Durch den Krieg in der Ukraine hat die Flüchtlingskrise Deutschland auch weiterhin im Griff. Im Vergleich zum Jahr 2015 ist die Zahl der Flüchtlinge sogar deutlich höher. In diesem Jahr kamen knapp 1,3 Millionen Flüchtlinge nach Deutschland. Das sind knapp 400.000 Menschen mehr als 2015. Hinzu kommen noch Menschen aus anderen Ländern der EU. Ob alle diese Zuwanderer auch Bürgergeld erhalten, hängt von vielen Kriterien ab.
Ukrainische Flüchtlinge erhalten Bürgergeld
Die Flüchtlinge, die aus der Ukraine nach Deutschland kommen, sind anerkannte Kriegsflüchtlinge. Das bedeutet, dass sie in Bezug auf soziale Leistungen vom ersten Tag an mit deutschen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Gegenwärtig ist der offizielle Status eines ukrainischen Einwanderers gleichgesetzt mit dem eines deutschen Langzeitarbeitslosen. Bis zum Inkrafttreten des neuen Bürgergeldes am 1. Januar 2023 erhalten Flüchtlinge aus der Ukraine Hartz IV. Mit der Einführung des neuen Bürgergeldes qualifizieren sie sich dann automatisch für Bürgergeld. Sie erhalten somit den entsprechenden Satz, der zu ihrer persönlichen Situation passt. Unter Umständen haben sie auch ein Anrecht auf Mehrbedarf oder andere soziale Unterstützungen, die innerhalb der gesetzlichen Bürgergeld-Regelungen gewährt werden.
Anderer Status für Asylsuchende aus anderen Ländern
Für Flüchtlinge aus anderen Ländern, wie Syrien oder Afghanistan, gelten andere gesetzliche Vorgaben. Sie müssen zunächst einmal einen Asylantrag stellen. Solange der Asylantrag nicht genehmigt wird, werden sie offiziell als Asylsuchende oder geduldete Flüchtlinge geführt. Sie haben somit auch kein Anrecht auf Bürgergeld oder die bis zum 1. Januar 2023 alternativen Hartz IV-Leistungen. Trotzdem stehen ihnen aber soziale Leistungen zu. Die basieren auf dem Asylbewerberleistungsgesetz. Flüchtlingsorganisationen kritisieren diese Regelung und sprechen in diesem Zusammenhang von einem Zweiklassensystem, da die Höhe und Art der sozialen Leistungen unterschiedlich ist. Hartz IV oder Bürgergeld steht ihnen erst zu, wenn sie als Flüchtlinge in Deutschland anerkannt sind. Je nach Herkunftsland oder Ort der Einreise kann sich ein Asylverfahren über eine längere Zeit hinziehen.
Welche Ausländer haben ein Anrecht auf Bürgergeld?
Das Bürgergeld hat hierzu eine rechtliche Regelung getroffen, die von den individuellen Voraussetzungen des Zugewanderten abhängig ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt und somit seinen festen Wohnsitz in Deutschland haben. Ausgeschlossen sind hier Personen, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten. Darunter fallen unter anderem Saisonarbeiter, die in der Erntehilfe tätig sind. Sie halten sich nur während der Erntezeit in Deutschland auf. Ihren festen Wohnsitz haben sie in ihren Heimatländern. Ihnen steht somit keinerlei Unterstützung zu. Der Wohnsitz alleine ist aber nur einer der Grundvoraussetzungen. Der Erhalt von Bürgergeld kann nur dann genehmigt werden, wenn der ausländische Antragssteller auch alle anderen Basisvorgaben erfüllt, die auch für deutsche Staatsangehörige gesetzlich gelten.
Erwerbsfähig und bedürftig
Auch bei ausländischen Bürgergeld-Bewerbern, die ihren festen Wohnsitz in Deutschland haben, werden alle anderen Voraussetzungen geprüft. Das Gesetz sieht auch hier eine Erwerbsfähigkeit vor. In Bezug auf Asylsuchende gilt hier der Besitz einer Arbeitserlaubnis. Asylsuchende, die keine Arbeitserlaubnis haben, haben somit auch kein Anrecht auf Bürgergeld. Nach erfolgreichem Abschluss eines Asylverfahrens gilt man gesetzlich als anerkannter Flüchtling und darf in der Regel eine Arbeit aufnehmen. Hier liegt dann eine Erwerbsfähigkeit vor. Dadurch kann der Antrag auf Bürgergeld gewährt werden, wenn auch alle anderen Basisvorgaben erfüllt sind. Entscheidend sind hier auch die Vorgaben nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes und der darin festgeschriebenen Prüfung des Arbeitsmarktes und des Vorrangs. Liegt nämlich nach der Prüfung durch die Agentur für Arbeit eine Zustimmung der Beschäftigung basierend auf eine Arbeitsmarkt- bzw. Vorrangprüfung vor, kann ein Anspruch auf Bürgergeld gewährt werden. Unabhängig davon muss aber immer eine Bedürftigkeit vorliegen. Der Antragsteller muss nach den gesetzlichen Regelungen mittellos sein oder darf Besitztümer innerhalb der gesetzlichen Vorgaben besitzen.
Ausländische Familienangehörige und Bürgergeld
Für Familienangehörige geltend andere Regelungen. Ein sofortiges Anrecht auf Bürgergeld haben Familienmitglieder, die aus politischen, humanitären oder völkerrechtlichen Gründen einen Aufenthaltstitel erhalten. Aktuell gilt diese Regelung unter anderem für Flüchtlinge aus der Ukraine. Für alle anderen zugewanderten Familienangehörigen geltend auch die hier die Vorgaben der Erwerbsfähigkeit und der Bedürftigkeit. Grundsätzlich haben ausländische Familienangehörige in den ersten drei Monaten nach ihrer offiziellen Ankunft in Deutschland keinerlei Anrecht auf Bürgergeld. Erfolgt der Nachzug von Familienmitgliedern basierend auf ein anerkanntes Aufenthaltsrecht einzig in Bezug auf eine Arbeitssuche in Deutschland, kann ebenfalls kein Bürgergeld gewährt werden.
Sabine Martholt hat Recht und Journalismus studiert und fundierte Kenntnisse im Bereich des Sozialrechts und des Rentenrechts. Beide Rechtsgebiete sind gleichzeitig ihr Hobby, wie sie gern verrät. Bereits vor ihrem ersten Volontariat bei einer Zeitung hat sie sich dem Schreiben gewidmet. Die Entwicklung des Sozialrechts in Deutschland hat sie mit großer Aufmerksamkeit, manchmal aber auch mit Kopfschütteln verfolgt – wie sie selbst sagt. Sie schreibt seit vielen Jahren für unser Online-Magazin. Gute Recherche und die eigene Meinung – beides ist ihr wichtig.