Das kann passieren: Das Bürgergeld ist bewilligt worden, Regelsatz und Kosten der Unterkunft werden monatlich vom Jobcenter gezahlt. Doch nach dem 6. Monat bleibt das Geld aus! Der Grund: Sie haben vergessen, einen Bürgergeld Folgeantrag zu stellen!
Was tun, wenn der Fehler erst im Folgemonat bemerkt wird? Muss auf das Geld für einen Monat verzichtet werden oder kann der Bürgergeld Antrag rückwirkend gestellt werden?
Wir beantworten die Frage in unserem Artikel. Das Stichwort lautet: sozialrechtlicher Herstellungsanspruch und Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Jobcenter.
Bürgergeld Antrag keine Rückwirkung
Kann man den Bürgergeld Weiterbewilligungsantrag oder Folgeantrag auch rückwirkend stellen, wenn man den Antrag vergessen hat?
Grundsätzlich ist es so, dass ein Bürgergeld Antrag keine Rückwirkung entfaltet, bzw. nur eine sehr eingeschränkte Rückwirkung. Diese reicht nur bis zum 1. Tag des Monats zurück, in dem der Bürgergeld Antrag gestellt worden ist. Das gilt auch für den Bürgergeld Folgeantrag. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Wer am 20. Juli einen Antrag auf Bürgergeld stellt, erhält Bürgergeld Leistungen nur ab dem 1. Juli, selbst dann, wenn Leistungen auch für den vorherigen Monat Juni beantragt wurden.
Von dem Grundsatz der fehlenden Rückwirkung des Bürgergeld Antrags gibt es jedoch Ausnahmen.
Verletzung Aufklärungspflicht zum Bürgergeld Folgeantrag: sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Eine dieser Ausnahmen ist gegeben, wenn das Jobcenter eine Aufklärungspflicht zum Bürgergeld Folgeantrag verletzt hat und der sozialrechtliche Herstellungsanspruch vorliegt.
Wenn ein Bürgergeld Bezieher beim Jobcenter keinen Folgeantrag gestellt hat, kann er dennoch einen Bürgergeld Leistungsanspruch haben, und Zwar aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches. Voraussetzung für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Leistungsträgers, also des Jobcenters. Eine solche Pflichtverletzung ist etwa gegeben, wenn das Jobcenter es pflichtwidrig unterlassen hat, den Bürgergeld Bezieher zeitnah vor dem Ende des vorhergehenden Bewilligungszeitraums auf die Notwendigkeit der erneuten Beantragung von Bürgergeld Leistungen hinzuweisen.
Diese Hinweispflicht bzw. Aufklärungspflicht des Jobcenters, auch Nebenpflicht des Leistungsträgers zum Hinweis genannt, kann aus dem Sozialrechtsverhältnis allgemein und dem Hinzutreten besonderer Umstände folgen.
§ 16 SGB I besagt, dass die Leistungsträger verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anfrage gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. In diesem Zusammenhang gilt auch der Amtsermittlungsgrundsatz. Dieser besagt, dass der sozialrechtlicheLeistungsträger selbst die Unterlagen bzw. Angaben einholen muss, die für die Entscheidung über die Leistungsbewilligung notwendig sind.
Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch: Urteil des Bundessozialgerichts
Zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch liegt ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.1.20211 unter dem Az. B 4 AS 29/10 R vor. Schon seinerzeit hat das oberste deutsche Sozialgericht entschieden, dass eine Pflichtverletzung des Jobcenters vorliegt, wenn es auf das Erfordernis eines Folgeantrags für den dritten Bewilligungsanspruch nicht hingewiesen hat.
Der Leitsatz aus dem Urteil des BSG vom 18. Januar 2011, B 4 AS 29/10 R,lautet wie folgt:
Das Jobcenter versäumt eine ihm obliegende Aufklärungspflicht, wenn es – nachdem es nach Ablauf des ersten Bewilligungszeitraums Alg II (heute Bürgergeld, Anm. d. Red.) ohne einen Fortzahlungsantrag weitergezahlt hat – für den dritten Bewilligungsabschnitt nicht auf das Erfordernis eines Fortzahlungsantrages für die weitere Leistungsgewährung hinweist.
Aufklärungspflicht des Jobcenters hinsichtlich Antragstellung
Weiter führt das Bundessozialgericht in seinem Urteil aus:
Das beklagte Jobcenter habe es vorliegend pflichtwidrig unterlassen, den klagenden Bürgergeld-Bezieher über die Erforderlichkeit eines Antrags auf Fortzahlung von Bürgergeld (seinerzeit noch Arbeitslosengeld II) in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ende des letzten Bewilligungszeitraums hinzuweisen.
Die Beratungspflicht des Jobcenters habe sich im konkreten Fall nicht in einer Bitte erschöft, bei Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit rechtzeitig einen Antrag auf Weiterzahlung zu stellen. Aus dem Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Jobcenter und dem Hilfebedürftigen folge vielmehr die Verpflichtung – wie sie auch in den Fachlichen Hinweisen der BA unter Ziffer 37.11a ihren Niederschlag gefunden habe -, den Leistungsempfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vor dem Ende des letzten Bewilligungszeitraums darauf aufmerksam zu machen, dass eine Fortzahlung der Leistungen von einer Antragstellung abhängig ist und erst der Antrag die Leistungsgewährung auslöst. Das sei nur dann nicht erforderlich, wenn das Antragserfordernis für den Leistungsempfänger offensichtlich sein müsse.
Rechtsgrundlage für die Beratungspflicht in Form einer Hinweispflicht seien, so das Bundessozialgericht, die §§ 14 und 15 SGB II. Eine umfassende Beratungspflicht des des Sozialleistungsträgers bestehe zunächst regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Leistungsberechtigten .Ausnahmsweise bestehe aber auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Leistungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich sei, die ein verständiger Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre Dabei sei die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen.
Zusammenfassung zum rückwirkenden Bürgergeld Antrag
Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:
Ein Bürgergeld Antrag hat grundsätzlich keine Rückwirkung. Das gilt auch für den Folgeantrag.
Ausnahmen bestehen, wenn ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch besteht. Das ist der Fall, wenn das Jobcenter seiner Aufklärungspflicht und Beratungspflicht und Hinsweispflicht nicht nachgekommen ist.
Quelle
Hartmut Dreier ist ein Vollblutjournalist mit sozialem Herz. Er engagiert sich seit Jahren in unserem Online-Magazin. Er hat Kommunikationswissenschaft und Journalismus studiert. Gebürtig stammt er aus Bayern, arbeitete in Berlin und Frankfurt a. M. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie gut recherchiert und für die Menschen geschrieben sind.