzmodell wohl tatsächlich auf 0,5 belaufen.
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Und trotzdem nur eine Person. Der Freibetrag steht der Person zu und nicht dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft. Nestmodell, also 3 Wohnungen, wird eh nicht funktionieren.