Bürgergeld Freibetrag beim Einkommen: Wie viel Geld darf ich behalten?

Beim Bürgergeld darf man gewisses Einkommen erzielen, ohne dass eine Anrechnung erfolgt. Welche Freibeträge beim Einkommen gibt es?

Bürgergeld Freibetrag beim Einkommen: Wie viel Geld darf ich behalten?
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Das Bürgergeld ist die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende und erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Ein wichtiger Bestandteil des Bürgergelds sind die Einkommensfreibeträge. Diese sorgen dafür, dass Erwerbstätige im Bürgergeld-Bezug über ein höheres Haushaltseinkommen verfügen als nicht erwerbstätige Personen.

Wer Bürgergeld bezieht darf und soll bzw. muss arbeiten. Bürgergeld hilft, das Existenzminimum zu sichern, soll aber auch Anreize bieten, wieder mittels einer eigenen Erwerbstätigkeit auf eigenen finanziellen Füßen zu stehen. Wer also neben dem Bürgergel- Bezug arbeitet, darf von dem Gehalt und Einkommen einen Teil behalten.

Geregelt ist das in den die §§ 11, 11a und 11b SGB II (Bürgergeld Gesetz).

Wir geben in nachfolgendem Artikel einen Überblick über den Einkommensfreibetrag beim Bürgergeld bzw. informieren darüber, wie viel Geld man vom Einkommen bei Bürgergeld Bezug behalten darf.

Welches Einkommen wird  beim Bürgergeld berücksichtigt? – § 11 SGB II

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Ich beziehe Bürgergeld und arbeite: wie viel Geld darf ich vom Einkommen behalten?

Die Unterteilung in laufende (§ 11 Abs. 2 SGB II a. F.) und einmalige (§ 11 Abs. 3 SGB II a. F.) Einnahmen ist vom Gesetzgeber aufgegeben worden.  Ab dem 01.07.2023 gilt nur noch das Zuflussprinzip: Für jede Art von Einkommen gilt, dass es in dem Monat angerechnet wird, in dem es zufließt (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II: Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.)

Es gibt eine Ausnahme: In dem Fall, dass die Höhe des Einkommens eine Bedürftigkeit im Zuflussmonat entfallen ließe, wird das übersteigende Einkommen als Vermögen der Folgemonats gewertet.

Von dieser Ausnahme gibt es wiederum eine Ausnahme:

Im Fall einer Nachzahlung (von was auch immer, z.B. Kindergeld, Rente) wird das Einkommen (die Nachzahlung) auf 6 Monate aufgeteilt, wenn der Leistungsanspruch im Zuflussmonat entfallen würde.

Also:  Ein Zufluss an Geld (Einkommen)  wird –  sofern es sich nicht um eine Nachzahlung handelt – dem Vermögen zugeordnet , wenn wen er bei einer Anrechnung als Einkommen die Bedürftigkeit im Zuflussmonat beseitigen würde.

Welches Einkommen wird beim Bürgergeld nicht berücksichtigt: § 11a SGB II

Nicht auf das Bürgergeld anrechenbares Einkommen ist z.B. folgende:

Übungsleiterpauschale und Co: Einnahmen, die im Einkommenssteuerrecht begünstigt sind

Nach § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II gewährt einen Freibetrag von 3.000 Euro für einkommenssteuerbegünstigte Einnahmen. Das gilt beispielsweise für die Aufwandsentschädigungen bei ehrenamtlicher Tätigkeit. Hierunter fällt die sog. Übungsleiterpauschale. Der Freibetrag gilt aber auch für weitere Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

Erbschaften

Erbschaften sind kein auf das Bürgergeld anzurechnendes Einkommen. Sie zählen als Vermögen und werden im Folgemonat berücksichtigt. Auf das Bürgergeld angerechnet wird eine Erbschaft aber nur, wenn sie den Vermögensfreibetrag der Bedarfsgemeinschaft, also das Schonvermögen, übersteigt.  

Mutterschaftsgeld

§ 11a Abs. 1 Nr. 6 SGB II bestimmt, dass Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes kein anrechenbares Einkommen mehr ist. . Ein durch den Arbeitgeber der Mutter gezahlter Zuschuss wird jedoch angerechnet, da er nach § 20 des Mutterschutzgesetzes gezahlt wird, nicht nach § 19.

Schüler-Ferienjobs

Einnahmen, die von Schülern während der Ferienzeit verdienen (Ferienjobs), werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet, und zwar in unbegrenzter Höhe.

Absetzbeträge nach § 11b SGB II  für Unter 25-jährige

Bürgergeld Bezieher, dies das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,  und Erwerbs-Einkommen erzielen, werden privilegiert Schüler, Studierende und Auszubildende,  Personen, die einen Freiwilligendienst absolvieren, steht ein Grundfreibetrag bei Erwerbseinkommen zu. Er richtet sich nach § 8 Abs. 1a SGB IV, also der Geringfügigkeitsgrenze des Mini-Jobs und beträgt gegenwärtig 520 Euro.

Für Schüler soll diese erhöhte Grundfreibetragsgrenze entsprechend § 11b Abs. 2b Nr. 4 SGB II sogar bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.

Bürgergeld: Die Einkommensfreibeträge für erwerbstätige Personen ab 25 Jahre, § 11b SGB II

Grundfreibetrag von 100 Euro

Die ersten 100 Euro eines Erwerbseinkommens werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Das bedeutet, dass Sie diese 100 Euro behalten können, ohne dass sie sich auf Ihre Leistung auswirken.

Freibetrag für Erwerbseinkommen bis 520 Euro

Für Erwerbseinkommen zwischen 100 Euro und 520 Euro gilt ein Freibetrag von 20 Prozent. Das bedeutet, dass 20 Prozent dieses Einkommens nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden.

Freibetrag für Erwerbseinkommen bis 1.000 Euro

Für Erwerbseinkommen zwischen 520 Euro und 1.000 Euro gilt ein Freibetrag von 30 Prozent. Das bedeutet, dass 30 Prozent dieses Einkommens nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden.

Freibetrag für Erwerbseinkommen bis 1.200 Euro

Für Erwerbseinkommen zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro gilt ein Freibetrag von 10 Prozent. Das bedeutet, dass 10 Prozent dieses Einkommens nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden.

Ist ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft vorhanden, so gilt der Freibetrag von 10 Prozent bis zu einem Einkommen von 1500 Euro.

Damit errechnet sich bei einem Bruttoeinkommen in Höhe von 1.200 Euro ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 348 Euro.

Wichtig: Die Einkommensfreibeträge gelten nur bei Erwerbseinkommen. Kindergeld oder Unterhalt beispielsweise wird komplett auf das Bürgergeld angerechnet.

Weitere Informationen zur Anrechnung von Einkommen au das Bürgergeld

Weitere Informationen zu den Einkommensfreibeträgen beim Bürgergeld finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Leistungen-und-Bedarfe-im-Buergergeld/einkommen-und-vermoegen.html#docc9c1b29c-2e48-44e2-bd73-66901a9fe37fbodyText1