Sind die Kosten der Wohnung unangemessen hoch, so leitet das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren ein, wenn die Karenzzeit abgelaufen ist. Die Angemessenheit einer Wohnung muss sich sowohl auf die Kaltmiete als auch auf die Heizkosten beziehen, also auf die Warmmiete.
Das Bundessozialgericht hat nunmehr geurteilt, dass es für das Kostensenkungsverfahren ausreicht, wenn das Jobcenter auf die unangemessene Warmmiete hinweist, es muss die Wert nicht aufschlüsseln.
In unserem Beitrag erklären wir das Urteil mit verständlichen Worten.
Kostensenkungsverfahren bei unangemessenen Kosten der Unterkunft: Heizkosten oder Miete
Im Kostensenkungsverahren reicht ein allgemeiner Hinweis des Jobcenters auf die Unangemessenheit der Warmmiete. Es muss nicht nach Heizkosten, Nebenkosten und Kaltmiete aufschlüsseln – so eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts!
Entspricht eine Wohnung hinsichtlich ihrer Kosten nicht der Angemessenheit, kann das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren einleiten. Am Ende dieses Verfahrens muss das Jobcenter dann lediglich die Wohnungskosten im Rahmen der Angemessenheit tragen.
Das Bundessozialgericht hat unter dem Az. B 4 AS 18/22 R nunmehr entschieden, dass es ausreicht, wenn das Jobcenter auf die Unangemessenheit der Bruttowarmmiete hinweist.
Klage: höhere Bedarf für Kosten der Unterkunft und der Heizung
Eine Mutter hatte mit ihrer Tochter gegen eine Entscheidung des Jobcenters geklagt. Dieses hatte am Ende eines Kostensenkungsverfahrens nur noch die nach seiner Sicht angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen, nicht mehr die tatsächlichen.
Das Jobcenter hatte die Klägerin schriftlich aufgefordert, die Kosten auf 444 Euro monatliche Bruttowarmmiete zu reduzieren. 6 Monate später erhielten die Klägerinnen dann lediglich die entsprechend reduzierte Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Die tatsächliche Miete hatte eine Höhe von 679,01 Euro (341,01 Euro Nettokaltmiete, 124,00 Euro Vorauszahlung Betriebskosten, 214,00 Euro Vorauszahlung Heizkosten).
Landessozialgericht hatfür das Jobcenter entschieden
Das Landessozialgericht hatte entschieden, dass die Unterkunftskosten in voller Höhe, die Kosten für Heizung und Warmwasser jedoch nur in Höhe von 108,65 Euro statt von 214 Euro angemessen gewesen seien.
Kein explizierter Hinweis des Jobcenters auf Unangemessenheit der Heizkosten notwendig
Die Klägerinnen vertraten die Auffassung, dass das Jobcenter die Heizkosten vollständig übernehmen müsse, weil sie nie konkret auf deren Unangemessenheit hingewiesen worden seien.
Das Landessozialgericht hatte die von den Klägerinnen entrichtete Bruttokaltmiete als noch angemessen angesehen. Demgegenüber lagen die vom Landessozialgericht als angemessen angesehenen Kosten für Raumwärme und für Warmwasser über der Grenze des abstrakt Angemessenen.
Das Bundessozialgericht vertritt in seinem Urteil die Auffassung, dass das Jobcenter das Kostensenkungsverfahren ordnungsgemäß durch geführt habe. Es habe die damit bezweckte Aufklärungs- und Warnfunktion erfüllte. Hierfür genügte, so das Bundessozialgericht, die Angabe der als angemessen erachteten Bruttowarmmiete in Höhe von 444 Euro. Einer Aufschlüsselung in angemessene Kosten der Nettokaltmiete, der Betriebskosten sowie der Heizung und des Warmwassers bedurfte es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht.
Klage auf höhere Leistungen notwendig, um Angemessenheit zu klären
Das Bundessozialgericht erklärte in seinem Urteil ebenfalls, dass der Streit darüber, ob der vom Jobcenter mitgeteilte Grenzwert zutreffend ist, grundsätzlich erst im Rahmen der Klage auf höhere Leistungen zu klären ist.
Quelle
Simon Overberg ist Journalist aus Leidenschaft. Bereits vor seinem ersten Volontariat engagierte er sich im sozialen Bereich. Nach seinem Journalismus-Studium arbeitete er bei verschiedenen Zeitungen. Er absolvierte einen Master in Fachjournalismus. Seit mehreren Jahren schreibt er für buerger-geld.org bzw. die Schwesterplattformen.