Das Bürgergeld setzt sich zusammen aus dem Regelsatz und den laufenden Kosten der Unterkunft. Bekleidung, Haushaltsgegenstände, Möbel und dergleichen müssen grundsätzlich vom Regelsatz bezahlt werden. Das gilt auch für Haushaltsgroßgeräte wie Waschmaschine, Herd oder Kühlschrank. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Zieht man erstmals in eine eigene Wohnung, kann man eine Erstausstattung für die Wohnung hinsichtlich Möbel und Haushaltsgegenständen beim Jobcenter als Sonderzahlung beantragen.
Extra-Geld vom Amt gibt es aber nicht, wenn Möbel oder Hausratsgegenstände kaputt gehen. Der Bürgergeld Regelsatz ist so konzipiert, dass hiervon Rücklagen für die Ersatzbeschaffung von Möbeln und Haushaltsgeräten und Haushaltsgegenständen.
Antrag auf Erstausstattung für Wohnung
Bezieht man erstmals eine eigene Wohnung, so besteht gegenüber dem Jobcenter ein Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung im Rahmen des Bürgergeldes. Es besteht ein gesonderter Anspruch. Der Regelsatz ist hierfür nicht konzipiert, sondern nur für die Ersatzbeschaffung von Einzelteilen.
Der Anspruch auf Erstausstattung ergibgt sich aus § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II, bekannt als Bürgergeld-Gesetz.
Dort ist bestimmt, das der Regelsatz die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht umfasst und die Erstausstattung vom Jobcenter gesondert übernommen wird.
Wer hat Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung?
Die Frage, wer einen Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung im Rahmen des Bürgergeldes hat und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Erstausstattung gegeben ist, ist wie folgt zu beantworten:
Voraussetzungen des Anspruchs auf Erstausstattung der Wohnung:
– Erstmaliger Einzug in eine eigene Wohnung bei Mindestalter von 25 Jahren
– Trennung vom Partner, Auszug und Einzug in andere Wohnung
– Auszug aus moblierter Untermiete in eigene Wohnung
– Einzug in neue Wohnung nach Entlassung aus Gefängnis / Haft
– Auszug aus stationärer Wohnform in eigene Wohnung
Höhe des Anspruchs auf Erstausstattung der Wohnung
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift die die Höhe des Anspruchs auf Erstausstattung festlegt. Es ist gesetzlich auch nicht bestimmt, dass der Erstausstattungsanspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist.
Das Jobcenter hat also Ermessen, ob es eine Geldleistung oder Sachleistungen erbringt. Auch hinsichtlich der Höhe einer Geldleistung besteht Ermessen des Jobcenters. In aller Regel bewilligt das Jobcenter einen Geldbetrag als Pauschale.
Die Pauschale ist an günstigen Möbeln und Haushaltsgeräten ausgerichtet, da es um Sicherung von Basis-Bedürfnissen hinsichtlich des Innehabens einer eigenen Wohnung geht.
Möglich ist auch, dass das Jobcenter einen Gutschein zum Einkauf in einem örtlichen Sozialkaufhaus einer gemeinnützigen Einrichtung wie etwa der Caritas ausstellt. Wie gesagt, das Jobcenter hat Ermessen und das Ermessen kann und muss alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.
Unterschied Erstausstattung – Ersatz von defekten Möbeln und Haushaltsgeräten
Geht ein Haushaltsgerät oder ein Möbelstück kaputt, so besteht kein Anspruch auf einen Sonderbedarf. Ein Neukauf bzw. Ersatz muss aus dem Regelbedarf beglichen werden. Aus diesem müssen, so die Intention des Gesetzgebers, Rücklagen gebildet werden. 30 Euro soll vom Regelsatz monatlich gespart werden, um Haushaltsgeräte und Möbel ersetzen zu können, falls sie irreparabel defekt sind.
Ein Antrag auf einmalige Leistungen muss vom Jobcenter abgelehnt werden. Möglich ist jedoch ein Darlehen zu beantragen. Dieses muss dann ratenweise zurückgezahlt werden. Das Jobcenter verrechnet die Rate mit dem monatlichen Regelsatz, d. h., der Leistungsbezieher bekommt weniger Geld ausgezahlt.
Erstausstattung der Wohnung: was fällt darunter, was kann man kaufen?
Zu einer Erstausstattung gehört die vollständige Bestückung der Wohnung mit notwendigen Möbeln und Haushaltsgegenständen. Man sollte sich vorher erkundigen, ob das Jobcenter eine Liste verlangt oder nicht.
Zahlt das Jobcenter eine Pauschale, so kann man den Antrag ebenfalls pauschal stellen, also einfach nur die Zahlung für eine Erstausstattung beantragen.
Zahlt das Jobcenter jedoch nicht pauschaliert, so muss man Teil für Teil auflisten. Dabei gilt die Regel: was nicht aufgeführt wird, wird nicht bezahlt. Folglich sollte man im Zweifel lieber einen Gegenstand mehr auflisten, als einen zu wenig. Wenn Gegenstand für Gegenstand bewilligt wird, muss man den Kauf dieser bewilligten Gegenstände nachweisen.
Bekommt man das Geld für die Erstausstattung der Wohnung als Pauschale, so kann man selbst entscheiden, welche Gegenstände zu welchem Preis man von diesem Geldbetrag kauft. Man muss nur in Erinnerung behalten, dass es nicht mehr Geld vom Jobcenter für die Wohnung geben wird und dass das Geld zweckgebunden ist. Gibt man es für andere Dinge aus, erfüllt dies in der Regel den Straftatbestand des Betrugs.