Einmalige Leistungen beim Bürgergeld – wer und wann Anspruch hat!

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Neben den Regelleistungen, dem Bürgergeld Regelsatz, gibt es bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende auch einmalige Leistungen. Sie beinhalten z.B. die Erstausstattung einer Wohnung mit Hausrat und Haushaltsgeräten wie etwa eines Kühlschranks, die Erstausstattung mit Bekleidung und die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt, z.B. mit Umstandskleidung, Kinderbekleidung oder Kinderwagen.

Es gehören aber auch Leistungen für orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte zu den Einmal-Leistungen. Sie werden vom Jobcenter zusätzlich zum monatlich ausgezahlten Regelsatz bewilligt.

Interesasant: Einen Anspruch auf einmalige Leistungen kann auch haben, wer ansonsten keinen Anspruch auf Bürgergeld hat.

In unserem nachfolgendne Beitrag erklären wir die Zusammenhänge.

Was sind einmalige Leistungen beim Bürgergeld?

Einmalige Leistungen beim Bürgergeld werden in besonderen Lebenskonstellationen, in besonderen Situationen gewährt, die einen besonderen Bedarf begründen.

Folgende Einmal-Leistungen gibt es:

  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, etwa Waschmaschine, Herd, Kühlschrank
  • Erstausstattung für Bekleidung
  • Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe ider Reparatur oder Miete von therapeutischen Geräten. Das gilt nur in den Fällen, dass die Kosten nicht von anderen Sozialleistungsträgern oder Versicherungen getragen werden

Einmalige Leistungen beim Bürgergeld stehen im Gegensatz zu der Regelleistung, die als Pauschale für den allgemeinen Lebensunterhalt gewährt wird. Sie deckt den monatlichen Regelbedarf ab. Die besonderen Bedarfe werden nicht vom Regelsatz umfasst, sind dort also nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund müssen sie zusätzlich gewährt werden.

Abgrenzung Erstausstattung oder Regelbedarf

Nicht immer ist es in der alltäglichen Praxis einfach, zwischen Regelbedarf und einmaligem Bedarf zu unterscheiden. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an.

Einmal-Leistung nur auf Antrag

Wie allgemein beim Bürgergeld gilt auch für einmalige Leistungen der Antragsgrundsatz. Ohne Antrag keine Leistung. Wer sich also etwa eine Erstausstattung aus seinem geschützten Vermögen anschafft, ohne vorher einen Antrag beim Jobcenter gestellt zu haben, wird von dort im Nachhinein keine Gelder für die Erstausstattung bewilligt erhalten.

Der Antrag auf Erstausstattung muss beim örtlich zuständigen Jobcenter gestellt werden. Das Jobcenter prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Diese können auch bei Menschen die sonst kein Bürgergeld bekommen, aber wegen der besonderen einmaligen Bedarfe bedürftig im Sinne des Bürgergeld Gesetzes, des SGB II, werden.

Auch Auszubildende und Studierende können einen Antrag auf Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt stellen. Sie sind zwar ansonsten vom Bürgergeld-Bezug ausgeschlossen, bei den o.g. Einmal-Leistungen jedoch nicht. Das Jobcenter zahlt dann zusätzlich zum Bafög.

Einkommen wird ggf. auf einmalige Leistungen angerechnet

In den Sonderfällen, das ein Bürgergeld-Anspruch nur bei den einmaligen Leistungen besteht, nicht aber bei den Regelleistungen, gilt die Sonderregelung, dass das voraussichtliche Einkommen aus den 6 Monaten nach dem Bewilligungsmonat vom Jobcenter angerechnet werden kann.

Praxisbeispiele zu einmaligen Leistungen

Die Einrichtung einer Wohnung nach dem Auszug aus der bisherigen Ehewohnung nach einer Trennung rechtfertigt einen Anspruch auf Erstausstattung, soweit Einrichtungsgegenstände nicht mitgenommen werden dürfen bzw. können.

Eine Waschmaschine gehört zur Erstausstattung einer Wohnung. Ausnahme: es ist im Keller eine Gemeinschafts-Waschmaschine vorhanden.

Neue Kleidung, die nach einer starken, krankheitsbedingten Gewichtszunahme gekauft werden muss, ist Erstausstattung.

Neue Wohnungseinrichtung und Bekleidung nach einem Totalverlust durch einen Wohnungsbrand ist Erstausstattung.