Beim Bürgergeld ist die Angemessenheit der Miete von Bedeutung und hierbei wird eine Karenzzeit von 12 Monaten berücksichtigt. Diese gilt für alle Bürgergeld-Empfänger ab dem 1. Januar 2023, einschließlich der bestehenden Kunden der Jobcenter. Auch diejenigen, die Hartz IV vor der Einführung des Bürgergeldes bezogen haben, profitieren von dieser neuen Regelung. Die Karenzzeit ist in § 22 Abs. 1 Satz 2 des Bürgergeld-Gesetzes geregelt.
Die Karenzzeit stellt eine Schonfrist dar, die Mietzahlungen für Bürgergeld-Bezieher vorübergehend erlässt. Ursprünglich war eine Karenzzeit von 2 Jahren vorgesehen, jedoch setzte sich die CDU/CSU für eine Verkürzung auf 1 Jahr ein. Es besteht die verbreitete Annahme, dass die Karenzzeit ausschließlich für neue Bürgergeld-Anträge gilt.
Diese Annahme ist jedoch falsch. Erwähnenswert ist zudem, dass die Karenzzeit auch in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung findet.
Karenzzeit ist Schonzeit für die Miete
Die Miet-Karenzzeit ist mit einer Art Schonzeit vergleichbar. Das Jobcenter prüft die Angemessenheit der Miete in dieser Zeit nicht, sondern zahlt die Miete in der tatsächlichen Höhe. Das gilt auch für die Nebenkosten, nicht jedoch für die Heizkosten. Diese müssen immer angemessen sein. In dieser Zeit darf das Jobcenter keine Aufforderung zur Kostensenkung aussprechen, wenn die Miete höher ist, als vergleichbare Ortsmieten, die Angemessenheit somit überschritten ist.
Ist die Karenzzeit beendet, darf das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren hinsichtlich der Miete einleiten, und zwar darf es eine Frist von sechs Monaten zur Kostensenkung setzen, wenn die Unterkunftskosten unangemessen hoch sind. Diese Frist darf erst nach der Karenzzeit beginnen.
Karenzzeit gilt auch für Bestandskunden des Jobcenters
Die Karenzzeit hinsichtlich der Miete gilt auch für Leistungsbezieher, die von Hartz IV zum Bürgergeld gewechselt sind, also keinen Erstantrag auf Bürgergeld nach dem 1. Januar 2023 gestellt haben. Das folgt aus § 65 Abs. 3 SGB II.
Wenn das Jobcenter im Jahre 2022 Aufforderungsbescheid zur Senkung der Unterkunftskosten erlassen hat, dieser aber noch nicht rechts wirksam zum 1. Januar 2023 war, so ist er mit Wirksamwerden der Karenzregelung außer Kraft gesetzt.
Gleiches gilt erst recht, wenn noch überhaupt kein Kostensenkungsverahren eingeleitet wurde.
Wann gilt die Karenz-Regelung nicht?
Es gibt Konstellationen, in denen die Karenzzeit für Altfälle nicht gilt. Das dann, wenn das Jobcenter bereits vor dem 1. Januar 2023 nur die angemessenen Unterkunftskosten und nicht die tatsächlichen gezahlt hat. Ausgenommen sind also Altfälle, bei denen das Kostensenkungsverfahren schon abgeschlossen ist, das Jobcenter also bereits reduziert zahlt. Das folgt aus § 65 Abs. 6 SGB II.
Was tun, wenn Jobcenter Karenzzeit nicht berücksichtigt?
Falls das Jobcenter fehlerhaft die Karenzzeit hinsichtlich der Miete für Bestandsfälle nicht berücksichtigt und ein Kostensenkungsverfahren einleitet, kann gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt werden.