Die Fraktion die Linke im Bundestag hat vor kurzem die Schlechterstellung der Sozialhilfe gegenüber dem Bürgergeld bemängelt und die Behebung dieses Mangels von der Regierung gefordert. Nachzulesen ist das in der Bundestagsdrucksache 20/7642. Die Menschen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezögen, seien nach dem gegenwärtigen System des SGB XII schlechter gestellt. Das betrifft auch viele Rentner, deren Rente allein für die Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht ausreicht.
Bürgergeld und Grundsicherung im Alter – 2 unterschiedliche Systeme
In Deutschland gibt es zwei Systeme für Menschen in Armut: zum einen die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für erwerbsfähige Menschen mit dem „Bürgergeld“, zum anderen für erwerbsunfähige Menschen die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ sowie die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ nach SGB XII, oft auch Sozialhilfe genannt. Beide Systeme haben gemeinsam, dass sie das Existenzminimum absichern sollen.
Gleiche Leistungshöhe aber unterschiedliche Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Die Höhe der Leistung ist beim Bürgergeld und der Sozialhilfe gleich. Unterschiede gibt es jedoch bei der Anrechnung der Einkommen und Vermögen. Geringes Erwerbseinkommen wird in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung viel stärker angerechnet als beim Bürgergeld. Das trifft insbesondere die Menschen, die wegen gesundheitlicher oder altersbedingter Einschränkungen dauerhaft von der Grundsicherung leben müssen und höchstens geringfügig erwerbstätig sein können.
Ein Beispiel: Ein kleiner Nebenjob mit 200 Euro Monatseinkommen führt bei erwerbsfähigen Menschen zu einer Reduzierung des Bürgergelds um 80 Euro, bei älteren und erwerbsgeminderten Personen zu einer Verminderung der Sozialhilfe um 140 Euro. Das ist ein Unterschied von 60 Euro.
Die Schlechterstellung in der Sozialhilfe hinsichtlich der Hinzuverdienstgrenzen wird damit begründet, dass chronisch kranke und ältere Menschen dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stünden und das Leistungssystem nicht auf Arbeitsvermittlung ausgelegt ist.
Kritik von der Linksfraktion im Bundestag
Die Linksfraktion argumentiert, dass es keinen Grund für die Ungleichbehandlung gebe. Die Bundesregierung habe selbst mit der Abschaffung der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten die Grenzen zwischen Rentenbezug und Erwerbsarbeit verwischt. Außerdem müssen man berücksichtigen, dass es für kranke und ältere Menschen nur schwer möglich ist, ihre Lebenssituation aus eigener Kraft wesentlich zu verbessern. Die Betroffenen müssen in der Regel ohne die Hoffnung leben, ihre Bedürftigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit überwinden zu können.
Problem bereite die Ungleichbehandlung älterer und erwerbsgeminderter Personen auch beim Übergang zwischen den beiden Systemen und bei sogenannten „Mischhaushalten“, also Haushalten, in denen Personen aus den verschiedenen Leistungssystemen leben.
Menschen im System SGB XII dürften nicht schlechter gestellt werden, also Bezieher von Bürgergeld.
Außerdem sei bei der Bemessung der Leistungshöhe eine Ungleichbehandlung vorhanden, da die Regelbedarfe anhand der durchschnittlichen Ausgaben in unteren Einkommensgruppen ermittelt werden. Gerade ältere und chronisch kranke Menschen hätten jedoch spezifische Mehrkosten, etwa im Bereich Gesundheit und Mobilität, die jüngere Menschen typischerweise so nicht hätten. Daher müsse im SGB XII ein alters- und krankheitsbedingter Mehrbedarf eingeführt werden.
Die Berechnung der Höhe dieses Mehrbedarfes sollte mittelfristig mit Hilfe einer Sonderauswertung der Einkommens- und Verteilungsstichprobe erfolgen.
Forderungen der Linken hinsichtlich der Grundsicherung im Alter: Angleichung ans Bürgergeld
1. Die Regelungen zur Anrechnung der Vermögen im SGB XII müssen an die Regelungen dazu im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, Bürgergeld Gesetz) angeglichen werden.
Das betrifft unter anderem den Schutz von selbstgenutztem und angemessenem Wohneigentum und den Vermögensschonbetrag, der somit einheitlich 15.000 Euro betragen muss.
2. Die Regelungen zur Anrechnung der Einkommen im SGB XII müssen an die Regelungen dazu im SGB II (Bürgergeld Gesetz) angeglichen werden.
3. Die Regelung der Nachwirkung eines Antrags auf Heizungskosten aus § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB II (Bürgergeld Gesetz) müssen in das SGB XII übernommen werden. Sie müssen in und in beiden Bereichen bis Ende 2024 verlängert werden.
4. Es muss den Mehrbedarfen nach § 30 SGB XII ein alters- und krankheitsbedingter Mehrbedarf hinzugefügt wird. Ein Anspruch hierauf soll ohne weitere Beantragung für alle leistungsberechtigte Personen über 65 Jahren und für alle dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen in Höhe von 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs bestehen.
Simon Overberg ist Journalist aus Leidenschaft. Bereits vor seinem ersten Volontariat engagierte er sich im sozialen Bereich. Nach seinem Journalismus-Studium arbeitete er bei verschiedenen Zeitungen. Er absolvierte einen Master in Fachjournalismus. Seit mehreren Jahren schreibt er für buerger-geld.org bzw. die Schwesterplattformen.