Fast alle Mieter haben einen sogenannten Standard-Mietevertrag bzw. einen vorformulierten Mietvertrag unterzeichnet, in dem die Durchführung der Schönheitsreparaturen dem Mieter auferlegt werden. Ansonsten wäre nämlich der Vermieter zuständig. Doch wer zahlt die Kosten, wenn der Mieter Bürgergeld vom Jobcenter bezieht? Muss der Mieter Rücklagen aus dem Regelsatz bilden? Zahlt das Jobcenter extra? Als Zuschuss oder Darlehen?
Diese Fragen rund um das Thema Bürgergeld und Schönheitsreparaturen laut Mietvertrag beantworten wir in unserem Beitrag.
Schönheitsreparaturen laut Mietvertrag – was ist das?
Bezieht ein Mieter Bürgergeld und ist er laut Mietvertrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, so muss das Jobcenter die Kosten in aller Regel übernehmen. Wir erklären die Einzelheiten!
Unter Schönheitsreparaturen versteht man das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Zimmerdecken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörpern einschließlich Heizungsrohren und das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Ist im Mietvertrag hinsichtlich der Schönheitsreparaturen nichts gesagt, so ist der Vermieter dafür zuständig. Er muss dem Mieter eine gebrauchsfähige Sache, sprich Wohnung, überlassen und ist nach § 535 ABs. 1. S. 2 BGB für die Instandhaltung zuständig. Für die Gebrauchsüberlassung an den Mieter und die Abnutzung der Wohnung und der überlassenen Gegenstände erhält er die vertraglich vereinbarte Miete.
Allerdings sehen nahezu alle Mietverträge, wenn es sich um sogenannte Formularmietverträge handelt, eine Regelung vor, die dem Mieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen auferlegt. Dabei sind auch Fristen genannt, innerhalb derer der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführen muss.
Eine Übertragung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist zulässig. Allerdings gibt es auch sehr viele diesbezüglicher Klauseln im Mietvertrag, die gegen geltendes Recht verstoßen, beispielsweise, wenn die Fristen zu kurz gewählt sind.
Kostenübernahme durch Jobcenter bei Schönheitsreparaturen?
Ist die Übertragung der Durchführung der Schönheitsreparaturen im Mietvertrag rechtsfehlerfrei erfolgt, so ist der Mieter in der Pflicht und muss die Schönheitsreparaturen durchführen.
Es handelt sich dann um eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit den Kosten der Unterkunft. Und Kosten der Unterkunft müssen vom Jobcenter übernommen werden, wenn sie angemessen sind.
Wenn die mietvertragliche Übertragung nicht wirksam ist, muss der Vermieter die Kosten übernehmen.
Achtung: Manche Mietvertragsklauseln zu Schönheitsreparaturen sind nicht wirksam
Ist eine Klausel zur Übernahme von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam, so ist der Mieter nicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Ist der Mieter nicht verpflichtet, so ist selbstverständlich auch das Jobcenter nicht zur Kostenübernahme verpflichtet.
Die Rechtsprechung hat beispielsweise nachfolgend aufgeführte Klauseln als unwirksam beurteilt:
– Die Klausel bestimmt, das der Mieter die Schönheitsreparaturen durch einen Fachhandwerker durchführen lassen muss.
– Die Klausel schreibt eine bestimmte Gestaltung (z.B. Tapetenfarbe) während der Mietzeit vorgeschrieben
– Die Klausel verlangt eine Schönheitsreparatur zum Auszug, unabhängig vom Zustand der Wohnung und wann die letzte Schönheitsreparatur durchgeführt wurde.
– Die Fristen zur Vornahme der Arbeiten sind fix, also unabhängig vom Zustand der Wohnung.
Im Falle der Unwirksamkeit einer Mietvertragsklausel zu den Schönheitsreparaturen muss der Vermieter die Schönheitsreparaturen durchführen, auf seine Kosten.
Unterlässt der Vermieter dies und beharrt auf dem Standpunkt, dass der Mieter in der Pflicht ist, so kann der Mieter die vorläufige Kostenübernahme beim Jobcenter beantragen. Lehnt das Jobcenter dies ab, muss es den Mieter und Bürgergels-Bezieher bei der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegen den Vermieter unterstützen. Hierzu gibt es eine schon etwas ältere Entscheidung des Bundessozialgerichts unter dem Az: B 14 AS 15/11 R.
Welche Kosten übernimmt das Jobcenter bei den Schönheitsreparaturen?
Ist der Mieter vertraglich zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet, so übernimmt das Jobcenter im Falle des Bürgergeld Bezugs die Kosten. Doch welche Kosten müssen konkret übernommen werden?
Das Jobcenter muss die Materialkosten für die Schönheitsreparaturen übernehmen, also Tapete, Kleister, Wand- und Deckenfarbe, Arbeitsmaterialien wie Pinsel, Abdeckplane.
Kosten für einen Handwerker, der der Arbeiten durchführt, werden nicht übernommen, da dies auch nicht vom Mieter dem Vermieter gegenüber geschuldet wird. Der Mieter muss die Arbeit somit selbst durchführen.
Ist er hierzu nicht in der Lage, beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen, muss er diese dem Jobcenter nachweisen und die Kostenübernahme für einen Handwerker im Rahmen der Härtefallregelung beantragen, eventuell als Darlehen.
Zusammenfassung zu Bürgergeld und Schönheitsreparaturen
Das Wichtigste zum Thema Bürgergeld und Kostenübernahme bei Schöhnheitsreparaturen kurz zusammengefasst:
- Der Mieter ist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, wenn ihm dies wirksam per Mietvertrag übertragen worden ist.
- Schönheitsreparaturen sind beispielsweise das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken.
- Mieter im Bezug von Bürgergeld haben gegenüber dem Jobcenter einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Schönheitsreparaturen, da es sich um Kosten der Unterkunft, der Wohnung handelt.