Der Regelsatz sichert im Bürgergeld die Grundversorgung. Doch das Bürgergeld ist mehr. Zusätzlich zum Bürgergeld Regelsatz besteht in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Mehrbedarf.
Dieser Anspruch auf Mehrbedarf besteht für Alleinerziehende.
Nachfolgend skizieren wir, wie hoch der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist und welche Voraussetzungen der Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende hat.
Wann besteht der Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende
Das Gesetz spricht nicht von Alleinerziehend, sondern es definiert in § 21 Abs 3 die Personengruppe, die einen Anspruch auf Mehrbedarf hat. Dort heißt es: „Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen“.
Wenn wir auf unseren Seiten den Begriff alleinerziehend verwenden, ist diese Personengruppe damit gemeint.
Das Gesetz nennt drei Voraussetzungen für den Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende:
– das Zusammenleben mit einem minderjährigen Kind
– die alleinige Versorgung des minderjährigen Kindes
– die alleinige Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes
Aus den oben genannten Voraussetzungen folgt klar, dass, sobald das Kind volljährig wird, kein Anspruch auf Mehrbedarf für dieses Kind mehr gegeben ist, selbst wenn es weiterhin im Haushalt des Elternteils lebt.
Die Versorgung des minderjährigen Kindes kann auch durch Helfer geschehen. Dass ein Babysitter oder Großeltern sich mit um das Kind kümmern führt nicht dazu, dass der Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende ganz oder teilweise nicht mehr besteht. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Hilfe nur geringfügig ist oder gegen Bezahlung erfolgt.
Selbst dann, wenn Großeltern oder andere Verwandt mit im Haushalt leben, ist dies für den Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende unschädlich. Die allein theoretische Möglichkeit, dass diese Personen sich mit um das Kind kümmern können, reicht für einen Wegfall des Anspruchs nicht aus.
Hierbei ist nicht zwingend Voraussetzung, dass es sich um den leiblichen Elternteil handeln muss! Dieser Mehrbedarf kann auch geltend gemacht werden, wenn der Anspruchsberechtigte Pflegekinder versorgt und auch für diese bereits Pflegegeld erhält.
Mehrbedarf für Alleinerziehende auch für Pflegekinder
Pflegekinder gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft des SGB II. Pflegeeltern erhalten für sie kein Bürgergeld, sondern Pflegegeld nach § 39 SGB VII.
Nichtsdestotrotz haben Alleinerziehende, die ein Pflegekind in ihrem Haushalt aufgenommen haben und dieses versorgen und erziehen, einen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende nach dem Bürgergeldgesetz.
Höhe Mehrbedarf für Alleinerziehende
Alleinerziehende haben also zusätzlich zum Regelsatz einen Anspruch auf einen Mehrbedarf bzw. Mehrbedarfe.
Die Höhe der Mehrbedarfe beträgt mindestens 12 Prozent und höchstens 60 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes und bemisst sich hauptsächlich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder.
§ 21 Abs 3 SGB II bestimmt zur Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende, dass ein solcher anzuerkennen ist
1. in Höhe von 36 Prozent des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende), wenn die Person mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2. in Höhe von 12 Prozent des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende) für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des Eckregelsatzes.
Berechnung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende
Der monatliche Eck-Regelsatz des Bürgergeldes im Jahr 2024 beträgt 563 Euro.
Beispielrechnung:
Eine alleinerziehende Person mit einem Kind bis 7 Jahren hat damit einen Anspruch auf Mehrbedarf nach folgender Berechnung: 563 Euro x 36 Prozent = 202,68 Euro.
