Krankengeld: ab wann gezahlt wird! Nicht ohne Arbeit!?

Ist eine Arbeitsaufnahme bei einem neuen Arbeitsverhältnis Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld? Nach dem Motto: ohne Arbeit keine Geld? Das Landessozialgericht Niedersachsen hat diese Fragen in einem aktuellen Urteil bejaht. Die Einzelheiten lesen Sie in unserem Artikel!

Mann mit ausgestrecktem Arm hält Abstand
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Krankengeld wird durch die gesetzliche Krankenversicherung gezahlt und greift nach Ende der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Doch wie verhält es sich, wenn man ein neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen hat, krank wird ohne die Arbeit zuvor antreten zu können? Gibt es einen Anspruch auf Krankengeld? Zu dieser Frage gibt es ein neues Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, dass wir hier auf Bürger & Geld vorstellen! Vorab zur Info: Ohne Arbeitsantritt kein Krankengeld!

Anspruch auf Krankengeld: die Voraussetzungen

Mann liegt krank im Bett
Bildquelle: Canva

Besteht ein Anspruch auf Krankengeld auch dann, wenn nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages noch nicht gearbeitet wurde?

Der Anspruch auf Krankengeld ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Es handelt sich dabei um eine Lohnersatzleistung.

Krankengeld zahlt die Krankenkasse, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen andauert. Zuvor gibt es die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vom Arbeitgeber.. Das Krankengeld wird individuell berechnet und hängt vom bisherigen Nettoeinkommen in der Höhe ab. Innerhalb von 3 Jahren wird es maximal für 78 Wochen für dieselbe Krankheit gezahlt. Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall werden auf diese Höchstdauer angerechnet.

Das Krankengeld wird auch in den ersten 4 Wochen einer Beschäftigung, eines Arbeitsverhältnisses, gezahlt, weil in dieser Zeit noch kein Anspruch auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Voraussetzung ist allerdings, wie weiter unter noch dargestellt wird, dass ein Arbeitsantritt erfolgt ist.

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld sind:

  • Versicherteneigenschaft (gesetzlich krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld)
  • Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit

Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen

Dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen lag der Fall eines Mannes zugrunde, der einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, sich dann aber sofort krank gemeldet hatte. Er hat die Arbeit nicht angetreten, ist nie am Arbeitsplatz erschienen. Sein Arbeitgeber kündigte ihn nach zwei Wochen zum Ende des Monats.

Arbeitsvertrag allein begründet noch kein Beschäftigungsverhältnis

Das Landessozialgericht führte in seinem Urteil aus, dass allein die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags für den Anspruch auf Krankengeld nicht ausreicht. Notwendig sei vielmehr, dass er die Arbeitsstelle auch tatsächlich angetreten haben. Der Grund: ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis kommt erst mit Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrages zustande.

Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Voraussetzung für Anspruch auf Krankengeld

Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch V entsteht nicht schon mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages entstanden, führt das Landessozialgericht aus. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung komme zwar auch dann zustande, wenn ein Arbeitnehmer die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zum geplanten Zeitpunkt beginnen könne. Dann sei aber notwendig, dass dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zustehe. 

Diesen Anspruch gibt es allerdings nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz bei neuen Arbeitsverhältnissen erst nach einer vierwöchigen Wartezeit.

Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, so das Gericht, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer nicht tragen müssen, wenn diese direkt nach der Einstellung erkrankten.

Aus diesem Grunde habe der Kläger vom Arbeitgeber erst nach Ablauf der 4 Wochen zur Sozialversicherung anmelden müssen.

Quelle

Landessozialgericht Niedersachsen, Urteil vom 21.01.2025, Az. L 16 KR 61/24 – Pressemitteilung