Die Nebenkosten, also die zusätzlich zur Kaltmiete laut Mietvertrag zu zahlenden Kosten, werden vom Jobcenter als Teil der Miete, also der Kosten der Unterkunft übernommen. Einmal im Jahr muss der Vermieter die Nebenkosten (Betriebskosten) abrechnen, andernfalls verjährt ein Nachzahlungsanspruch. Das Jobcenter muss die Nebenkostennachzahlung (Betriebskostennachztahlung) in der Regel übernehmen. Es gibt jedoch Ausnahmen.
Das Wichtigste zur Nebenkostennachzahlung vorab zusammengefasst
Wer zahlt Nebenkostennachzahlung beim Bürgergeld?
Das Jobcenter übernimmt die Nebenkostennachzahlung. Ein Antrag ist erforderlich. Voraussetzung ist, dass der Bürgergeld Bezieher noch in der Wohnung lebt und mit der Verbrauch nicht verschwenderisch war, sondern angemessen. Wurde im Zeitraum, auf den sich die Nebenkostenabrechnung bezieht, kein Bürgergeld bezogen, gegenwärtig aber ja, wird die Nebenkostennachzahlung vom Jobcenter übernommen. Ist der Bezug von Bürgergeld beendet, wurde aber in dem Zeitraum, auf den sich die Nebenkostenabrechnung bezieht, Bürgergeld bezogen, muss schon, muss das Jobcenter die Nachzahlung nicht übernehmen, sondern der Mieter selbst.
Unter welchen Voraussetzungen übernimmt das Jobcenter die Nebenkostennachzahlung?
Das Jobcenter übernimmt die Nebenkostennachzahlung, wenn sie angemessen ist.
Wurde im Zeitraum, auf den sich die Nebenkostenabrechnung bezieht, kein Bürgergeld bezogen, gegenwärtig aber ja, wird die Nebenkostennachzahlung vom Jobcenter übernommen. Ist der Bezug von Bürgergeld beendet, wurde aber in dem Zeitraum, auf den sich die Nebenkostenabrechnung bezieht, Bürgergeld bezogen, muss schon, muss das Jobcenter die Nachzahlung nicht übernehmen, sondern der Mieter selbst.
Wann zahlt das Jobcenter Nachzahlungsforderung des Vermieters?
Das Jobcenter zahlt die Summe der Nebenkostennachzahlung, die sich aus der Nebenkostenjahresrechnung des Vermieters ergibt, sofort, wenn ein Antrag gestellt wurde und dieser bewilligt worden ist.
Nebenkostennachzahlung laut Jahresrechnung – was tun?
§ 22 SGB II (Bürgergeld Gesetz) besagt, dass der Bezieher von Bürgergeld einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten seiner Wohnung durch das Jobcenter hat. Da die Nebenkosten laut Mietvertrag zu den Kosten der Wohnung gehören, muss auch eine Nebenkostennachzahlung vom Jobcenter getragen werden. Denn durch die Nachzahlung werden die Summe der monatlich geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen an die tatsächlich angefallenen Kosten angepasst.
Da die Miet-Nebenkosten Teil der Kosten der Unterkunft sind und das Jobcenter hierfür zuständig ist, hat es auch die Nebenkostennachzahlung zu tragen. Auf der anderen Seite würde dem Jobcenter auch ein Guthaben aus der Nebenkostenjahresrechnung zustehen.
Fordert der Vermieter mit der Jahresrechnung, der jährlichen Nebenkostenabrechnung, eine Nachzahlung, so kann ein Bürgergeld Bezieher beim Jobcenter einen Antrag auf Übernahme der Nebenkostennachzahlung stellen.
Wann wird die Nebenkostenabrechnung erstellt?
Die Nebenkostenabrechnung muss vom Vermieter innerhalb eines Jahres erstellt werdne, gerechnet vom Ende des Abrechnungszeitraums an. Beispiel: Die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2023 muss der Vermieter bis zum 31.12.2024 erstellen.
