Bürgergeld: 3000 Euro Prämie möglich

Gibt es für Menschen, die Bürgergeld erhalten, auch eine Inflationsprämie in Höhe von 3000 Euro? Leider ist dies lediglich einer spezifischen Gruppe vorbehalten und nicht für alle zugänglich.

Bürgergeld: Inflationsprämie zusätzlich zum Regelsatz – bis 3000 Euro möglich!
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Aufgrund der seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine stark gestiegenen Preise hat die Bundesregierung Hilfsmaßnahmen für Bürger beschlossen. Eine davon ist die Inflationsprämie: Arbeitgeber können ihren Beschäftigten eine steuerfreie und sozialversicherungsfreie Einmalzahlung bis zur Höhe von 3000 Euro zahlen um die Inflation, also den Preisanstieg, auszugleichen. Diese Inflationsprämie (Inflationsausgleichsprämie) ist eine freiwillige Zahlung der Arbeitgeber. Diese kann bis zum 31.12.2024 gezahlt werden.

Weitere Hilfen der Bundesregierung war die Energiepauschale von 300 Euro im letzten Jahr und der Heizkostenzuschuss für Bezieher von Wohngeld.

Was aber erhalten Bezieher von Bürgergeld? Wird an sie auch die Inflationsprämie gezahlt? Wenn ja, wann und in welcher Höhe? Wir erklären das in diesem Artikel.

Haben Bezieher von Bürgergeld Anspruch auf die Inflationsprämie?

Die klare Antwort lautet: nein. Das hat mehrere Gründe. Zunächst hat niemand, kein Arbeitnehmer, einen Anspruch auf die Inflationsprämie. Es ist eine freiwillige Zahlung des jeweiligen Arbeitgebers. Des Weiteren: das Jobcenter ist kein Arbeitgeber. Schon aus diesem Grund gibt es keine Inflationsprämie vom Jobcenter und keinen Anspruch darauf.

Bürgergeld-Bezieher, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, können allerdings in den Genuss der Inflationsprämie kommen, wenn ihr Arbeitgeber eine solche zahlt.

Die Inflationsprämie erhalten somit nur diejenigen Bezieher von Bürgergeld, die das Bürgergeld aufstockend auf eine Erwerbstätigkeit erhalten; und auch nur dann, wenn ihr Arbeitgeber diese freiwillig zahlt.


Wird die Inflationsprämie auf das Bürgergeld angerechnet?

Für den Fall, dass aufstockende Bürgergeld-Bezieher eine Inflationsprämie erhalten, so wird diese nicht auf die laufenden Bürgergeld-Zahlungen angerechnet. Das ergibt sich aus der Bürgergeld-Verordnung, aus  § 1 Nr. 7 Bürgergeld-Verordnung i. V. m. § 3 Nr. 11c EstG.

Dass es sich bei dem zusätzlichen Geld des Arbeitgebers um die Inflationsprämie handelt, muss dem Jobcenter nachgewiesen werden. Wenn der Arbeitgeber die Geldsumme in seiner Überweisung nicht als Inflationsprämie oder ähnlich tituliert hat, ist notfalls auf Verlangen des Jobcenters eine Erklärung des Arbeitgebers hinsichtlich der Sonderzahlung erforderlich.  Nur dann ist sicher, dass die Inflationsprämie nicht auf laufende Bürgergeld-Zahlungen angerechnet wird.

Rechtsgrund für die Inflationsprämie

Das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasgesetz ist am  Oktober 2022 wirksam geworden. Dieses Gesetz hat die sog. Inflationsprämie eingeführt – und auch gleich eine wichtige Voraussetzung normiert. Die Inflationsprämie ist nur dann eine solche im Sinne des Gesetzes, wenn sie zusätzlich zum regulär vereinbarten Arbeitslohn gezahlt wird.  Zum regulären Arbeitsentgelt gehören z.B. auch Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Ein Arbeitgeber darf also nicht einfach Weihnachts- oder Urlaubsgeld in Inflationsprämie umbenennen.

Die Inflationsprämie kann auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden. Auch Sachleistungen sind möglich, wenn sie in Zusammenhang mit der Inflation stehen, etwa Tank- und Warengutscheine. Dabei spielt auch die Art der Beschäftigung keine Rolle: Vollzeit, Teilzeit oder Minijob werde gleichbehandelt.


Wann wird die Inflationsprämie ausgezahlt?

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich frei entscheiden, wann er die Inflationsprämie auszahlen will (wenn er sie den überhaupt auszahlen will).

Er muss sich aber an den gesetzlich festgelegten Zeitraum halten, der zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 liegt. Nur in diesem Zeitraum kann die steuerfreie und sozialversicherungsfreie Auszahlung der Inflationsprämie erfolgen.

Keine Anrechnung beim Bürgergeld – keine  Anrechnung bei Wohngeld oder Kinderzuschlag

Die Inflationsprämie wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Ebenfalls erfolgt keine Anrechnung beim Wohngeld oder beim Kinderzuschlag, der von der Familienkasse gewährt wird.


Zusammenfassung zur Inflationsprämie und Bürgergeld

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

  • Die Inflationsprämie ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers bis maximal 3000 Euro. Sie ist steuerfrei und sozialversicherungsfrei und kann bis Ende 2024 ausgezahlt werden. Ein Anspruch auf die Prämie besteht nicht.
  • Bürgergeld Bezieher, die aufgrund einer Beschäftigung die Inflationsprämie erhalten, dürfen diese anrechnungsfrei behalten. Es erfolgt keine Anrechnung auf das laufende Bürgergeld.
  • Die Inflationsprämie wird auch nicht mit dem Wohngeld verrechnet und hat auch keinen Einfluss auf den Kinderzuschlag.