Bürgergeld: Einkommen und Vermögen aus Straftaten werden angerechnet!

Wird Einkommen oder Vermögen, das mittels Straftat, etwa Diebstahl oder Betrug, erlangt wurde, auf das Bürgergeld angerechnet? Lesen Sie hier, wie Sozialgerichte entschieden haben.

Bürgergeld: Einkommen und Vermögen aus Straftaten werden angerechnet!
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Wer Bürgergeld bezieht muss bedürftig sein. Das ist die Hauptvoraussetzung für den Anspruch. Wer eigenes Einkommen oder Vermögen hat, ist nicht bedürftig, wenn dieses oberhalb der Einkommensfreigrenzen oder Vermögensfreigrenzen liegt. Was aber ist bei Einkommen oder Vermögen, das aus einer Straftat erlangt wurde? Ist dies überhaupt eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen? Wird es auf das Bürgergeld angerechnet? Diese Fragen beantworten wir in nachfolgendem Beitrag.

Geklautes Geld als Einkommen beim Bürgergeld?

Wird Einkommen oder Vermögen aus Diebstahl oder Betrug auf das Bürgergeld angerechnet?

Kann das Jobcenter hinsichtlich der Frage der Bedürftigkeit auf strafbar erlangtes Einkommen oder Vermögen verweisen?

Wer für den Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen oberhalb der Vermögensfreigrenzen bezieht bzw. anrechenbares Einkommen hat, der hat keinen Anspruch auf Bürgergeld. Gleiches gilt für Vermögen. Vermögen oberhalb der Freigrenze ist nicht geschützt und muss für den Lebensunterhalt eingesetzt werden.

Wie ist das aber bei Einkommen oder Vermögen aus strafbaren Handlungen? Was ist mit dem Drogendealer, der ein regelmäßiges Einkommen aus dunklen Geschäften erzielt? Was ist mit dem Diadem, das aus dem Juweliergeschäft gestohlen worden ist?

Solches Einkommen oder Vermögen ist auf nicht rechtmäßige Art und Weise erlangt. Dennoch wird es dem Besitzer bzw. demjenigen, der das Einkommen erzielt hat, bei einem Bürgergeld-Antrag zugerechnet. Hierzu gibt es entsprechende Gerichtsurteile.

Solche Entscheidungen mögen verwundern, da sich der Staat hinsichtlich seiner Zahlungspflicht quasi auf strafbares Verhalten beruft.

Vermögen oder Einkommen, das mittels Straftaten erlangt wurde ist anrechenbar

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat beispielsweise entschieden, dass aus Straftaten erlangte Vermögens- oder Einkommenswerte bei der Bedürftigkeitsprüfung erst dann nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn sie nicht mehr der Verfügungsgewalt des Anspruchstellers unterliegen (Az: L 31 AS 1462/17).

Auch das Landessozialgericht Sachsen hat unter dem Aktenzeichen L 7 AS 1086/14 geurteilt, dass Einkommenszuflüsse aus betrügerischen Verkäufen als Einkommen zu berücksichtigen, es sei denn, sie sind von Anfang an mit einer konkreten Rückzahlungsverpflichtung verbunden. Das ist aber regelmäßig nicht der Fall. Ähnlich urteilte das Landessozialgericht Hamburg unter dem Az. L 4 AS 203/16).

Die oben genannten Urteile beziehen sich auf das SGB II, als dort noch nicht das Bürgergeld geregelt war, haben aber auch für das Bürgergeld Gültigkeit.

Nunmehr gibt es auch eine aktuellere Entscheidung aus Nordrhein-Westfalen: Wurden bei einer Hausdurchsuchung Gelder beschlagnahmt, darf das Jobcenter Bürgergeld-Zahlungen (seinerzeit ALG II) zunächst einstellen. Dies geht aus einer Eilentscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen hervor. Das entsprechende Aktenzeichen lautet: : L 7 AS 752/22 B ER

Keine Entscheidung des Bundessozialgerichts bisher

Ob Einkommen oder Vermögen, das mittels einer Straftat erlangt wurde, auf das Bürgergeld angerechnet werden kann bzw. darf, ist bisher noch nicht mittels einer Entscheidung des obersten Sozialgerichts geklärt. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts hierzu ist noch nicht ergangen.

Zusammenfassung zu Bürgergeld und Einkommen oder Vermögen aus Straftat

  • Einkommen und Vermögen wird auf das Bürgergeld angerechnet. Das gilt auch, wenn beides mittels einer Straftat erlangt wurde.
  • Zeitliche Grenze: Wenn keine Verfügungsgewalt mehr über das diebische Vermögen oder Einkommen besteht, endet die Anrechnungsmaxime.