Das Bürgergeld sichert das Existenzminimum. Es setzt sich zusammen aus dem Regelsatz für die alltäglichen Ausgaben und den Wohnungskosten. Zusätzlich gibt es für besondere Bedarfe Extra-Geld (Sonderbedarf). Gehört ein Fernseher dazu? Zahlt das Jobcenter für die Anschaffung eines TV? Haben Bezieher von Bürgergeld einen Anspruch auf ein Fernsehgerät?
Sozialgericht: Fernseher als Mittel der Teilhabe
Neben Handy, Radio, und Internet ist ein Fernseher ein Gerät zur Teilhabe an der Gesellschaft. Es dient der Informationsbeschaffung aber auch Unterhaltung. Gehört also ein Fernsehgerät zum soziokulturellen Existenzminimum und damit zu dem, was das Bürgergeld abdeckt?
Das Sozialgericht Frankfurt (AZ: S 17 AS 388/06 und AZ: S 17 AS 87/08) hat bereits vor einiger Zeit ein Urteil zur Frage des Fernsehers für Bürgergeld-Bezieher gefällt: danach haben Leistungsberechtigte (im Minimum) einen Anspruch auf einen gebrauchten Fernseher im Rahmen der Erstausstattung für eine Wohnung.
Die Richter des Sozialgerichts stellten fest, dass Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Bürgergeld Gesetz) einen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme für ein gebrauchtes TV Gerät haben. In dem zu entscheidenden Fall hatte sich das Jobcenter dagegen gesträubt, die Kosten für das Fernsehgerät zu zahlen.
Fernseher für Erstausstattung der Wohnung
Im zu entscheidenden Fall hatte der Bezieher der SGB II Leistung (nunmehr Bürgergeld) einen Antrag auf Erstausstattung seiner Wohnung mit Möbeln und Haushaltsgegenständen sowie mit einem Fernsehers beim Amt beantragt. Das Jobcenter (ehemals ARGE) hatte den Antrag hinsichtlich der Kosten für die Möbel genehmigt, jedoch die Übernahme der Kosten für den Fernseher abgelehnt. Argument: Ein Fernseher sei für eine geordnete Haushaltsführung nicht notwendig. Ein TV-Gerät diene lediglich der Unterhaltung und nicht der Führung des Haushalts.
Das Sozialgericht sah das anders. Es begründete seine Entscheidung damit, dass ein Fernseher zu den sozialüblichen Standards gehöre. Die Kosten für die Erstanschaffung sein deshalb vom Staat zu tragen. In 95 Prozent aller Haushalte stünde ein Fernseher zur Verfügung. Zur Erstausstattung für eine Wohnung gehörten, so das Sozialgericht, in aller Regel auch Gegenstände, die in unteren Einkommensgruppen auch zur Verfügung stehen. Die Kosten für einen Fernseher müssten sich jedoch in einem angemessenen finanziellen Rahmen bewegen und das TV Gerät könne auch gebraucht gekauft werden.
Wichtig: die Entscheidung bezieht sich nur auf die erstmalige Anschaffung eines Fernsehers im Rahmen des erstmaligen Bezugs einer Wohnung (Erstausstattung der Wohnung).
Bürgergeld: Fernseher kaputt, was tun?
Wenn ein Fernseher kaputt geht, muss das Jobcenter die Kosten der Reparatur bzw. die Kosten für einen Neukauf nicht übernehmen. Begründung: Ein Fernseher ist ein Haushaltsgegenstand bzw. Haushaltsgerät. Und für Haushaltsgegenstände ist im Bürgergeld Regelsatz ein monatlicher Betrag für Reparaturkosten bzw. Neuanschaffung enthalten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dieser Betrag für Haushaltsgegenstände monatlich angespart wird und somit auch höhere Reparaturkosten bzw. Kosten für Neukauf davon beglichen werden können.
Fernseher nicht pfändbar
Darf der Gerichtsvollzieher einen gewöhnlichen Fernseher pfänden? Die Antwort lautet: nein. Das steht in Einklang mit der beschriebenen Entscheidung des Sozialgerichts. Ein normaler Fernseher ist unpfändbar. Das gilt auch für den übrigen normalen Hausrat wie Waschmaschine, Radio und Kühlschrank. . Handelt es sich jedoch um ein hochwertiges Fernsehgerät, wie etwa einen OLED-Fernseher, darf der Gerichtsvollzieher eine Austauschpfändung vornehmen: er kann den teuren Fernseher mitnehmen und ein gewöhnliches Gerät beim Schuldner lassen.
Geregelt ist die Unpfändbarkeit des Fernsehers in § 811 ZPO. Dort ist zu lesen, dass Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung benötigt, zum Beispiel Kleidung, Bettwäsche, Haushaltsgeräte, Fernseher usw., nicht pfändbar sind.