Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

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Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entspricht im heutigen Sprachgebrauch der Sozialhilfe. Sie steht eigenständig neben dem Bürgergeld des SGB II. Das Bürgergeld wird für erwerbsfähige hilfebedürftige Menschen gezahlt.

Die Sozialhilfe und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind im SGB XII geregelt. Wie sehen die Vorschriften im Einzelnen aus? Unser Ratgeber beantwortet alle wichtigen Fragen.

Ziel der Grundsicherung

Ziel der Grundsicherung im Alter bzw. der Sozialhilfe ist es, die Selbsthilfe zu ermöglichen. § 1 Satz 2 SGB XII sagt, dass die Leistung „so weit wie möglich befähigen“ soll, „unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten“ . Diese Zielsetzung ist dem Grunde nach aus dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) transferiert worden.


Leistungen der Grundsicherung

Die Leistungen der Sozialhilfe und Grundsicherung wurden in den letzten Jahren vielfach umstrukturiert.

Menschenwürde

Entsprechend dem im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Schutz der Würde des Menschen ist es die die Aufgabe der Sozialhilfe, „den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht“ (§ 1 Satz 1 SGB XII).

Im Falle unzureichenden Einkommens und Vermögens ist die Sozialhilfe die staatliche Leistung, die den Mindestbedarf abdeckt und eine Lebensführung auf gesellschaftlich akzeptablem Niveau zu ermöglicht.

Zusätzliche und andere Belastungen wie Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder besondere soziale Schwierigkeiten soll die Sozialhilfe ausgleichen, indem sie die erforderlichen Unterstützungsleistungen zur Verfügung stellt, damit die betroffenen Personen möglichst unbeeinträchtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Die Unterscheidung dieser beiden unterschiedlichen Hilfeformen der Sozialhilfe in „Hilfe zum Lebensunterhalt“ und „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ (siehe das alte Bundessozialhilfegesetz) wird im SGB XII aber aufgegeben Stattdessen wird in regeln und unterscheiden 7 Kapitel die Leistungen für jeweils konkret bestimmte Lebenslagen.

Leistungserbringung

Gleiches gilt für die Grundsätze der Leistungserbringung:

Individuelle Leistung

Die Leistungen sind auf den individuellen Bedarf abgestimmt und berücksichtigen dabei die Lebenslage, die Wünsche und die Fähigkeiten der Leistungsberechtigten, § 9 SGB XII .

Subsidiaritätsprinzip

Die Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung und wird daher grundsätzlich erst dann erbracht, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, so etwa das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und ggf. der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen, seine eigene Arbeitskraft, seine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sicherungssystemen, § 2 SGB XII.

Kein Antrag erforderlich

Die Sozialhilfe muss nicht beantragt werden, sondern setzt unmittelbar ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Ausnahmen sind allerdings die Leistungen der Grundsicherung im Alter und die Leistungen bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§ 18 SGB XII).


Vorrang der Geldleistung

Die Leistungen werden als Geld-, Dienst-oder Sachleistung erbracht, wobei Geldleistungen grundsätzlich Vorrang gegenüber Sachleistungen haben, § 10 SGB XII.

Mehr als nur finanzielle Unterstützung

Es besteht auch ein Anspruch auf Beratung, Aktivierung und weitere Unterstützungsformen, die auf eine Unabhängigkeit von der Sozialhilfe hinwirken, § 11 SGB XII.

Ambulant vor stationär

Der Vorrang ambulanter vor stationärer Hilfe wird verstärkt, so etwa dadurch, dass die Leistung stationärer Hilfe erst nach Prüfung von Bedarf, möglichen Alternativen (insbesondere ambulanter Hilfemöglichkeiten) und Kosten erfolgt. Oder, dass die Vermutung der Bedarfsdeckung in § 36 SGB XII ausdrücklich Ausnahmen für Schwangere und Behinderte sowie Pflegebedürftige vorsieht; oder durch Regelungen wie die Streichung des Zusatzbarbetrages, die eine Gleichstellung der Bezieher ambulanter und stationärer Leistungen garantieren.

Aktivierende Leistungen

Für Menschen ohne Erwerbstätigkeit soll eine Hilfe gewährt werden, die ein eigenverantwortliches Leben außerhalb der Sozialhilfe ermöglicht. Das Gesetz ist nach dem Grundsatz des Fördern und Forderns aufgebaut. Der Einzelnen soll eine größere Eigenverantwortung übernehmen.

Persönliches Budget, Vorrang ambulanter Leistungen

Kranke und behinderte und pflegebedürftige Menschen werden stärker als bisher dabei unterstützt, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Dazu dient insbesondere die Schaffung eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets als Gesamtbudget aller in Betracht kommenden Leistungen, das im SGB IX verankert ist. Dadurch werden den behinderten und pflegebedürftigen Menschen regelmäßige Geldzahlungen zur Verfügung gestellt, mit denen sie bestimmte Betreuungsleistungen selbst organisieren und bezahlen können. Es besteht ein Rechtsanspruch darauf.

Grundsicherung berechnen

Wir zeigen Ihnen, wie sie die Höhe Ihrer Grundsicherung berechnen können.

Regelsatz

Welche Leistungen werden von der Grundsicherung bzw. Sozialhilfe übernommen? Was ist Regelbedarf bzw. Regelsatz bei der Grundsicherung, was Mehrbedarf, was Sonderbedarf? Hier finden Sie auch die Regelsatzverordnung.

Vermögen und Einkommen

Sozialhilfe bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bekommt nur, wer bedürftig ist, also kein die Freigrenzen übersteigendes Vermögen und Einkommen hat.


Abgrenzung zu anderen Leistungsformen

Die Gewährung von Sozialhilfe in Form von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder in  Form von Hilfe zum Lebensunterhalt ist von dem Bezug von Bürgergeld zu unterscheiden und abzugrenzen.

Bürgergeld

Bürgergeld oder sonstige Leistungen nach dem SGB II erhalten bedürftige Personen, die zwischen 15 und 65 Jahre alt und erwerbsfähig sind. Ihre Familienangehörigen, die selbst nicht erwerbsfähig sind und mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, erhalten ebenfalls Bürgergeld

Hilfe zum Lebensunterhalt (HzU)

Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten Menschen, die sonst bei Bedürftigkeit keine Leistungen erhalten. Das sind z.B. Zeitrentner, in Einrichtungen betreute Menschen, längerfristig Erkrankte usw.

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