Bekanntermaßen hat Anspruch auf Bürgergeld nur, wer hilfebedürftig ist. Hilfebedürftigkeit besteht, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Es muss allerdings nicht jedes Einkommen und Vermögen für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Es gibt Schonbeträge und Freigrenzen, sowohl beim Einkommen als auch beim Vermögen.
Doch sie sind die Freibeträge und Schonbeträge unterschiedlich hoch. Deshalb ist es wichtig, zwischen genau zwischen Einkommen und Vermögen zu differenzieren. Wir erklären in unserem Beitrag, wie das Jobcenter den Unterschied bewertet.
Unterschiedliche Schonbeträge und Freigrenzen
Beim Bürgergeld muss zwischen Einkommen und Vermögen unterschieden werden. Wir erklären, warum.
Beim Vermögen gilt eine Freigrenze von 15.000 Euro. Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft darf ein solches Vermögen haben, ohne es für den Lebensunterhalt einsetzen zu müssen. Stichwort: Schonvermögen
Beim Einkommen gibt es ebenfalls Schonbeträge bzw. Freigrenzen, die jedoch weitaus niedriger sind. So sind bei Erwerbseinkommen lediglich die ersten 100 Euro anrechnungsfrei, der Rest des Einkommens wird gestaffelt zum Teil auf das Bürgergeld angerechnet.
Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen?
Eine Grundlegende Entscheidung zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 24.5.2017 unter dem Az. B 14 AS 32/16 R getroffen. Danach gilt folgendes:
- Vermögen ist alles, was bei Beginn der Hilfebedürftigkeit bereits vorhanden ist, also bei Antragstellung.
- Einkommen ist, was in die Bedarfsgemeinschaft zufließt, also im Nachhinein erworben wird.
Zeitpunkt der Wirksamkeit des Antrags auf Bürgergeld entscheidend
Ob es sich bei einem Wert um Vermögen oder Einkommen handelt, wird beim Bürgergeld durch den Zeitpunkt des Antrags und das Zuflussprinzip bestimmt. Der Antrag wirkt auf den 1. Tag des Monats zurück, in dem er gestellt worden ist.
Wer beispielsweise am 1. August einen Antrag auf Bürgergeld stellt und Ende Juli noch sein letztes Gehalt erhalten hat, für den gilt folgendes: Der Lohn, soweit er noch nicht verbraucht worden und am 1. August noch vorhanden ist, ist Vermögen. Siehe auch hier: Job gefunden und dennoch Geld vom Jobcenter
Stellt man hingegen den Bürgergeld Antrag in dem Monat, in dem der Lohn eine Lohnersatzleistung zugeflossen ist, so handelt es sich hierbei um Einkommen, denn der Antrag wirkt auf den 1. Tag des Monats zurück. Es ist somit unerheblich, ob der Antrag vor dem Eingang des Gehalts oder nach dem Gehaltszufluss gestellt wird, wenn beides, Antrag und Gehaltszufluss im selben Monat erfolgt.
Kein nachträgliches Taktieren mit dem Antrag möglich
Man könnte nun denken, einen Antrag auf Bürgergeld zurückzunehmen, wenn noch Gehalt im entsprechenden Monat zufließt, um dieses in Vermögen umzuwandeln und um den Antrag dann im nächsten Monat erneut zu stellen. Diese Rechnung geht jedoch nicht auf. Hierzu gibt es eine Entscheidung des Bundessozialgerichts unter dem Az. B 4 AS 22/14 R.
Quelle
Bundessozialgericht mit o.g. Urteilen
Hartmut Dreier ist ein Vollblutjournalist mit sozialem Herz. Er engagiert sich seit Jahren in unserem Online-Magazin. Er hat Kommunikationswissenschaft und Journalismus studiert. Gebürtig stammt er aus Bayern, arbeitete in Berlin und Frankfurt a. M. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie gut recherchiert und für die Menschen geschrieben sind.