Achtung, Sperrzeit! Diese Fehler kosten Sie Ihr Arbeitslosengeld

Sie haben Ihren Job verloren und sind auf Arbeitslosengeld angewiesen? Doch aufgepasst: Wer sich nicht an die Regeln hält, riskiert eine Sperrzeit – und damit den Verlust seiner Leistungen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie die Sperrzeit vermeiden und Ihr Arbeitslosengeld sichern können.

Sperre beim Arbeitslosengeld: Voraussetzungen, Folgen, Bürgergeld
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Arbeitslosengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, die Teil der Sozialversicherung ist. Sie gibt Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, finanzielle Unterstützung.

Doch das Arbeitslosengeld kann von der Bundesagentur für Arbeit auch gesperrt werden, bis zu 3 Monaten. Man spricht von einer Sperrzeit.

In unserem Artikel erfahren Sie, wann eine Sperrzeit ausgesprochen wird, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Folgen dies für Sie hat.

Voraussetzungen für eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Was sind die Voraussetzungen und Folgen einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Wann wird beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit verhängt. Was sind die Voraussetzungen, was die Folgen der Sperre?

Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wird von der Bundesagentur verhängt, wenn ein versicherungswidriges Verhalten des Antragstellers ohne wichtigen Grund vorliegt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht dann. Geregelt ist dies in § 159 SGB III.

Ein versicherungswidriges Verhalten ist gegeben, wenn folgende Fallkonstellationen gegeben sind:

Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe

Der Arbeitslose hat das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung gegeben hat und so vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.

Sperrzeit bei Arbeitsablehnung

Der bei der Agentur für Arbeit gemeldete Arbeitslose hat trotz Rechtsfolgenbelehrung eine  angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder angetreten oder die Anbahnung, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert.

Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen

Der Arbeitslose hat trotz Rechtsfolgenbelehrung geforderte Eigenbemühungen zur Arbeitssuche nicht nachgewiesen.

Sperrzeit bei Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

Der Arbeitslose  weigert sich an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen.

Gleiches gilt, wenn er eine solche Maßnahme ohne Grund abbricht.

Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung

Der  Arbeitslose weigert sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbei an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist.

Gleiches gilt, wenn er verhaltensbedingt Anlass für den Ausschluss auch solch einem Kurz bietet.

Sperrzeit bei Meldeversäumnis

Der Arbeitslose kommt einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309 SGB III) nicht nach.

Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung

Der Arbeitslose ist seiner Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 nicht nachgekommen.

Dauer der Sperrzeit

Die Dauer der Sperrzeit ist unterschiedlich lang, je nachdem, aus welchem Anlass sie verhängt wird. Grundsätzlich beträgt sie jedoch 12 Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III).

Die Dauer der Sperrzeit hängt also vom jeweiligen Verstoß gegen die vom Gesetz aufgegebenen Pflichten ab:

  • 1 Woche Sperrzeit bei:  Meldeversäumnis, verspätete Arbeitssuchendmeldung
  • 2 Wochen Sperrzeit bei: Unzureichende Eigenbemühungen
  • 3 bis 12 Wochen Sperrzeit bei : Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung
  • 12 Wochen Sperrzeit bei: Eigenverschuldete Arbeitslosigkeit

In besonderen Härtefällen kann die Sperrzeit verkürzt werden.

Was sind die Folgen der Sperrzeit?

Während der Sperrzeit besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Die Sperrzeit wirkt sich zudem auf die Anspruchsdauer aus: Sie verkürzt sich um die Zeit der Sperrzeit.

Wovon soll ich bei einer Sperrzeit leben?

Viele Menschen, die von einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld betroffen sind, fragen sich, wovon sie ohne das Arbeitslosengeld leben sollen. Die Antwort lautet: vom Bürgergeld. Allerdings erhalten sie das Bürgergeld nur gemindert. Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wirkt sich also leistungsmindernd beim Bürgergeld aus. Ansonsten würde der Zweck der Sperrzeit verfehlt werden.

Zusammenfassung zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Das Wichtigste zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zum Schluss kurz zusammengefasst

  • Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I ist ein wichtiges Instrument, um die Verantwortung der Arbeitslosen für ihre Situation zu unterstreichen. Wer arbeitslos wird, muss Pflichten erfüllen, um den Zustand möglichst schnell wieder zu beenden.
  • Während einer Sperrzeit kann Bürgergeld beantragt werden. Der Bürgergeld Anspruch besteht jedoch nicht in voller Höhe.

Quellen