Im Rahmen des Bürgergeldes ist gesetzlich geregelt, wann das Jobcenter die Kosten für einen Umzug übernehmen muss. Grundvoraussetzung für die Übernahme der Umzugskosten ist, das die neue Wohnung nicht unangemessen ist. Doch auch bei einer unangemessenen Wohnung muss das Jobcenter unter Umständen zahlen.
Notwendiger Umzug: Jobcenter muss zahlen
Manchmal ist ein Umzug notwendig, auch wenn die Kosten der neuen Wohnung unangemessen sind. Das Jobcenter muss einem notwenigen Umzug in eine unangemessen teure Wohnung zustimmen, wenn in einem angemessenen Zeitraum eine angemessene Wohnung nicht gefunden werden kann. Das ergibt sich aus § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II, dem Bürgergeld-Gesetz. Dort heißt es: „Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug … aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.“
Eine Notwendigkeit zu einem sofortigen Umzug kann beispielsweise gegeben sein, wenn sich ein Ehepaar oder Paar trennt und es zu Gewalttätigkeiten gekommen ist.
Das Jobcenter muss in einem solchen Fall die Umzugskosten übernehmen. Gleiches gilt für die Mietkaution; hier muss das Jobcenter ein Darlehen gewähren.
Es werden die Kosten übernommen werden, die vom Jobcenter als „angemessen“ angesehen werden.
Jobcenter prüft auch bei Übernahme der Mietkaution die Angemessenheit der Wohnung
Auch die Übernahme einer Mietkaution auf Darlehensbasis kann entsprechend § 22 Abs. 6 S. 1, 2. HS bewilligt werden, selbst dann, wenn die angemietete Wohnung unangemessen ist. Das Jobcenter hat Ermessen und darf bei der Ermessensausübung nicht allein auf die Tatsache der Angemessenheit der angemieteten Wohnung abstellen. Auch die Notwendigkeit des Umzugs muss in die Ermessensentscheidung mit einbezogen werden. Andernfalls ist die Ermessensentscheidung fehlerhaft. Hierzu gibt es eine Entscheidung des Sozialgerichts München unter dem Aktenzeichen S 13 AS 483/21.
Zusammenfassung zu Bürgergeld Umzug in unangemessene Wohnung – Kostenübernahme
Das Jobcenter zahlt in der Regel nur dann die Umzugskosten, wenn die Kostenübernahme vor dem Umzug beantrag worden ist und die Übernahme zugesichert wurde. Beim Umzug in einer unangemessene Wohnung müssen dennoch die Umzugskosten übernommen werden, wenn der Umzug notwendig ist. Notwendigkeit liegt immer vor, wenn eine Gefahr für Leib oder Leben vorliegt. Auch die Übernahme einer Mietkaution für eine unangemessene Wohnung darf das Jobcenter nicht einfach mit dem Hinweis auf die Unangemessenheit ablehnen; vielmehr muss auch die Notwendigkeit des Umzugs berücksichtigt werden.