Der Gesamtanspruch auf Bürgergeld für eine alleinerziehende Person mit einem Kind bis zum 7. Lebensjahr berechnet sich somit wie folgt (ohne Kosten der Unterkunft, wie Miete und Heizung):
Regelsatz Alleinerziehende/r : 563 Euro
Regelsatz Kind von 6 bis 13 Jahren: 390 Euro
Mehrbedarf für Alleinerziehende: 202,68 Euro
Gesamtanspruch: 1155,68 Euro
Anzahl und Alter der Kinder entscheidend für Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende
Die Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende berechnet sich somit im wesentlichen aus der Anzahl und dem Alter der Kinder.
Abhängig von diesen beiden Faktoren wird ein Mehrbedarf in Höhe von 12, 24, 36, 48 oder (höchstens) 60 Prozent des Regelbedarfs für Alleinstehende von derzeit 563 Euro gezahlt
Einzelheiten ergeben sich aus nachstehender Tabelle:
Tabelle: Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende 2024
Höhe des Mehrbedarfs 2024 für Alleinerziehende prozentual und absolut (Euro) | |||||
Anzahl und Alter der Kinder | 12 % | 24 % | 36 % | 48 % | 60 % |
1 Kind jünger als 7 Jahre | 202,68 Euro | ||||
1 Kind älter als 7 Jahre | 67,56 Euro | ||||
2 Kinder jünger als 16 Jahre | 202,68 Euro | ||||
2 Kinder älter als 16 Jahre | 135,12Euro | ||||
1 Kind älter als 7 Jahre und 1 Kind älter als 16 Jahre | 135,12 Euro | ||||
3 Kinder | 202,68 Euro | ||||
4 Kinder | 270,24 Euro | ||||
5 Kinder | 337,80 Euro |
Mehrbedarf steht neben der Regelleistung
Der Mehrbedarf für eine alleinerziehende Person wird zusätzlich zum Regelsatz, also dem eigenen Regelbedarf der alleinstehenden Person gezahlt.
Wie oben berechnet beträgt der Mehrbedarf für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren und einem Regelsatz von 563 Euro im Jahr 2024 beträgt der Mehrbedarf für Alleinstehende 202,68 Euro monatlich.
Beim Mehrbedarf für Alleinerziehende gibt es allerdings eine Deckelung nach oben: Unabhängig von der Anzahl der Kinder darf der Mehrbedarf für Alleinerziehende 60 Prozent des maßgeblichen Eckregelsatzes nicht überschreiten. Der monatliche Höchstbetrag des Mehrbedarfs für Alleinerziehende liegt somit im Jahr 2024 bei 337,80 Euro.
Teilweise Alleinerziehend? – Wechselmodell für Trennungskinder
Oft halten sich Kinder bei einer Trennung und Scheidung wechselnd bei den getrennt lebenden Elternteilen auf. Ist das der Fall, so wird der Anspruch auf Mehrbedarf aufgeteilt.
Hintergrund ist, dass sich beim familienrechtlichen Wechselmodell zwar beide Eltern zu gleichen Teilen das Sorgerecht teilen, sie die Kinder aber nicht gemeinsam, sondern in bestimmten Zeitabschnitten allein betreuen.
Einfach ist die Rechnung, wenn die Kinder im familienrechtlichen Wechselmodell jeweils zu gleichen Teilen im Monat von beiden Elternteilen versorgt und unterhalten werden. Ist das der Fall, so erhalten Elternteile, die einen Anspruch auf Bürgergeld haben, den Mehrbedarf zu einem halben Anteil, also die Hälfte des gesetzlichen Mehrbedarfsanspruchs.
Ist das Betreuungsverhältnis hinsichtlich der Kinder nicht 1:1 geregelt, so entfällt der Anspruch auf Mehrbedarf für den Elternteil, der weniger als die Hälfte des Monats für die Betreuung der Kinder zuständig ist. Hier gibt es allerdings keine klare gesetzliche Regelung. Klar ist allerdings: wenn sich das Kind zu einem überwiegenden Teil bei nur einem Elternteil aufhält, so steht auch nur diesem Elternteil der Mehrbedarf für Alleinerziehende zu, und zwar in der gesamten Summe.