Selbstständige sind oft überfordert und wissen im Ernstfall nur selten, welche sozialen Leistungen ihnen zu stehen. Besteht ein Anspruch auf Bürgergeld? Auf Arbeitslosengeld? Gerade die glücklicherweise überstande Corona-Pandemie hat gezeigt, dass nur eine schnelle Hilfe innerhalb des neuen Infektionsschutzgesetzes viele Selbstständige vor einer finanziellen Katastrophe bewahrte. Im Jahr 2023 gelten nun wieder andere Regeln und Selbstständigen steht unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf Bürgergeld zu.
Aus der Grundsicherung für Selbstständige wird Bürgergeld
Die Pandemie hat viele Selbstständige, Freiberufler, Soloselbstständige und Kleinunternehmer in finanzielle Schwierigkeiten gebracht. Mit dem Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes wurde ein vereinfachter Zugang zur Grundsicherung geschaffen. Die gesetzliche Regelung endet mit dem 31. Dezember 2022. Doch zahlreiche Selbstständige leiden immer noch unter den Folgen. Ihre Situation hat sich nicht nennenswert verbessert und sie können immer noch nicht ihren Lebensunterhalt durch ihre Selbstständigkeit erwirtschaften. All diese Personengruppen fallen ab 1. Januar 2023 in die Kategorie des neuen Bürgergeldes. Das Bürgergeld fängt nämlich auch Selbstständige mit geringem Einkommen und selbstständige Aufstocker auf. Wer also bisher die Grundsicherung für Selbstständige bezogen hat, erhält ab dem 1. Januar 2023 Bürgergeld.
Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung
Die Vorgaben für zukünftige Bürgergeldempfänger sind klar geregelt. Wer Bürgergeld bezieht, ist automatisch in einer gesetzlichen Krankenkasse und der dazugehörigen Pflegekasse versichert. Die Versicherungsbeiträge werden in vollem Umfang vom Staat übernommen. Die meisten Selbstständigen gehören aber einer privaten Krankenversicherung an. Hinzu kommt noch, dass der Übergang zum Bürgergeld genauso gehandhabt wird wie der Übergang in Hartz IV. Obwohl Selbstständige mit der Beantragung von Hartz IV und ab dem 1. Januar 2023 von Bürgergeld in eine finanzielle Notsituation geraten, gelten für sie keinerlei Ausnahmen. Wer zuvor Mitglied einer privaten Krankenkasse war, kann nicht mit dem Erhalt von Bürgergeld oder Hartz IV in die gesetzliche Krankenkasse wechseln. Schon unter Hartz IV hat es in Bezug auf das Wechselverbot und die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen zahlreiche Verfahren gegeben. Im Jahr 2019 gab es dazu eine Gesetzesänderung, die umstritten ist, aber als verbindlich gilt. Diese Änderung gilt auch für das neue Bürgergeld gelten. Demnach steht den Bedürftigen, die einer privaten Krankenkasse angehören, nur noch die Hälfte des Basistarifes zu. Gleichzeitig werden Privatversicherer angewiesen, die geltenden Versicherungstarife für Hartz-IV-Empfänger und zukünftige Bürgergeldbezieher auch auf die Hälfte des Basistarifes festzuschreiben.
Hilfe bei der Selbstständigkeit
Selbstständige Bürgergeldbezieher sollen schnell wieder lückenlos in ihre Selbstständigkeit zurückfinden und bald auch wieder selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Daher erhalten sie ähnliche Hilfen, wie alle anderen Bürgergeldbezieher. Oberste Priorität hat der Weg zurück in die Selbstständigkeit. Je nach Ausgangslage erhalten Selbstständige finanzielle Förderungshilfen und Zuschüsse. Die können separat oder auch in Kombination mit einem Darlehen gewährleistet werden. Das kann unter anderem geschehen, wenn Arbeitsmittel fehlen oder notwendige Sachgüter angeschafft werden müssen. Auch Weiterbildungen und Beratungsleistungen werden teilweise oder in vollem Umfang finanziert, wenn sie in ein selbstständiges Arbeitsverhältnis führen. Ein finanziertes Coaching oder eine Beratung kann sich auf das Marketing des Unternehmens oder auf der generellen Gestaltung der Selbstständigkeit beziehen. Wichtig ist hier, dass das Coaching oder die Beratung von einer anerkannten und fachkundigen Institution durchgeführt werden muss. Ansprechpartner ist hier das Jobcenter oder die Stelle der örtlichen Kommune, die dem Fachbereich des neuen Bürgergeldes zugeordnet ist.
Schonung des Vermögens für Selbstständige
Selbstständige haben nicht selten ein Vermögen aufgebaut. Diese Vermögen soll über eine gewisse Zeit und bis zu einer gewissen Höhe verschont werden. Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss gelten hier nun folgende Regeln. Die Karenzzeit beträgt ein Jahr. Im eigentlichen Bürgergeldentwurf waren noch zwei Jahre vorgesehen. Auch in Bezug auf die Vermögenshöhe gab es Veränderungen. Ab jetzt gilt ein Schonvermögen von 15.000 Euro pro Bürgergeldbezieher, im ersten Jahr des Leistungsbezugs sogar von 30.000 Euro. Lebt man allerdings innerhalb eines Haushaltes, dann gilt hier eine Bedarfsgemeinschaft. Jede weitere Person, die im Haushalt lebt, darf demnach ein Vermögen von 15.000 Euro besitzen. Selbstständige haben somit ein Jahr Zeit, um ihre Firma wieder auf Erfolgskurs zu bringen.
Sabine Martholt hat Recht und Journalismus studiert und fundierte Kenntnisse im Bereich des Sozialrechts und des Rentenrechts. Beide Rechtsgebiete sind gleichzeitig ihr Hobby, wie sie gern verrät. Bereits vor ihrem ersten Volontariat bei einer Zeitung hat sie sich dem Schreiben gewidmet. Die Entwicklung des Sozialrechts in Deutschland hat sie mit großer Aufmerksamkeit, manchmal aber auch mit Kopfschütteln verfolgt – wie sie selbst sagt. Sie schreibt seit vielen Jahren für unser Online-Magazin. Gute Recherche und die eigene Meinung – beides ist ihr wichtig.