Im Bereich des Bürgergeldes kommt es häufig zu Überzahlungen von Geldleistungen durch das Jobcenter. Werden Leistungen zu Unrecht erbracht, müssen diese zurückgezahlt werden. Das gilt auch, wenn an Minderjährige zu viel gezahlt wurde.
Werden Minderjährige volljährig, haften sie gegenüber dem Jobcenter und können auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden. Doch ihre Haftung ist beschränkt.
Was sich seit Einführung des Bürgergeldes an der Minderjährigenhaftung geändert hat und wie die Haftungsbeschränkung funktioniert, erklären wir in unserem Beitrag.
Alte Regelung zur Minderjährigenhaftung
Ab Volljährigkeit haften auch ehmals Minderjährige für zu viel gezahltes Bürgergeld. Doch es gibt eine Haftungsbeschränkung, auf die man sich berufen kann.
Bisher mussten junge Menschen, die als Minderjährige in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, für zu viel erhaltene Hartz IV Leistungen haften, sobald sie volljährig wurden. Das galt auch dann, wenn die Überzahlung durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter verursacht worden war. Dies führte oft zu einem hohen Schuldenberg, selbst wenn die jungen Menschen selbst keinen Einfluss auf die fehlerhafte Bewilligung der Leistungen hatten.
Doch auch zu Hartz IV Zeiten war die Haftung der Minderjährigen beschränkt. Gem. § 1629a Ab. 1 S. 1 BGB hafteten sie nur mit ihrem Vermögen in Höhe der Summe, die sie beim Eintritt der Volljährigkeit besessen hatten. Das war keine Besonderheit im Bereich des SGB II.
Beispiel: Hatte der nunmehr Volljährige an seinem 18. Geburtstag nur ein Vermögen von 500 Euro, so musste er nur diese 500 Euro zur Schuldentilgung einsetzen.
Die neue Bürgergeld Regelung zur Minderjährigenhaftung
Seit dem 1. Januar 2023 greift die neue Regelung zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung beim Bürgergeld. Diese besagt, dass junge Menschen, die volljährig werden, nicht mehr mit ihrem gesamten Vermögen für zu viel erhaltene Leistungen haften.
Die neue Regelung im Bürgergeld begrenzt die Haftung auf das Vermögen, das ein junger Mensch bei Eintritt der Volljährigkeit besitzt. Erst ab einem Vermögen von 15.000 Euro greift die volle Haftung.
Geregelt ist das in § 40 Abs. 9 SGB II (Bürgergeld Gesetz).
Beispiel: Ein junger Mensch hat bei Eintritt der Volljährigkeit ein Vermögen von 10.000 Euro. Er hat zu viel Bürgergeld in Höhe von 2.000 Euro erhalten. Er haftet nur mit dem Betrag, der 15.000 Euro übersteigt, in Beispielsfall haftet er also gar nicht. Die Forderung des Jobcenters verfällt.
Keine Ausnahme von der Beschränkung der Minderjährigenhaftung
Die Beschränkung der Haftung gilt auch dann, wenn der junge Mensch die Leistung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben zu viel erhalten hat.
Haftungsbeschränkung ist Einrede
Bei der Haftungsbeschränkung handelt es sich gesetzestechnisch um eine Einrede. Das bedeutet, man muss sich explizit auf die Minderjährigenhaftungsbeschränkung gegenüber dem Jobcenter oder der sonstigen Behörde, die die Forderung geltend macht, berufen. Sonst wird sie nicht berücksichtigt. Ein einfaches Schreiben ist ausreichend.
Zusammenfassung zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung beim Bürgergeld
Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung beim Bürgergeld ist eine wichtige Neuerung, die junge Menschen vor hohen Schuldenbergen schützt. Sie ermöglicht ihnen einen Neustart nach der Volljährigkeit und trägt zu mehr sozialer Gerechtigkeit bei.
Wichtig: Auf die Haftungsbeschränkung muss man sich berufen, es ist eine sog. Einrede.
Quelle
Eigene Recherche Redaktionsteam buerger-geld.org
Sabine Martholt hat Recht und Journalismus studiert und fundierte Kenntnisse im Bereich des Sozialrechts und des Rentenrechts. Beide Rechtsgebiete sind gleichzeitig ihr Hobby, wie sie gern verrät. Bereits vor ihrem ersten Volontariat bei einer Zeitung hat sie sich dem Schreiben gewidmet. Die Entwicklung des Sozialrechts in Deutschland hat sie mit großer Aufmerksamkeit, manchmal aber auch mit Kopfschütteln verfolgt – wie sie selbst sagt. Sie schreibt seit vielen Jahren für unser Online-Magazin. Gute Recherche und die eigene Meinung – beides ist ihr wichtig.