Hält der Vermieter die Frist für die Nebenkostenabrechnung nicht ein, verliert er den Anspruch auf mögliche Nachzahlungen. Umgekehrt gilt dies allerdings nicht: Auch wenn die Nebenkostenabrechnung verspätet ist, muss ein vorhandenes Nebenkostenguthaben an den Mieter ausbezahlt werden. Der Mieter kann die Erstellung einer Nebenkostenabrechnung noch innerhalb von 3 Jahren nach Ende des Abrechnungszeitraums verlangen. Nach 3 Jahren ist dieser Anspruch verjährt.
Bürgergeld: Jobcenter zahlt die Nebenkostennachzahlung?
Übernimmt das Jobcenter bei Bürgergeld Beziehern die Nebenkostennachzahlung? Die Antwort lautet: Ja. Allerdings gibt es Einschränkungen. Wichtigste Einschränkung. Die verursachten Nebenkosten müssen angemessen sein. Sind die Nebenkosten unangemessen hoch, muss das Jobcenter nicht in voller Höhe zahlen.
Also: der der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegende Verbrauch muss angemessen sein, darf nicht verschwenderisch gewesen sein. Zudem muss auch die Wohnung an sich die Angemessenheitskriterien erfüllen. Tut sie das nicht und zahlt das Jobcenter beispielsweise nur 90 Prozent der Miete, so muss es auch nur 90 Prozent der Nebenkostennachzahlung übernehmen.
Weitere Voraussetzung dafür, dass das Jobcenter die Nebenkostennachzahlung übernimmt, ist, dass der Antragsteller in der Wohnung wohnt, für die die Nebenkostenabrechnung erstellt wurde. Ob er im Jahr, auf das sich die Nebenkostenabrechnung bezieht, Bürgergeld bezogen hat, ist unerheblich. Das Jobcenter muss auch zahlen, wenn im Jahr, auf das sich die Nebenkostenabrechnung, kein Bürgergeld bezogen wurde.
Beispiel Nebenkostennachzahlung: Jobcenter zahlt
Liegt eine Nebenkostenabrechnung für 2023 vor, hat der Bürgergeld Bezieher aber erst seit 2024 Bürgergeld bezogen, so übernimmt das Jobcenter eine Nebenkostennachzahlung ebenfalls.
Anders ist es, wenn der Antragsteller im Jahr, auf das sich die Nebenkostenabrechnung bezieht, Bürgergeld bezogen hatte, im Zeitpunkt, zu dem ihn die Nebenkostenabrechnung erreicht, jedoch nicht mehr. Dann muss das Jobcenter eine Nebenkostennachzahlung nicht übernehmen.
Beispiel Nebenkostennachzahlung: Jobcenter zahlt nicht
Die Nebenkostenabrechnung und die geforderte Nebenkostennachzahlung bezieht sich auf das Jahr 2023. Bis zum Januar 2023 bezog der Mieter auch Bürgergeld. Nunmehr erstellt der Vermieter im Februar 2024 die Nebenkostennachzahlung. Der Mieter bezieht aber kein Bürgergeld mehr. Folge: das Jobcenter muss die Nebenkostennachzahlung nicht übernehmen. Ausnahme: Durch die geforderte Nebenkostennachzahlung tritt erneut Bedürftigkeit im Sinne des Bürgergeld Gesetzes ein.
Bürgergeld: Welche Nebenkosten zahlt das Jobcenter?
Grundsätzlich übernimmt das Jobcenter alle Nebenkosten, die laut Mietvertrag vom Mieter zu zahlen sind. Welche Nebenkosten im Mietvertrag auf den Mieter umgelegt werden dürfen, ist in § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt.
Hintergrundwissen: Sagt der Mietvertrag nicht, dass der Mieter die Nebenkosten zahlen muss, so muss der Vermieter die Nebenkosten tragen. Das Gesetzt geht nämlich davon aus, dass mit der Kaltmiete, der eigentlichen Miete, die Nutzungsüberlassung an den Mieter abgegolten ist.
Es gibt aber fast überhaupt keine Mietverträge mehr, in denen die Nebenkosten nicht auf den Mieter abgewälzt werden.
Hier ein Auszug aus der Betriebskostenverordnung hinsichtlich der umlagefähigen Nebenkosten:
- Heizung und Warmwasser (sogenannte warme Betriebskosten, Heizkosten)
- laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, insbesondere die Grundsteuer
- Wasserversorgung mit Trinkwasser
- Abwasserkosten
- Betrieb eines Personenaufzugs
- Straßenreinigung
- Müllabfuhr
- Gebäudereinigung
- Gartenpflege
- Außenbeleuchtung
- Schornsteinfeger
- Gebäudeversicherung
- Kosten für den Hauswart
- Gemeinschafts-Antennenanlage, Breitbandnetz oder gebäudeinterne Verteileranlage
- Kosten für gemeinschaftliche Wäschepflege
- sonstige Betriebskosten (dies ist ein Auffangtatbestand)
Das Jobcenter muss also sämtliche Nebenkosten zahlen, die rechtswirksam laut Mietvertrag auf den Bürgergeld beziehenden Mieter umgelegt wurden.
Strom gehört nicht zu den Nebenkosten
Strom gehört nicht zu den Nebenkosten, die das Jobcenter übernimmt. Das gilt für den Haushaltsstrom. Wird mit Strom geheizt oder dezentral Warmwasser erzeugt (Durchlauferhitzer), muss das Jobcenter für diesen Teil der Stromkosten aufkommen. Gleiches gilt für den Allgemeinstrom, also für den Strom, der für die Treppenhausbeleuchtung oder Außenbeleuchtung anfällt.
Stromkosten müssen aus dem Regelsatz gezahlt werden. Der Bürgergeld Regelsatz wird monatlich ausgezahlt. Hier im Überblick die Bürgergeld Auszahlungstermine.
Wann sind Nebenkosten nicht mehr angemessen i.S.d. Bürgergeldes?
Wie oben schon erwähnt, muss das Jobcenter Nebenkosten, die im Mietvertrag auf den Mieter, der Bürgergeld bezieht, umgelegt worden sind, nur dann übernehmen, wenn sie angemessen sind. Gleiches gilt für die Nebenkostennachzahlung.
Wann und in welchem Umfang Nebenkosten angemessen sind, ist von den örtlichen Gegebenheiten abhängig. Das jeweils zuständige Jobcenter stellt Richtlinien auf, die festlegen, welche Aufwendungen für die Nebenkosten angemessen sind. In aller Regel sind die Nebenkosten angemessen, wenn die Wohnung an sich angemessen ist.
Abweichungen ergeben sich hinsichtlich der Heizkosten, da diese Verbrauchsabhängig sind. Hierbei, wie bei allen verbrauchsabhängigen Nebenkosten, wird ein Vergleich mit dem Durchschnittsverbrauch aller vergleichbaren Haushalte angestellt. Übersteigt der Verbrauch des Bürgergeld Beziehers den Durchschnittsverbrauch erheblich, so liegt Unangemessenheit vor.
Das Jobcenter muss die Nebenkosten – und auch die Nebenkostennachzahlung – nur bis zur Angemessenheitsgrenze übernehmen.
Kostensenkungsverfahren
Zuvor muss aber ein Kostensenkungsverfahren durchgeführt werden: Das Jobcenter fordert den Bürgergeld Bezieher dazu auf, die Kosten innerhalb eine Frist von 6 Monaten zu senken.
Karenzzeit von einem Jahr
Ob die Nebenkosten angemessen sind oder nicht, spielt im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld keine Rolle. Es gilt eine Karenzzeit von 12 Monaten, in denen die Angemessenheit nicht vom Jobcenter überprüft wird. So steht es im Bürgergeld Gesetz.
Wichtig: Die Heizkosten fallen nicht unter die Karenzzeit Regelung. Sie müssen immer angemessen sein, um vom Jobcenter übernommen zu werden.