Bürgergeld Höhe: Wie viel Geld zahlt das Jobcenter?

Bürgergeld Höhe: Wie viel Geld zahlt das Jobcenter?
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Mit dem Bürgergeld unterstützt der Staat Bürger, die kein oder nur wenig Geld zur Verfügung haben. Sie sollen damit ihr Leben menschenwürdig bestreiten können. Doch wie viel Geld zahlt das Jobcenter ganz konkret? In welcher Höhe wird das Bürgergeld auf das Konto der Bezugsberechtigten überwiesen? Wir fassen in diesem Artikel zusammen, wie viel Geld als Bürgergeld ausgezahlt wird.

Das Bürgergeld gibt es seit dem 1. Januar 2023. Es hat das Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich als Hartz IV bezeichnet, abgelöst. Hauptintention des Bürgergels sollte sein, so der Bundesarbeitsminister, eine staatliche Leistung zu schaffen, die hilft, “eine langfristige, gute Beschäftigung zu finden”. Zudem soll das Bürgergeld den sozialen Zusammenhalt stärken. Menschen, deren Existenz bedroht ist, sollen eine Absicherung und neue Chancen erhalten.

Bürgergeld: Was gehört in welcher Höhe dazu?

Das Bürgergeld setzt sich aus unterschiedlichen Komponenten zusammen. Diese Bestandteile des Bürgergeldes sind:

  • Regelsatz (Regelsatz)
  • Kosten der Unterkunft
  • Mehrbedarfe
  • Sonderbedarfe

Wesentlicher Bestandteil des Bürgergeldes ist der Regelsatz. Der Bürgergeld Satz beinhaltet Bedarfe für

  • Ernährung,
  • Kleidung,
  • Körperpflege,
  • Hausrat,
  • Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile
  • Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

Neben dem Regelsatz beinhaltet das Bürgergeld auch die Bedarfe für die Wohnung und Heizung.

Schließlich gibt es beim Bürgergeld Mehrbedarfe für besondere Lebenslagen. Beispiele sind Alleinerziehung, Schwangerschaft oder aus medizinischen Gründen erforderliche kostenaufwändige Ernährung.

Bürgergeld: Wie hoch ist der Regelsatz /Regelsatz?

Der Regelsatz des Bürgergeldes wird in unterschiedlicher Höhe gezahlt. Er ist abhängig von den konkreten Lebensumständen der Bürgergeld Bezieher. Rechtsgrundlage für den Regelsatz ist § 20 SGB II (Bürgergeld Gesetz) Der Regelsatz / Regelbedarf dient der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts.

Folgende Regelsätze werden gezahlt; sie sind abhängig von der jeweiligen Regelsatzsstufe:

  • Regelsatzstufe 1: 502 Euro für Alleinstehende/Alleinerziehende und für Volljährige mit minderjährigen Partnern
  • Regelsatzstufe 2: 451 Euro für volljährige Partner (Betrag je Partner)
  • Regelsatzstufe 3: 402 Euro für Volljährige ohne Haushalt, die nicht Partner sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für Personen zwischen 15 und 24 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen
  • Regelsatzstufe 4: 420 Euro für Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für Minderjährige mit volljährigen Partnern
  • Regelsatzstufe 5: 348 Euro für Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Regelsatzstufe 6: 318 Euro für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Bürgergeld: Wie setzt sich der Regelsatz zusammen?

Der Regelsatz besteht aus unterschiedlichen Bestandteilen, die sich auf bestimmte Lebens- bzw. Lebensunterhaltsbereiche beziehen. Nachfolgende Euro Beträge beziehen sich auf den sogenannten Eckregelsatz, den Regelsatz für eine alleinstehende Person. Die Prozentsätze sind für alle Regelsatzsstufen gültig.

  • 174,19 Euro (34,7 Prozent) für Nahrung, Getränke, Tabakwaren
  • 48,98 Euro (9,76 Prozent) für Freizeit, Unterhaltung und Kultur
  • 45,02 Euro (8,97 Prozent) für Verkehr
  • 44,88 Euro (8,94 Prozent) für Post und Telekommunikation
  • 42,55 Euro (8,84 Prozent) für Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung
  • 41,65 Euro (8,3 Prozent) für Bekleidung, Schuhe
  • 40,06 Euro (7,98 Prozent) für andere Waren und Dienstleistungen
  • 30,57 Euro (6,09 Prozent) für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände, laufende Haushaltsführung
  • 19,16 Euro (3,82 Prozent) für Gesundheitspflege
  • 13,11 Euro (2,61 Prozent) für Beherbergungswesen- und Gaststättendienstleistungen
  • 1,81 Euro (0,36 Prozent) für Bildungswesen

Bürgergeld: Welche Mehrbedarfe gibt es in welcher Höhe?

