Das Landessozialgericht Sachsen hat ein Bürgergeld Urteil gefällt: Wenn das eigene Haus bzw. die Eigentumswohnung zu groß sind, die im Gesetz festgelegten Wohnflächen überschritten werden, und sei es auch nur geringfügig, so muss dieses Immobilien-Vermögen verwertet werden. Ein Anspruch auf Bürgergeld ist nicht gegeben.
In unserem Beitrag erfahren sie die Einzelheiten zu diesem harten Urteil des obersten Sächsischen Sozialgerichts.
Bürgergeld bei Wohneigentum
Besteht ein Bürgergeld Anspruch, wenn man in einem eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung lebt? Gehört beides zum Schonvermögen oder muss man das Eigentum verwerten?
Ein Anspruch auf Bürgergeld besteht dem Grundsatz nach auch dann, wenn man Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung ist und es oder sie selbst bewohnt.
Das regelt § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB II.
Das Gesetz legt allerdings auch Wohnflächengrenzen fest, bis zu denen ein Haus noch als geschütztes Vermögen gilt. Werden diese überschritten, so gilt die selbstgenutzte Immobilie als nicht geschütztes Vermögen und muss verwertet werden. Ein Anspruch auf Bürgergeld ist dann nicht gegeben.
Landessozialgericht Sachsen urteilt zu Wohnflächen
Das Landessozialgericht Sachsen hat nun mit Urteil unter dem Az. L 7 AS 379/24 B ER festgestellt, dass auch eine nur geringfügige Überschreitung der sogenannten angemessenen Wohnfläche dazu führt, dass ein selbstgenutztes Hausgrundstück bei der Berechnung von Bürgergeld als verwertbares Vermögen eingestuft werden muss. Das gilt dann, wenn keine Härtefallgründe gegeben sind.
In seiner Begründung führte das Landessozialgericht an, dass es eindeutige gesetzliche Bestimmungen zu Wohnflächengrenzen bei der Prüfung von Ansprüchen auf Bürgergeld gebe. Nach diesen gesetzlichen Vorschriften gelten selbstgenutzte Hausgrundstücke ab einer Fläche von 140 Quadratmetern und Eigentumswohnungen mit einer Fläche ab 130 Quadratmetern als verwertbares Vermögen. Wohnen dort allerdings mehr als 4 Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, so kommen pro weiterem Mitglied 20 Quadratmeter Nutzfläche hinzu.
Ausnahme: Härtefall bzw. besondere Härte
Ist die Wohnfläche der Immobilie also zu groß, um sie als schutzwürdiges Vermögen einzustufen, so kann dennoch eine Verwertung ausgeschlossen sein, wenn andernfalls ein Härtefall vorliegen würde, wenn die Verwertung also eine besondere Härte für den Betroffenen bedeuten würde.
Eine solche liegt nicht vor, wenn die Wohnfläche nur geringfügig größer als die gesetzlich erlaubte Fläche ist, so das Gericht. Der Grund: die gesetzlichen Regeln sind klar, präzise und eindeutig.
Sachverhalt des Urteils
Im vom Landessozialgericht entschiedenen Fall betrug die Wohnfläche des Hauses 147 Quadratmeter. Das sind sieben Quadratmeter mehr, als das Gesetz toleriert. Das Landessozialgericht wies die Bürgergeld Klage deshalb ab.
Hintergrund: keine Bedürftigkeit
Ein Anspruch auf Bürgergeld besteht nur, wenn sog. Bedürftigkeit vorliegt. Das bedeutet, das eigene Einkommen oder Vermögen darf nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Entscheidend ist das Einkommen und Vermögen oberhalb der Freibeträge.
Hinsichtlich des Vermögen gilt ein Freibetrag von 15.000 Euro pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, wobei für den Antragsteller im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs ein Freibetrag von 40.000 Euro gilt. Weiter sind auch ein Auto, angemessener Hausrat und Altersvorsorge-Rücklagen geschützt. Und eben ein selbst genutztes Wohn-Eigentum -wenn es bestimmte Wohnflächen-Grenzen einhält.
Bürgergeld Anspruch
Das Bürgergeld ist eine Sozialleistung für Menschen, die erwerbsfähig sind, dennoch aufgrund widriger Lebensumstände ihr Existenzminimum nicht selbst sicherstellen können.
Neben dem Bürgergeld gibt es weitere Sozialleistungen, etwa die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.