Bürgergeld und Pflegegeld für Pflegebedürftige – Anrechnung?

Bürgergeld und Pflegegeld für Pflegebedürftige - Anrechnung?
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Hilfebedürftig i. S. d. Bürgergeld – Gesetzes und pflegebedürftig i. S. d. Pflegeversicherung – das bedeutet das Aufeinandertreffen von zwei unterschiedlichen Ansprüchen.

Wer pflegebedürftig ist und mindestens den Pflegegrad 2 von seiner Pflegeversicherung zuerkannt bekommen hat, der hat einen Anspruch auf Pflegegeld. Besteht gleichzeitig ein Bürgergeldanspruch, stellt sich die Frage, ob das Pflegegeld auf das Bürgergeld als Einkommen angerechnet wird.

Was ist Pflegegeld?

Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegeversicherung an pflegebedürftige Versicherte mit mindestens dem Pflegegrad 2, wenn die pflegebedürftige Person zu Hause, in den eigenen vier Wänden, gepflegt wird. Das Pflegegeld wird gezahlt, wenn der Pflegebedürftige die häusliche Pflege selbst sicherstellt, durch Verwandte, Freunde oder Bekannte. Im Gegensatz dazu steht die häusliche Pflege durch einen Pflegedienst. Die Bezahlung des Pflegedienstes erfolgt direkt durch die Pflegekasse und hat mit dem Pflegegeld nicht zu tun. Es handelt sich um eine Sachleistung.

Möglich ist die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung. Das Pflegegeld wird dann aber um den Prozentsatz gekürzt, zu dem diese Leistungen des Pflegedienstes in Anspruch genommen werden, vgl. 38 SGB XI.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Einen Anspruch auf Pflegegeld haben pflegebedürftige Personen, denen von der Pflegekasse der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 zuerkannt worden ist. Anspruchsgrundlage ist § 37 Abs. 1 SGB XI Die anspruchsberechtigte pflegebedürftige Person stellt die Pflege selbst sicher und erhält hierfür das Pflegegeld.

Wer kann die häusliche Pflege bei Zahlung des Pflegegeldes durchführen?

Die Pflege kann von Familienmitgliedern, Bekannten oder sonstigen ehrenamtlich tätigen Personen durchgeführt werden.

An wen wird das Pflegegeld gezahlt?

Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse grundsätzlich an die pflegebedürftige Person überwiesen. Sie ist Inhaber des Anspruchs auf das Pflegegeld. Die Zahlung erfolgt also nicht an die Pflegeperson. Der Pflegebedürftige kann das Pflegegeld verwenden, wie er möchte. In der Regel wird er es an die Pflegeperson weitergeben oder für sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit der Pflege verwenden.

Wie hoch ist das Pflegegeld?

Die Höhe des Pflegegelds ist abhängig von dem Grad der Pflegebedürftigkeit, von dem Pflegegrad. Es gibt fünf Pflegegrade. Je höher der Pflegegrad, desto mehr Pflegegeld zahlt die Pflegekasse. Pflegegeld wird erst ab dem Pflegegrad 2 gezahlt. Nachfolgende Tabelle zum Pflegegrad und Pflegegeld gibt die Höhe des Pflegegeldes an.

Die entsprechenden Beträge gemäß § 37 SGB XI sind der folgenden Pflegegeld-Tabelle zu entnehmen:

PflegegradPflegegeld pro Monat
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2316 Euro
Pflegegrad 3545 Euro
Pflegegrad 4728 Euro
Pflegegrad 5901 Euro

Haben Pflegebedürftige überhaupt einen Anspruch auf Bürgergeld?

Häufig haben pflegebedürftige Personen keinen Anspruch auf Bürgergeld, weil Voraussetzung für den Bürgergeld-Anspruch die Erwerbsfähigkeit ist. Pflegebedürftige, die dauerhaft nicht erwerbsfähig sind, haben keinen Anspruch auf Bürgergeld, sondern einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder auf Sozialhilfe.

Erwerbsfähige Personen mit einem Pflegegrad haben einen Anspruch auf Bürgergeld, wenn sie mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten können (und die sonstigen Voraussetzungen für das Bürgergeld vorliegen). Das steht in § 8 SGB II, dem Bürgergeld-Gesetz.

Wird Pflegegeld auf Bürgergeld angerechnet?

Die Frage ist, ob Pflegegeld auf das Bürgergeld, auf den Regelsatz, angerechnet wird, ob sich also der Anspruch auf Bürgergeld um das Pflegegeld mindert.

Die Antwort erschließt sich aus dem Sinn und Zweck des Pflegegeldes. Das Pflegegeld i dient der Sicherstellung der Pflege und nicht der Sicherung des Lebensunterhalts, wie das Bürgergeld. Pflegegeld und Bürgergeld haben also unterschiedliche Zielrichtungen, decken unterschiedliche Bedarfe. Aus diesem Grunde darf eine Anrechnung des Pflegegeldes auf das Bürgergeld nicht erfolgen.

Zusammenfassung Anrechnung von Pflegegeld auf Bürgergeld

Das Wichtigste kurz notiert:

Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung an pflegebedürftige Personen, die mindestens einen Pflegegrad 2 anerkannt bekommen haben.

Da das Pflegegeld einem anderen Zweck (Sicherstellung der Pflege) als das Bürgergeld (Sicherstellung des Lebensunterhalts) dient, erfolgt keine Anrechnung des Pflegegeldes auf das Bürgergeld.