Bürgergeld: Klage gegen Jobcenter Bescheid – oft erfolgreich!

Mit dem Bürgergeld Bescheid des Jobcenters nicht einverstanden? Warum nicht Klage vor dem Sozialgericht erheben? Kostet nichts - mit hohen Erfolgsaussichten!

Bürgergeld: Klage gegen Jobcenter Bescheid - oft erfolgreich!
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Im Normalfall erfolgt nach einem Bürgergeld Antrag der Bewilligungsbescheid des Jobcenters. Und anschließend wird das Bürgergeld auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Doch der Verfahrensablauf kann auch anders sein, als sich ein Hilfesuchender dies vorstellt: Das Jobcenter lehnt seinen Antrag ab oder bewilligt ihn nicht in vollem Umfang.

Was kann ein Bürgergeld Antragsteller dann tun? Widerspruch und Klage erheben, lautet die Antwort.

Beim Widerspruch überprüft sich das Jobcenter noch einmal selbst, bei der Klage befasst sich das Sozialgericht mit dem Fall.

In nachfolgendem Artikel beschreiben wir, wie das mit der Klage gegen einen negativen Bürgergeld Bescheid des Jobcenters funktioniert.

Klage gegen Bürgergeld Bescheid

Klage gegen Jobcenter

Eine Klage gegen den Bürgergeld-Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid des Jobcenters bietet gute Erfolgsaussichten und kostet in aller Regel nichts.

Eine Klage vor dem Sozialgericht ist quasi das dritte Glied der Kette. Das erste Glied ist die Antragstellung. Das zweite Glied ist der Widerspruch. Ist beides negativ ausgefallen, so besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht. Das Sozialgericht überprüft, ob das Jobcenter den Antrag korrekt beschieden und sein Ermessen – falls vorhanden – angemessen ausgeübt hat.

Eine Klage vor dem Sozialgericht setzt in aller Regel die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens voraus. Das Jobcenter soll erst noch einmal selbst Gelegenheit erhalten, seinen Bescheid zu überprüfen, wenn der Antragsteller damit nicht einverstanden ist. Der Bürgergeld Antragsteller kann im Widerspruchsverfahren noch einmal seine Argumente vorbringen und versuchen, das Jobcenter zu überzeugen und eine Änderung des Bescheids herbeizuführen. Die Klage soll hingegen die Möglichkeit einer unabhängigen Überprüfung sein – so die Intention des Gesetzgebers.

Bürgergeld Klage vor dem Sozialgericht nach Widerspruch

Wurde der Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid eingelegt und hat das Jobcenter negativ entschieden, den Widerspruch also abgelehnt, so kann der Antragsteller Klage vor dem Sozialgericht erheben. Hierauf muss das Jobcenter in seinem Widerspruch auch hinweisen. Der Widerspruch-Bescheid enthält eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung. Sie erläutert, wie man gegen den Widerspruchsbescheid vorgehen kann, innerhalb welcher Frist und wo Klage erhoben werden kann. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, so kann dennoch Klage erhoben werden. Es besteht bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid sogar der Vorteil, dass die übliche Klagefrist von einem Monat automatisch auf ein Jahr ausgeweitet ist.

Klagefrist: Wie lange hat man Zeit für eine Klage

Wie schon im vorherigen Abschnitt gesagt, beträgt die Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid des Jobcenters einen Monat. Die Frist beginnt mit dem Tag, in dem der Widerspruchsbescheid zugegangen ist, also mit der Post ins Haus gekommen ist. Nunmehr muss die Klage innerhalb eines Monats beim Sozialgericht eingegangen sein.

Man sollte den Eingang des Widerspruchsbescheids dokumentieren, so dass man den Zeitpunkt des Eingangs nachweisen kann. Der Grund liegt darin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften davon ausgegangen wird, dass der Widerspruchsbescheid drei Tage nach Erstellung dem Empfänger zugegangen ist. Kann man jedoch nachweisen, dass der Widerspruch später zugegangen ist, so beginnt die Widerspruchsfrist ab dem Tag des Zugangs.

