Um Bürgergeld zu beziehen ist ein Antrag beim örtlich zuständigen Jobcenter notwendig. Zudem müssen Unterlagen eingereicht werden, anhand dessen das Jobcenter prüft, ob ein Bürgergeld Anspruch gegeben ist. Anschließend ergeht ein Bescheid des Jobcenters. Dieser Bescheid des Jobcenters erkennt den Anspruch auf Bürgergeld an oder weist ihn zurück.
Das Landessozialgericht NRW musst sich vor kurzem mit einer Klage eines Bürgergeld Beziehers beschäftigen, der darauf bestand, den Bescheid des Jobcenters auf plattdeutsch zu erhalten.
Landessozialgericht NRW: Kein Anspruch auf plattdeutsche Jobcenter Bescheide
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in seiner Entscheidung (Urteil v. 8.9.2022, L 7 AS 1360/21) festgestellt, dass es keinen Anspruch auf plattdeutsche Bürgergeld-Bescheide durch das Jobcenter gibt. Hochdeutsch sei die alleinige Amtssprache.
Die Klage, mit der ein Bezieher von Bürgergeld erreichen wollte, einen plattdeutschen Bescheid zu erhalten, wurde abgewiesen. Zudem musste der Kläger Kosten in Höhe von 500 Euro zahlen, sog. Verschuldenskosten
Der Entscheidung des Landessozialgerichts NRW lag folgender Fall zugrunde:
Der Kläger bezog in der Vergangenheit SGB II Leistungen. Das Jobcenter hatte ihm auf seinen Wunsch hin eine Arbeitsgelegenheit in einem Bauernmuseum zugeteilt, einen sog. 1-Euro-Job. Er erhob Klage und wollte erreichen, dass ihm ein Bescheides in plattdeutscher Sprache zugeteilt wird. Das erstinstanzliche Sozialgericht hatte die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Daraufhin legte der Kläger Berufung ein.
Landessozialgericht: Amtssprache ist deutsch
Das Landessozialgericht wies die Berufung mit der Begründung zurück, es bestehe kein Anspruch auf Erteilung eines Bescheides in platt- bzw. niederdeutscher Sprache oder Erhalt einer Übersetzung in die platt- bzw. niederdeutsche Sprache. Dies ergebe sich aus § 19 Abs. 1 SGB X, der feststellt, dass die Amtssprache deutsch sei.
Das Landessozialgericht räumt ein, dass die deutsche Sprache neben der hochdeutschen Sprache auch alle Mundarten und Dialekte umfasse, soweit diese von allen Beteiligten verstanden werden.
Im schriftlichen Verfahren allein zulässig sei aber das Hochdeutsch. Dies folge auch aus dem Gebot des § 9 Abs. 2 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Dieses Gebot werde beeinträchtigt, so das Landessozialgericht, wenn ein unübersichtliches Nebeneinander verschiedener Sprachvarianten mit unterschiedlichen Schreibweisen entstünde, die allenfalls räumlich begrenzt von einem Teil der Bevölkerung verstanden werden. Das träfe auch für das Niederdeutsche und Plattdeutsche zu. Grund: Jedenfalls seit dem 16. Jahrhundert gebe es keine gemeinsame niederdeutsche Schriftsprache mehr.
Das Plattdeutsche sei zwar eine Regionalsprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 5.12.1992. Aber auch aus diesem Status sei kein Anspruch auf Erstellung eines Bescheids auf plattdeutsch herzuleiten. Der Kläger sei des Hochdeutschen mächtig.
Zusammenfassend wird festgehalten: Weder die Bundesrepublik Deutschland noch das Land Nordrhein-Westfalen seien verpflichtet, Vorschriften zur Verwendung der niederdeutschen (plattdeutschen) Sprache in der Verwaltung zu erlassen.
Eine Benachteiligung aufgrund ethnischen Herkunft sei ebenfalls nicht gegeben: Grund: Sprecher des Nieder- bzw. Plattdeutschen seien keine eigenständige Ethnie.
Verschuldenskosten, da Klage substanzlos
Das Landessozialgericht stellt zudem fest, die Klage sei völlig substanzlos. Aus diesem Grunde seien auch die Verschuldenskosten vom Sozialgericht zu Recht festgesetzt worden.
Fazit zum Jobcenter Bescheid auf pattdeutsch
Jobcenter müssen keine Bescheide in einer Mundart verfassen, weder auf plattdeutsch, noch auf friesisch noch auf bayerisch. In diesem Sinne: Grüß Gott miteinand’