Bürgergeld: Jobcenter-Termin nicht wahrgenommen – wann drohen Sanktionen?

Was passiert, wenn man einen Termin im Jobcenter nicht wahrnimmt? Drohen Leistungsminderungen und Sanktionen? Wir beantworten die Frage in unserem Beitrag zum Bürgergeld.

Was passiert, wenn man einen Termin im Jobcenter versäumt?
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Das Bürgergeld hat die Leistungsmaxime Fördern und Fordern. Es beruht auf Gegenseitigkeit. Wer in Not gerät und nicht mehr genug Geld zum Leben hat, dem wird vom Staat über die Jobcenter das Existenzminimum zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug muss er sich bemühen, so schnell wie möglich wieder „auf eigenen Füßen“ zu stehen, also seinen Lebensunterhalt wieder selbst sicherzustellen.  Das Jobcenter hilft bei der Arbeitsvermittlung. Hierzu sind Absprachen und  Termine im Jobcenter notwendig. Doch was passiert, wenn man einen Termin nicht wahrnimmt? Drohen Sanktionen bzw. Leistungsminderungen?

Diese Fragen beantworten wir in unserem nachfolgenden Beitrag.

Pflichten für Bürgergeld Bezieher

Termin im Jobcenter versäumt - was sind die Rechtsfolgen?

Was sind die Folgen, wenn man einen Termin im Jobcenter verpasst? Drohen Leistungsminderungen und Sanktionen?

Bürgergeld Bezieher haben quasi als Gegenleistung für die Zahlung des Bürgergeldes Pflichten wahrzunehmen. Das sind in erster Linie Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter, denn diese versucht, den Bürgergeld Bezieher in den Arbeitsmarkt zu integrieren, einen geeignete Arbeits- oder Ausbildungsstelle für ihn zu finden.

Zu diesem Zweck erhält der Bürgergeld Bezieher auch Einladungen in das Jobcenter. Das Jobcenter legt einen Termin fest.

Selbstverständlich ist man verpflichtet, einen solchen Termin im Jobcenter wahrzunehmen. Doch was passiert, wenn man den Termin – aus welchen Gründen auch  immer – versäumt?

Hier muss man unterscheiden:

Termin Einladung ohne Rechtsfolgenbelehrung

Setzt das Jobcenter einen Termin fest und lädt den Leistungsbezieher hierzu ein, so sollte es selbstverständlich sein, den Termin wahrzunehmen. Besteht eine Terminkollision, sollte man sich so schnell wie möglich um eine Terminverlegung bemühen. Vergisst man den Termin und versäumt ihn, so droht nicht sofort eine Leistungsminderung bzw. Sanktion. Eine solche erfolgt jedenfalls nicht, wenn in der Einladung keine Rechtsfolgenbelehrung hinsichtlich eines Fernbleibens vom Termin enthalten war. Ohne Rechtsfolgenbelehrung ist keine Leistungsminderung durch das Jobcenter bei einere Pflichtverletzung möglich

Termin Einladung mit Rechtsfolgenbelehrung

Enthält die Termineinladung eine Rechtsfolgenbelehrung für den Fall des grundlosen Fernbleibens (wozu auch Vergessen gehört), so kann bei Nichtwahrnehmung des Termins eine Leistungsminderung von zunächst 10 Prozent des Regelsatzes für einen Monat vorgenommen werden.

Rechtsfolgenbelehrung muss korrekt sein

Das gilt jedoch nur dann, wenn die Rechtsfolgenbelehrung auch korrekt und vollständig war.

So wird beispielsweise von manchen Gerichten die Rechtsauffassung vertreten, dass die Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis enthalten müssse, dass keine Leistungsminderung erfolgt bzw. der Termin als nicht versäumt gilt, wenn man sich noch am selben Tag beim Jobcenter meldet und der Zweck der Meldung dadurch erreicht wird.

Das folge für ein Meldeversäumnis aus § 309 Abs. 3 SGB III, auf den § 59 SGB II (Bürgergeld Gesetz) verweist.

Das Sozialgericht Berlin hat dies in einem Urteil bestätigt: In der Rechtsfolgenbelehrung auf der Termineinladung des Jobcenters muss darauf hingewiesen werden, dass keine Leistungskürzung erfolgen darf, wenn sich der Betroffene noch am selben Tag bei der Behörde meldet, vgl. Sozialgericht Berlin, Az.: S 37 AS 13932/16. Auch das Sozialgericht Leipzig hat so entschieden, Az.: S 22 AS 2098/16 ER.

Andere Gerichte haben gegenteilig entschieden, so etwa das Sozialgericht Karlsruhe. Es hat geurteilt, es bestehe keine dahingehende Verpflichtung, über den Inhalt und die Ausgestaltung der allgemeinen Meldepflicht nach § 309 SGB III zu belehren, vgl. Sozialgericht Karlsruhe, Az. S 22 AS 2098/16 ER.                                                    

Um wie viel kann der Bürgergeld Regelsatz bei einer Terminversäumung gekürzt werden?

Versäumt man einen Termin, so ist dies ein Meldeversäumnis und damit eine Pflichtverletzung. Hier kann das Bürgergeld für einen Monat um 10 Prozent des maßgebenden Regelsatzes für die Zeit von einem Monat gekürzt werden. Ausnahme: der Betroffene weist einen „wichtigen Grund“ für seine Terminversäumnis nach.

Weitere Informationen zu Leistungsminderungen beim Bürgergeld

Weitere vertiefende Informationen zu Leistungsminderungen beim Bürgergeld finden Sie hier:

Leistungsminderungen Bürgergeld

Quellen

  • Sozialgericht Berlin
  • Sozialgericht Leipzig
  • Eigene Recherche