Zur Wahrung der Klagefrist reicht es aus, wenn zunächst ein einfaches Schreiben an das zuständige Sozialgericht geschickt wird mit dem Inhalt: „Hiermit erhebe ich gegen den Widerspruchsbescheid (Datum und Aussteller benennen) Klage. Ich bitte um Abänderung. Die Klagebegründung reiche ich kurzfristig nach.“

Klage vor dem Sozialgericht – wie geht das?

Eine Klage einzureichen ist beim Sozialgericht relativ einfach. Man muss nur darstellen, dass man mit dem Widerspruchsbescheid des Jobcenters nicht einverstanden ist und die Gründe hierfür darlegen.

Im Grunde ähnelt eine Klageschrift also einem Widerspruch. Als Kläger möchte man, dass der Bescheid überprüft und abgeändert wird. Das muss man deutlich machen – nicht mehr, nicht weniger.

Die Klage wird durch eine Klageschrift eingereicht. Man muss also einen unterzeichneten Brief per Post oder per Fax zum Sozialgericht schicken. Eine einfache Email reicht nicht!

Ist ein Rechtsanwalt als Vertretung vor dem Sozialgericht notwendig

Es besteht kein Anwaltszwang für eine Klage vor dem Sozialgericht und auch in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht nicht. Man muss sich also nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, sondern kann die Klage selbst einreichen und selbst in der Verhandlung vor Gericht für sich sprechen. Nur im Verfahren vor dem Bundessozialgericht muss man sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Aber Verfahren vor dem Bundessozialgericht sind die seltenen Ausnahmefälle.

Wenn man möchte, kann man sich natürlich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Der will natürlich bezahlt werden. Man kann aber Prozesskostenhilfe beantragen (lassen) bzw. für die Erstberatung einen Beratungsschein beim Amtsgericht beantragen.

Was kostet die Klage vor dem Sozialgericht?

Die Verfahren bei den Sozialgerichten ist vom Grundsatz her gebührenfrei. Es wird also keine Gerichtsgebühr fällig.

Will man sich aber durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, so entstehen Anwaltskosten (s. vorheriges Kapitel). Hier hilft die Beratungshilfe bzw. die Prozesskostenhilfe. Letztes wird allerdings nur bewilligt, wenn die Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg hat.

Hohe statistische Erfolgsaussichten bei einer Klage vor dem Sozialgericht

Schaut man sich die Statistiken an, so stehen die Chancen nicht schlecht, dass man vor dem Sozialgericht Recht bekommt, also mit der Klage Erfolg hat.

Bereits die Einlegung eines Widerspruchs ist erfolgsversprechend. Das zeigt die Statistik der Bundesagentur für Arbeit aus dem letzten Jahr. Nahezu 40 Prozent der Widersprüche führten dazu, dass die zugrunde liegenden Bürgergeld-Bescheide zugunsten des Antragstellers abgeändert wurden.

Von den zurückgewiesenen Widersprüchen, gegen die Klage erhoben wurde, wurden nahezu 36 Prozent von den Sozialgerichten zugunsten der Kläger abgeändert.

Man kann also durchaus sagen: Widerspruch und Klage lohnen sich. Und warum sollte man den Weg nicht bestreiten, wenn er erfolgsversprechend ist und mit keinen Kosten verbunden ist?

Zusammenfassung zu Bürgergeld und Klage vor dem Sozialgericht

Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:

  • Gegen einen ablehnenden Bürgergeld Bescheid des Jobcenters kann zunächst Widerspruch, dann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
  • Die Klage vor dem Sozialgericht muss innerhalbs eines Monats nach Zugang des Widerspruchbescheids erhoben werden.
  • Vor dem Sozialgericht muss man sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
  • Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist kostenfrei; es entstehen also keine Gerichtskosten.