Bürgergeld: Angehörige pflegen und Rente erhalten – wie wird Pflege angerechnet?

Bürgergeld: Angehörige pflegen und Rente erhalten - wie wird Pflege angerechnet?

Wer Angehörige pflegt, muss im Beruf oft kürzer treten. Es besteht eventuell sogar nur ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis. Pflege kostet viel Zeit. Doch es gibt einen Ausgleich. Für die Zeit der Pflege besteht ein Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung. Doch wie funktioniert das mit der Pflege, der Rente und vielleicht auch dem Bürgergeld? Lesen Sie hier, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen Rentenanspruch für die Pflege zu erhalten. Auch als Bezieher von Bürgergeld.

Nach den Zahlen des statistischen Bundesamtes leben in Deutschland ca. fünf Millionen pflegebedürftige Menschen. Zu einem weitaus überwiegendem Anteil werden sie in den eigenen vier Wänden von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt. Die Pflege nimmt viel Zeit in Anspruch. Viele Pflegepersonen haben deshalb weniger Zeit, ihren Beruf auszuüben. Manchmal muss der Beruf sogar ganz aufgegeben werden.

Das führt zu Schwierigkeiten bei der eigenen Altersvorsorge. Hier springt die ie Pflegeversicherung ein: sie übernimmt die Beiträge zur Rentenversicherung. Wie die Pflege bei der Rente verbessern kann wird und welche Voraussetzungen, erklärt dieser Beitrag.

Pflege und Rente

§ 44 SGB XI regelt die Voraussetzungen für die Rentenversicherung von pflegenden Angehörigen.

Wichtigste Voraussetzung dafür, dass die Pflegeversicherung die Rentenbeiträge pflegender Angehöriger übernimmt, ist, dass die Pflege, ehrenamtlich, also nicht erwerbsmäßig, erfolgt. Dass ist auch dann der Fall, wenn die pflegebedürftige Person das Pflegegeld der Pflegekasse an die Pflegeperson weiterleitet. Weitergeleitetes Pflegegeld macht die Pflege also nicht zu einer erwerbsmäßigen Pflege.

Folgende weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit durch die Pflege Rentenanwartschaften erworben werden können:

  • Bei der pflegebedürftigen Person liegt der Pflegegrad 2 vor.
  • Es werden wöchentlich mindestens 10 Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage für die Pflege aufgewendet.
  • Die Pflege findet findet zu Hause statt.
  • Die Pflegeperson geht einer Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich nach.

Folgende Tatbestände schließen trotz obiger Voraussetzungen die Rentenversicherung der Pflegeperson aus:

  • Alter unter 15 Jahren
  • Eine andere Pflegeperson wird nur vertreten, etwa aufgrund Urlaubs
  • Die Pflege wird im Rahmen eines FSJ oder Bundesfreiwilligendienstes ausgeübt.
  • Die Pflege wird im Rahmen einer Ordenszugehörigkeit ausgeübt.
  • Die Pflegeperson erhält bereits eine Altersrente.

Rentenanspruch auch bei Additionspflege und Mehrfachpflege

Durch die Pflege von Angehörigen, Freunden oder Bekannten können auch in dem Fall Rentenzeiten erworben werden, wenn sie gemeinsam mit anderen Pflegepersonen durchgeführt wird oder wenn mehrere pflegebedürftige Personen durch dieselbe Person gepflegt werden. Dies nennt man Additionspflege bzw. Mehrfachpflege.

Additionspflege liegt vor, wenn eine Person mehrere Pflegebedürftige pflegt und bei Zusammenschau aller Pflegetätigkeit die Voraussetzungen für die Rentenanwartschaftszeiten erfüllt, Beispiel :Mutter wird 5 Stunden pro Woche, und Vater wird sieben Stunden pro Woche an mehreren Tagen gepflegt. Mit beiden Pflegetätigkeiten werden die Voraussetzungen für die Rente erfüllt.

Mehrfachpflege liegt vor, wenn mehrere Personen eine pflegebedürftige Person pflegen. Und: jede Pflegeperson erfüllt für sich die Voraussetzungen (mindestens 10 Stunden an mindestens 2 Wochentagen) für die Anerkennung der Rentenzeiten. Die Rentenansprüche werden im Fall der Mehrfachpflege anteilig auf die Pflegepersonen aufgeteilt, denn sie sind an die pflegebedürftige Person gekoppelt, quasi als ihr Budget. Dieses muss bei mehreren Pflegepersonen geteilt werden.

Wie wird die Pflege auf die Rente angerechnet?

Die Zeit, die für die Pfleger eines Angehörigen aufgewendet wird, gilt als Beitragszeit für die gesetzliche Rentenversicherung. Es werden Rentenpunkte erworben. Die Höhe der Rentenbeiträge richtet sich nach der durch die pflegebedürftige Person bezogenen Leistung der Pflegeversicherung. Es kommt also darauf an, ob Pflegegeld oder Kombinationsleistung mit Sachleistung bezogen wird und wie hoch das Pflegegeld ist. Außerdem gibt es Unterschiede in der Höhe zwischen den alten und neuen Bundesländern. Der Unterschied zwischen Ost- und Westdeutschland entfällt ab 2024.

Um die Höhe der Rentenbeiträge der Pflegeperson zu berechnen, wird von einem fiktiven Einkommen ausgegangen. Grundlage ist das durchschnittliche Einkommen . Es dient als Bezugsgröße. Dieses ändert sich jährlich und wird durch die Deutsche Rentenversicherung ermittelt.

Das fiktive Einkommen der Pflegeperson wird prozentual von der Bezugsgröße in Abhängigkeit von der jeweiligen Leistung der Pflegekasse (Pflegegeld, Kombileistung oder Sachleistung) berechnet. Von dem auf diese Weise errechneten Einkommen zahlt die Pflegekasse den regulären Rentenbeiträge in Höhe von 18,6 Prozent an die gesetzliche Rentenversicherung.

Tabelle: Einkommensermittlung bei Pflege von Angehörigen zur Rentenberechnung

(Die Prozentwerte beziehen sich auf die Bezugsgröße, also das durchschnittliche Einkommen in Ost- oder Westdeutschland)

 PflegegeldKombileistungSachleistung
Pflegegrad 227 Prozent22,95 Prozent18,9 Prozent
Pflegegrad 343 Prozent36,55 Prozent30,1 Prozent
Pflegegrad 470 Prozent59,5 Prozent49 Prozent
Pflegegrad 5100 Prozent85 Prozent70 Prozent

Antrag: Rentenversicherung als pflegender Angehörige beantragen

Die Rentenversicherung für pflegende Angehörige wird bei der Pflegekasse der zu pflegenden Person beantragt, nicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Pflegekasse stellt ein Formular zur Verfügung und überprüft anhand der Einträge, ob die Voraussetzungen für die Rentenversicherung des pflegenden Angehörigen vorliegen.

Eine rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich.

Pflegeperson bezieht Bürgergeld

Auch wenn die Pflegeperson Bürgergeld bezieht, gilt das oben gesagte. Die Tatsache des Bürgergeld Bezugs ändert nichts daran, dass die Pflegeperson im Rahmen der Pflege des Angehörigen rentenversichert ist.

Auch das Pflegegeld, dass die zu pflegende Person an die Pflegeperson weitergibt, wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet.