Der 1. Juli 2023 führt zu einigen Änderungen im Bürgergeld Gesetz, dem SGB II. Neben einem weiteren Freibetrag für Einkommen wird auch eine neue Leistungsvoraussetzung für den Bezug von Bürgergeld definiert. Und zwar ist die Erreichbarkeit des Leistungsbeziehers für das Jobcenter zwingende Voraussetzung für den Anspruch auf Bürgergeld. Ortsabwesenheit führt also zum vollständigen Wegfall des Bürgergeld Anspruchs.
Ortsanwesenheit als Voraussetzung für den Bürgergeld Anspruch ab. 1.7.2023
Ab dem 1. 7. 2023 ist die Ortsanwesenheit des Bürgergeld Berechtigten eine Voraussetzung für den Anspruch auf Bürgergeld. Erreichbarkeit und Ortsanwesenheit steht daher direkt neben den weiteren Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit und der grundsätzlichen Erwerbsfähigkeit innerhalb der Altersgrenzen.
Bisher war die Erreichbarkeit im Rahmen der Mitwirkungspflichten notwendig, etwas für Fristen. Im Bereich des Bürgergeldes verhält es sich deshalb gegenwärtig noch wie beim Wohngeld und Kinderzuschlag. Auch dort bestehen Mitwirkungspflichten, aber Erreichbarkeit ist keine Leistungsvoraussetzung.
Bisherige Regelung zur Ortsabwesenheit
Bis zum 30.06.2023 gilt, dass ein Aufenthalt außerhalb des sog. zeit- und ortsnahen Bereichs ohne Zustimmung des zuständigen Jobcenters zu einem Leistungsausschluss im Rahmen des Bürgergeldes führt.
Wer ohne vorherige Zustimmung des Jobcenters ortsabwesend ist, bekommt überhaupt kein Geld. Das Bürgergeld wird für exakt die Tage gestrichen, an denen nachweislich Ortsabwesenheit bestand.
Ausnahme: An Wochenenden, also an Samstagen und Sonntagen, sowie an Feiertagen ist eine Ortsabwesenheit ohne Zustimmung des Jobcenters erlaubt. Eine Pflicht zur Erreichbarkeit für das Jobcenter besteht für Bezieher von Bürgergeld nur an Werktagen.
Rechtsfolge: Leistungsausschluss, nicht nur Leistungsminderung
Ein Leistungsausschluss ist ist nicht lediglich eine Leistungsminderung, wie sie etwas als „Sanktion“ für nicht eingehaltene Termine, fehlenden Bewerbungen, Ablehnung einer Maßnahme oder Nichtannahme einer Arbeit vom Jobcenter ausgesprochen werden kann. Eine Leistungsminderung kann maximal 30 % des sog. Regelsatzes betragen.
Ein Leistungsausschluss ist viel weitergehend. Er bedeutet nicht nur den Verlust des gesamten Regelsatzes, sondern der Zahlungen der Kosten der Unterkunft, und der Kranken- und Pflegeversicherung.
Ein Leistungsausschluss aufgrund einer Ortsabwesenheit ohne Zustimmung des Jobcenters hat also weitreichende Konsequenzen. Denkbar sind hier Verschuldung, fehlende ärztliche Versorgung oder Wohnungsverlust.
Sozialleistungsbetrug bei Verschweigen
Wer das Jobcenter über eine Ortsabwesenheit nicht unterrichtet und Leistungen weiterhin bezieht, macht sich strafbar. Es handelt sich um Sozialleistungsbetrug. Das kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
Wann muss das Jobcenter einer Ortsabwesenheit zustimmen?
Das Jobcenter muss einer Ortsabwesenheit zustimmen, wenn
1. ein wichtiger Grund vorliegt und
2. die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird.
Ein wichtiger Grund kann sein: medizinischer Art , Teilnahme an kirchlichen Aktivitäten oder Ausübung eines Ehrenamtes.
Wann kann das Jobcenter einer Ortsabwesenheit zustimmen?
Das Jobcenter kann einer Ortsabwesenheit ohne wichtigen Grund zustimmen, wenn die Eingliederung in die Arbeit nicht berührt wird.
In der Regel wird die Zustimmung bei einer Reise, einem Urlaub oder einem Verwandtenbesuch bis zu 3 Wochen zugestimmt.
Neuregelung zur Erreichbarkeit ab dem 1. Juli 2023
Ab dem 1. Juli 2023 wird Erreichbarkeit zu einer Anspruchsvoraussetzung für das Bürgergeld. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Bürgergeld nur besteht, wenn Erreichbarkeit gegeben ist. Wer nicht erreichbar ist, hat keinen Anspruch auf Bürgergeld. Es entfällt also nicht nur der Regelsatz, sondern es entfallen auch die Zahlungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung und für die Kranken- und Pflegeversicherung. Erreichbarkeit ist ab dem 1. 7. 2023 Leistungsvoraussetzung.
Was bedeutet Erreichbarkeit ab dem 1. Juli 2023 beim Bürgergeld?
Erreichbarkeit ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Es muss ein Aufenthalt im sog. näheren Bereich des Jobcenters gegeben sein. Der Bürgergeld Bezieher muss die Möglichkeit haben, einen möglichen Arbeitgeber, das Jobcenter einer den Ort einer Maßnahme im Bezirk des für ihn zuständigen Jobcenters aufzusuchen.
Das muss im möglich sein
– in angemessener Zeit
– ohne unzumutbaren Aufwand
– auf eigene Kosten.
Zudem muss der Leistungsbezieher die Möglichkeit haben, an dem Werktag Mitteilungen und Aufforderungen des Jobcenters zur Kenntnis zu nehmen. Zu den Werktagen zählt auch der Samstag.
Welche Ausnahme gibt es am dem 1. 7. 2023 von der Pflicht zur Erreichbarkeit?
In folgenden Fällen ist die Pflicht zur Erreichbarkeit ausgesetzt:
Es muss die vorherige Zustimmung des Jobcenters zur Abwesenheit eingeholt worden sein; und:
Es muss einen wichtigen Grund für die Abwesenheit geben.
Ein wichtiger Grund kann sein :
- medizinische Maßnahme
- kirchliche Veranstaltung
- Veranstaltung im öffentlichen Interesse
- Abwesenheit zur Arbeitssuche
- Ehrenamt, ohne wesentlich Beeinträchtigung der Eingliederung.
Alternativ kann ein Grund in folgenden Fällen entbehrlich sein:
Bei einer Abwesenheit für in der Regel höchstens 3 Wochen im Kalenderjahr, wenn keine wesentliche Beeinträchtigung der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit durch die Abwesenheit entsteht
oder
Bei einer Abwesenheit von Nicht-Erwerbstätigen, die nicht arbeitslos sind für in der Regel höchstens 3 Wochen im Kalenderjahr. Beispiel: Elternzeit oder bei Schulbesuch von Minderjährigen)
Bei einer Abwesenheit wegen der Erwerbstätigkeit ist ein sonstiger wichtiger Grund ebenfalls entbehrlich. Beispiel: Arbeit an einem entfernten Ort; Dienstreise
Sozialleistungsbetrug bei Ortsabwesenheit und Leistungsbezug
Bezieher von Leistungen, dem dem Jobcenter das Verlassen des näheren Bereichs nicht mitteilen und dennoch Leistungen beziehen, begehen in aller Regel einen strafbaren Sozialleistungsbetrug.
Zusammenfassung zu Erreichbarkeit und Ortsabwesenheit bei Bürgergeld
Ab dem 1. Juli 2023 gibt es strenge Regeln zur Erreichbarkeit für das Jobcenter und die Ortsabwesenheit. Bei Missachtung entfällt der Anspruch auf Bürgergeld komplett. Bisher gilt noch die alte Hartz IV Regelung, dass bei Ortsabwesenheit ohne Zustimmung des Jobcenters keine Leistungen gezahlt werden.