Bürgergeld: Freibeträge bzw. Absetzbeträge bei Einkommen berechnen

Bürgergeld: Freibetrag bzw. Absetzbetrag bei Einkommen berechnen
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Das Bürgergeld dient der Sicherung des Lebensunterhalts, wenn das eigene Einkommen dazu nicht ausreicht. Vom Grundsatz her muss also zuerst immer das Einkommen für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Das Bürgergeld greift erst, wenn kein Einkommen oder nicht genügend Einkommen vorhanden ist. Doch das ist nur der Grundsatz, denn nicht alles Einkommen muss vorrangig eingesetzt werden. Das Bürgergeld kennt Freibeträge vom Einkommen bzw. Absetzbeträge, die vorab vom Einkommen abgezogen werden können, es also „bereinigen“.

Die Freibeträge bzw. Absetzbeträge zum Einkommen sind in § 11b Abs. 1 SGB II sowie ergänzend in der Bürgergeld-Verordnung dargestellt und geregelt.

Nachfolgende lesen Sie, welche Beträge aus welchem Rechtsgrund vom Einkommen abgezogen werden können.

Was beim Bürgergeld vom Einkommen abgesetzt werden kann

Einkommensteuer

Steuern auf das Einkommen mindern das Einkommen. Die Einkommenssteuer kann also vom Erwerbseinkommen abgesetzt werden. Nur der Nettolohn stellt die Basis einer Anrechnung auf das Bürgergeld dar. Gleiches gilt für Selbständige. Einkommenssteuer wird in Abzug gebracht.

Beiträge zur Sozialversicherung

Was für die Einkommenssteuer gilt, gilt auch für die Beiträge zur Sozialversicherung, also für die Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Besteht ein Arbeitsverhältnis, werden diese Beiträge bereits vor Auszahlung vom Arbeitgeber abgeführt. Der Arbeitnehmer erhält nur den Nettolohn. Wer einen Minijob auf 520 Euro Basis hat, kann ebenfalls freiwillig gezahlte Rentenbeiträge vom Einkommen absetzen.

100 Euro Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen

Wer Erwerbseinkommen hat, kann die ersten 100 Euro hiervon behalten. Diese werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Es handelt sich um den Grundfreibetrag bei Erwerbseinkommen. Dieser 100-Euro-Grundfreibetrag beinhaltet pauschal folgende Freibeträge:

Zusammensetzung des 100 Euro Grundfreibetrags bei Erwerbseinkommen

Beiträge zu privaten Versicherungen

Beiträge zu privaten Versicherungen werdne mit 30 Euro berücksichtigt. Häufig bestehende private Versicherungen sind etwa die Hausratversicherung oder die Haftpflichtversicherung. Aber es spielt keine Rolle, ob überhaupt Versicherungen vorhanden sind und um welche es sich handelt. Die 30 Euro Pauschale wird unabhängig davon berücksichtigt.

Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen

Eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung ist die KfZ-Haftpflichtversicherung. Jeder PKW-Halter muss diese bei der Zulassungsstelle nachweisen. Es ist unerheblich, ob das Auto beruflich oder privat genutzt wird. Auch spielt es keine Rolle, wer der Halter des PKW ist bzw. auf welches Mitglied der Bedarfsgemeinschaft das Fahrzeug zugelassen ist.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Hier geht es um Beiträge zu einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung. Diese haben etwa vormals selbständig tätige Personen.

Beiträge zur Altersvorsorge

Auch freiwillige Beiträge zur Altersvorsorge, also zu einer Rentenversicherung fallen hierunter.

Beiträge zur geförderten Altersvorsorge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschritten – Riesterrente

Mit diesen Beiträgen sind die Beiträge zur Riesterrente gemeint. Es kommen im Minimum 5 Euro, im Maximum 3% des Bruttoeinkommens abgesetzt werden. Der prozentuale Wert wir jedoch um 1,5 Prozent je Kind, das zulagenberechtigt ist, reduziert. Bei zwei Kindern können nur 5 Euro abgesetzt werden. Dafür sind dann aber die Zulagen für die Kinder nutzbar.

Werbungskosten, also Ausgaben, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind

Darunter fällt alles, was auch dem Finanzamt gegenüber als Werbungskosten geltend gemacht werden kann. Zu nennen sind insbesondere Fahrkosten (bei PKW 0,20 Euro pro Entfernungskilometer).

Wenn der 100-Euro-Einkommensfreibetrag überschritten wird

Wird der Einkommensfreibetrag von 100 Euro tatsächlich überschritten, hat man also mehr an Ausgaben, als die 100 Euro, kann man dies dem Jobcenter nachweisen und dann die tatsächlich entstandenen Ausgaben vom Einkommen absetzen. Der Einkommensfreibetrag ist dann höher als die 100 Euro, nämlich so hoch wie die tatsächlichen Aufwendungen.

Weitere Freibeträge bei Erwerbseinkommen

Erwerbstätige, also Arbeitnehmer und Selbständige, können zusätzliche Freibeträge auf Erwerbseinkommen nutzen. Dies ist in §11b Abs. 3 SGB II geregelt. Wir erklären das im Einzelnen hier: Freibeträge bei Erwerbseinkommen.