Die Minijob-Grenze steigt ab dem 1. Januar 2025. Das hängt mit der Erhöhung des Mindestlohns zusammen. Er wird zu diesem Datum auf 12,82 Euro angehoben.
Minijobs sind sehr beliebt, beispielsweise in der Gastronomie oder im Einzelhandel.
Ab dem 1.1.2025 können Minijobber somit mit mehr Geld kalkulieren. Doch es gibt einiges zu beachten, wie die Minijob-Zentrale mitteilt. Einzelheiten hierzu erklärt unserer nachfolgender Artikel.
Große Nachfrage nach Minijobs
Die Minijob-Grenze wird 2025 neu gezogen. Sie wird durch den Anstieg des Mindestlohns erhöht.
In Deutschland sind Minijobs sehr beliebt, egal ob im Verkauf, in der Gastronomie oder auch bei haushaltsnahen Dienstleistungen. Ungefähr 3,4 Millionen Menschen üben einen Minijob aus, das bekannte Wort für eine „geringfügige Beschäftigung“. Darunter sind auch viele Rentner, denen die Rente nicht ausreicht, Studenten und auch Schüler während der Ferien. Sie alle üben den Minijob als Nebentätigkeit aus.
Mindestlohn steigt 2025, somit auch die Minijob-Grenze
Das Einkommen der Minijobber steigt ab dem 1. Januar 2025, und zwar, weil der allgemeine Mindestlohn auf 12,82 Euro angehoben wird. Konsequenterweise erhöht sich in diesem Zusammenhang ebenfalls die Verdienstobergrenze beim Minijob. Diese beträgt ab Jahresbeginn 556 Euro. Bis zu dieser Einkommensgrenze dürfen Minijobber ein monatliches Gehalt aus ihrem Job beziehen, ohne den Status Minijob zu verlieren. Rechnet man auf ein Jahr um, so lassen sich 2025 6672 Euro mit einem Minijob verdienen. Die Arbeitszeit bleibt unverändert und beträgt nach wie vor 43 Stunden im Monat – wenn nur der Mindestlohn verdient wird. Erhält man ein höheres Gehalt, so darf man selbstredend nur weniger Stunden arbeiten, ohne die Minijobgrenze zu übersteigen. Beispiel: beträgt der Stundenlohn 15 Euro, so kommt man mit 37 Stunden im Monat auf 556 Euro.
Wichtig ist also, individuell hinzusehen und genau zu rechnen, wie viele Stunden mit dem Lohn, der vertraglich vereinbart ist, gearbeitet werden kann, ohne dass man den Minijob-Status verliert, also die Minijob-Grenze überschreitet.
Was genau ist ein Minijob? Welche Arten gibt es?
Im Bereich des Minijobs gibt es zwei Arten von Jobs, und zwar einmal die geringfügige Beschäftigung (Geld-Geringfügigkeit)und zum anderen die kurzfristige Beschäftigung (Zeit-Geringfügigkeit).
Bis vor ein paar Jahren hieß der Minijob auch 450 -Euro-Job. Dann wurde die Verdienstgrenze angehoben. Die geringfügige Beschäftigung ist ein Arbeitsverhältnis, bei dem das monatliche Gehalt die vom Gesetz bestimmte Grenze nicht überschreiten darf. Diese liegt ab dem 1. Januar 2025 bei 556 Euro. Dividiert man diesen Betrag durch den Mindestlohn von 12,82 Euro, so kommt man auf die Stundenzahl von 43 pro Monat.
Bei der kurzfristige Beschäftigung handelt es sich um den allgemein bekannten “Ferienjob”. Bei dieser Höchstens drei Monate oder 70 Tage pro Jahr darf man in dieser Konstellation arbeiten. Das monatliche Einkomme bzw. der Stundenlohn spielen bei dieser Komponente des Minijobs keine Rolle. Der gesetzliche Mindestlohn darf aber selbstverständlich nicht unterschritten werden. Die 556 Euro Grenze nach oben gilt hier aber nicht.
Quelle
Sabine Martholt hat Recht und Journalismus studiert und fundierte Kenntnisse im Bereich des Sozialrechts und des Rentenrechts. Beide Rechtsgebiete sind gleichzeitig ihr Hobby, wie sie gern verrät. Bereits vor ihrem ersten Volontariat bei einer Zeitung hat sie sich dem Schreiben gewidmet. Die Entwicklung des Sozialrechts in Deutschland hat sie mit großer Aufmerksamkeit, manchmal aber auch mit Kopfschütteln verfolgt – wie sie selbst sagt. Sie schreibt seit vielen Jahren für unser Online-Magazin. Gute Recherche und die eigene Meinung – beides ist ihr wichtig.