Neben dem Regelsatz und den Kosten für die Wohnung zahlt das Jobcenter einen Mehrbedarf in besonderen Lebenssituationen. Dieser Bürgergeld Mehrbedarf ist ebenfalls im SGB II (Bürgergeld Gesetz) geregelt. Folgende Mehrbedarfe können beantragt werden:

Mehrbedarf bei Beihinderung

Erwerbsfähig: Mehrbedarf bei Behinderung: Der Anspruch auf Mehrbedarf besteht für erwerbsfähige Bürgergeldberechtigte mit Behinderungen in Höhe von 35 Prozent des maßgebenden Regelsatzs,

Voraussetzung: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe im Sinne des SGB IX tatsächlich werden gewährt

Nicht erwerbsfähig: Der Anspruch auf Mehrbedarf besteht für voll erwerbsgeminderte Bürgergeld-Empfänger ab Vollendung des 15. Lebensjahres in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzs

Voraussetzung: Es liegt ein Schwerbehindertenausweis mit Markenzeichen G vor.

Mehrbedarf bei Schwangerschaft

Der Anspruch auf Mehrbedarf für Schwangere besteht in Höhe von 17 Prozent des jeweiligen Regelsatzs.

Voraussetzung: Ab der 23. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats der Entbindung.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Der Mehrbedarf für alleinerziehende Mütter oder Väter hängt vom Alter und Anzahl der Kinder ab.

Voraussetzungen: Anzahl und Alter der Kinder

  • 1 Kind unter 7 Jahren: Anspruch auf Mehrbedarf von 36 Prozent des maßgebenden Regelsatzes
  • 1 Kind über 7 Jahren: Anspruch auf Mehrbedarf von 12 Prozent des maßgebenden Regelsatzes
  • 2 oder 3 Kinder unter 16 Jahren: Anspruch auf Mehrbedarf von 36 Prozent des maßgebenden Regelsatzes
  • 2 Kinder über 16 Jahren: Anspruch auf Mehrbedarf von 24 Prozent des maßgebenden Regelsatzes
  • 4 Kinder: Anspruch auf Mehrbedarf von 48 Prozent des maßgebenden Regelsatzs
  • Ab 5 Kindern: Anspruch auf Mehrbedarf von 60 Prozent des maßgebenden Regelsatzs

Bürgergeld: Wie hoch fällt der Betrag aus?

Nachfolgend geben wir einige Beispiele für die Höhe des Bürgergeldes. In den Beispielen berücksichtigen wird den Regelsatz, die Kosten der Unterkunft und einen eventuellen Mehrbedarf:

  • Alleinstehend: 882 Euro Bürgergeld (502 Euro Regelsatz + 380 Euro KdU)
  • (Ehe-)Paar: 1.382 Euro Bürgergeld (902 Euro Regelsatz + 480 Euro KdU)
  • Alleinerziehend mit einem dreijährigen Kind: 1.540,72 Euro Bürgergeld (1.000,72 Euro Regelsatz + 540 Euro KdU)
  • Alleinerziehend mit einem dreijährigen und einem zwölfjährigen Kind: 1.970,72 Euro Bürgergeld (1.348,72 Euro Regelsatz + 622 Euro KdU)
  • (Ehe-)Paar mit einem vierjährigen Kind: 1880 Euro Bürgergeld (1.220 Euro Regelsatz + 660 Euro KdU)
  • (Ehe-)Paar mit einem zweijährigen und einem zwölfjährigen Kind: 2.318 Euro Bürgergeld (1.568 Euro Regelsatz + 750 Euro KdU)
  • (Ehe-)Paar mit einem zweijährigen, einem zwölfjährigen und einem 15-jährigen Kind: 2908 Euro Bürgergeld (1.988 Euro Regelsatz + 920 Euro KdU)

In diesen Beispielen ist vorab schon die Anrechnung von Kindergeld und Kindesunterhalt berücksichtigt worden.

Denn: Sind Kinder vorhanden, so schmälert sich die Höhe des vom Jobcenter gezahlten Bürgergeldes um das Kindergeld, den Kindesunterhalt den Unterhaltsvorschuss, den das Jugendamt für die Kinder zahlt.

Zusätzlich zu dem regulären Bürgergeld Anspruch, also dem Regelsatz und den anteiligen Kosten der Unterkunft sowie einem etwaigen Mehrbedarf besteht für Kinder auch ein Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Die Höhe dieser Leistungen wird durch das Kindergeld nicht geschmälert.