Normalerweise fließt das Geld beim Bürgergeld vom Jobcenter in Richtung Antragsteller bzw. Leistungsbezieher. Was aber, wenn das Jobcenter plötzlich Geld vom Bürgergeld Bezieher fordert? Das passiert dann, wenn ein Fehler aufgetreten ist. Der Fehler kann beim Jobcenter liegen, wenn es sich verrechnet hat. Der Fehler kann aber auch seine Ursache in im Bereich des Antragsteller haben, wenn im Bürgergeld Antrag falsche Angaben gemacht worden sind. Denkbar ist auch, dass eine Änderung der dem Bürgergeld zugrunde liegenden Situation eingetreten ist, die dem Jobcenter nicht mitgeteilt worden ist.
Grundsätzlich gilt: Das Bürgergeld muss nicht zurückgezahlt werden.
Ausnahme: Es ist zu Unrecht gezahlt worden.
In nachfolgendem Artikel erklären wir, wann das Jobcenter das Bürgergeld zurückfordern kann.
Warum kann das Jobcenter eine Rückforderung erheben?
Das Jobcenter hat zu viel Bürgergeld gezahlt. Darf es zurückfordern? Oder darf der Antragsteller darauf vertrauen, dass er das Bürgergeld zu Recht erhalten hat?
Wie bereits eingangs erwähnt, gibt es nur einen Grund, warum das Jobcenter gezahltes Bürgergeld zurückfordern kann: das Bürgergeld wurde zu Unrecht gezahlt, der Bürgergeld Anspruch hat nicht (in der gezahlten Höhe) bestanden.
Dass trotz nicht bestehenden Anspruchs gezahlt oder zu viel gezahlt wurde, kann zwei Gründe haben: Entweder lag der Fehler beim Jobcenter oder der Fehler lag beim Leistungsempfänger
Waren die Angaben im Bürgergeld Antrag nicht richtig oder hat sich die Situation geändert und wurde dem Jobcenter nicht mitgeteilt, so ist das ein Fehler, der dem Leistungsbezieher zuzurechnen ist.
Hat sich das Jobcenter in der Berechnung vertan, so liegt die Fehlerursache im Verantwortungsbereich des Jobcenters. Doch auch dann wurde eine Leistung bewilligt und gezahlt, auf die kein Anspruch bestand.
Bürgergeld Bezieher macht falsche Angaben oder verschweigt Änderungen
In § 45 Abs. 2 SGB X ist geregelt, dass eine Rückforderung durch das Jobcenter dann gerechtfertigt ist, wenn der Leistungsbezieher die Verantwortung für die Überzahlung trägt. Davon geht das Gesetz aus, wenn der Leistungsbezieher
1. den Bewilligungsbescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2. der Bewilligungsbescheid auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3. die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Waren hingegen die Angaben des Bürgergeld Beziehers bei der Antragstellung noch richtig, hat sich die Lebenssituation seiner Bedarfsgemeinschaft jedoch später verändert und hat er das Jobcenter darüber nicht sofort informiert, so ist der ebenfalls ein Rückforderungsanspruch des Jobcenters gegeben, denn der Bewilligungsbescheid ist im Nachhinein, also rückwirkend, rechtswidrig geworden.
Für Veränderungen der Verhältnisse gibt es extra ein Online Formular: Veränderungsmitteilung.
Mit diesem kann das Jobcenter über Änderungen informiert werden.
Mitteilen muss man beispielsweise, wenn sich das Einkommen verändert, man eine Erwerbstätig aufnimmt, sei es auch nur ein Minijob, wenn man sich selbständig macht, wenn man Geld erbt oder geschenkt erhält, wenn sich die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ändert.
Es gibt noch viele weitere Umstände, die dem Jobcenter mitgeteilt werden müssen. Zu nennen sind noch: Schwangerschaft, Geburt des Kindes, Heirat, Wechsel der Krankenversicherung, Umzug, Abschluss einer Ausbildung.
Jobcenter macht einen Fehler und verrechnet sich
Irren ist menschlich, Fehler macht jeder und Juristen können nicht rechnen. So kommt es auch immer wieder einmal vor, dass ein fehlerhafter Bescheid durch eine falsche Bürgergeld Berechnung zustande kommt, die der Sachbearbeiter aufstellt. Auch so kann es zu einer Überzahlung kommen.
Und auch dann ist das Jobcenter im Recht, wenn es die zu viel gezahlte Summe des Bürgergeldes zurückfordert. Das gilt vor allem dann, wenn der Leistungsbezieher den Fehler des Jobcenters bemerkt, aber keine Mitteilung darüber macht.
Erstattungsbescheid
Das Jobcenter erlässt einen Erstattungsbescheid, mit dem es zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückfordert. Oft ergeht dann auch ein Änderungsbescheid, der die Zahlung an die neuen Verhältnisse anpasst, oder ein Aufhebungsbescheid, wenn kein Anspruch auf Bürgergeld mehr besteht.
Leistungen für die Zukunft, die zu Unrecht bewilligt wurden, können innerhalb einer Frist von 2 Jahren per Bescheid aufgehoben werden.
Verjährung: rückfordern und einfordern sind zwei unterschiedliche Tatbestände
Ist der Erstattungsbescheid erlassen und bestandskräftig, so muss die Rückzahlung innerhalb von 4 Jahren eingefordert werden. Unterlässt die Behörde die Einforderung innerhalb dieser Frist, so tritt Verjährung ein. Die Verjährungsfrist beginnt entsprechend §50 Absatz 4 SGB X mit Ende des Jahres, in dem der Erstattungsbescheid rechtskräftig wurde. Zu Unrecht gezahlte Leistungen verjähren also in der Regel nach 4 Jahren, wenn das Jobcenter sie nicht durchsetzt.
Durchsetzungsbescheid verlängert die Verjährungsfrist
Wenn das Jobcenter einen Durchsetzungsbescheid gem. § 52 Absatz 1 SGB X erlässt, verlängert sich die die Verjährungsfrist auf 30 Jahre. Eine bloße Mahnung ist kein Durchsetzungsbescheid. Letzterer muss die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes aufweisen.
Sabine Martholt hat Recht und Journalismus studiert und fundierte Kenntnisse im Bereich des Sozialrechts und des Rentenrechts. Beide Rechtsgebiete sind gleichzeitig ihr Hobby, wie sie gern verrät. Bereits vor ihrem ersten Volontariat bei einer Zeitung hat sie sich dem Schreiben gewidmet. Die Entwicklung des Sozialrechts in Deutschland hat sie mit großer Aufmerksamkeit, manchmal aber auch mit Kopfschütteln verfolgt – wie sie selbst sagt. Sie schreibt seit vielen Jahren für unser Online-Magazin. Gute Recherche und die eigene Meinung – beides ist ihr wichtig.