Bezieher von Bürgergeld sollen einen Anreiz erhalten, eine Beschäftigung aufzunehmen. Deshalb dürfen erwerbstätige Leistungsberechtigte einen Teil ihres Lohns oder Gehalts behalten: Das sind die sogenannten Einkommensfreibeträge. Im Jahr 2025 sollen sie sogar weiter anghoben werden. Genaue Zahlen liegen noch nicht vor.
Ein Minijob lädt geradezu dazu ein, etwas zum Bürgergeld hinzuzuverdienen. Denn: Das Geld, das man mit einem Minijob verdient, muss nicht versteuert werden, auch werden keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Ein Minijob liegt bis zu einem Verdienst von 5556 Euro vor (2025). Der Minijob muss der Minijobzentrale gemeldet werden. Es ist aber auch umgekehrt so, dass viele, die Vollzeit arbeiten möchten, aber nur einen Minijob finden können, das Gehalt mit dem Bürgergeld „aufstocken“ müssen.
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Minijob sehr nachgefragt
Etwa 350.000 Bürgergeld Bezieher werden 2025 einen Minijob ausüben. Sie können dort bis zu 556 Euro monatlich verdienen. 350.000 Minijobber im Bürgergeld-Bezug machen etwas weniger als die Hälfte aller erwerbstätigen Bürgergeld Bezieher aus. Ihr Gehalt mit Bürgergeld ergänzen müssen gegenwärtig mehr als 700.000 Arbeitnehmer.
Minijob doppelt meldepflichtig
Wer einen Minijob ausübt, muss den Minijob der Minijobzentrale melden; diese Pflicht trifft direkt den Arbeitgeber der Minijobber, indirekt den Minijobber. Aber ein Minijobber hat ebenfalls eine direkte Meldepflicht – wenn der oder sie Bürgergeld bezieht. Der Minijob muss unverzüglich dem Jobcenter mitgeteilt werden. Der Grund liegt auf der Hand: das Jobcenter muss den Bürgergeld Anspruch hinsichtlich Grund und Höhe überprüfen. Wer einen Minijob nicht meldet, riskiert ein Bußgeld, eine Leistungsminderung oder sogar eine Anzeige und ein Strafverfahren wegen Betruges.
Anrechnung des Entgelts aus dem Minijob auf das Bürgergeld – wie das geht
Hinsichtlich des Minijobs gelten die gleichen Einkommensfreibeträge beim Bürgergeld wie bei jedem anderen Job, jeder anderen entgeltlichen Beschäftigung auch. Die Einkommensfreibeträge beim Minijob sehen somit wie folgt aus:
- Die ersten 100 Euro des Gehalts dürfen komplett behalten werden.
- Vom Gehalt, das 100 Euro übersteigt dürfen 20 Prozent behalten werden.
- Eine Besonderheit gilt hinsichtlich Fahrtkosten: wer monatlich mehr als 400 Euro verdient, kann Fahrtkosten in Höhe von 0,20 Euro pro Kilometer geltend machen. Dies gilt aber nur, falls diese monatlich zusammen 100 Euro übersteigen.
Beispiel 1 Anrechnung Minijob mit Maximal – Verdienst von 556 Euro
Die ersten 100 Euro sind anrechnungsfrei.
Vom Restgehalt sind 20 Prozent anrechnungsfrei. Der 20 Prozent Einkommensfreibetrag gilt bis zu einem Gehaltsbetrag von 556 Euro. Das Bürgergeld Gesetz wird mit den Regelungen zum Minijob-Verdienst angeglichen. Diese wiederum basieren auf dem Mindestlohn, der 2025 auch leicht ansteigt.
Vom Gehalt aus einem Minijob, mit dem man monatlich 556 Euro verdient, darf man somit 191,20 Euro behalten. 364,80 Euro werden auf das Bürgergeld angerechnet.
Beispiel 2 Anrechnung Minijob mit Verdienst von 200 Euro
In diesem Beispiel können wiederum zunächst 100 Euro behalten werden. Von den weiteren 100 Euro können 20 Euro behalten werden. Anrechnungsfrei sind somit 120 Euro, angerechnet werden also 80 Euro auf das Bürgergeld.
Minijobs für Schüler und Studenten bis 25 Jahre: komplett anrechnungsfrei
Schüler und Studierenden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres dürfen das Einkommen aus dem Minijob komplett behalten. Es wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Gleiches gilt auch für Freiwilligendienstleistende in einem Bundesfreiwilligendienst oder FSJ und für Schulabgänger einer allgemein- oder berufsbildenden Schule bis zum dritten Monat nach dem Schulabschluss.
Auch Auszubildende in einer betrieblichen Ausbildung bis 25 Jahren dürfen das Einkommen aus einem Minijob komplett behalten. Damit ist auch tatsächlich ein Minijob gemeint, dem neben der Ausbildung nachgegangen wird. Das Ausbildungsgehalt steht außen vor.
Hier noch einmal die Sonderregelung für junge Menschen im Überblick:
- Schüler oder Studenten unter 25 Jahre: 556 Euro frei
- Auszubildende: 556 Euro aus Minijob frei; Ausbildungsgehalt anrechenbar
- Beschäftigte im Bundesfreiwilligendienst: 556 Euro frei
- Beschäftigte im Freiwilligen Sozialen Jahr und Bundesfreiwilligendienst: 538 Euro frei
- Ferienjobber, Tätigkeit nur während der Ferienzeit: Gehalt komplett frei
Was ist überhaupt ein Minijob?
Die offizielle Bezeichnung für einen Minijob lautet geringfügige Beschäftigung gem. § 8 Abs 1a SGB IV. Bei der geringfügigen Beschäftigung darf man im Jahr 2025 im Monat nicht mehr als 556 Euro verdienen. Diese Verdienstgrenze gilt auch, wenn man mehrere Minijobs ausübt. Die einzelnen Verdienste werden zusammengerechnet. Wer mehr als 556 Euro monatlich verdient, ist automatisch sozialversicherungspflichtig und übt keinen Minijob mit den entsprechenden gesetzlichen und finanziellen Vorteilen mehr aus.
Fazit zu Bürgergeld und Minijob
Ein Minijob neben dem Bürgergeld auszuüben, kann sich lohnen. Lesen Sie mehr: Bürgergeld und Minijob
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