Es kommt nicht selten vor, dass Menschen mit nur geringem Einkommen ihre laufende Miete nicht bezahlen können. Mietschulden häufen sich an. Der Weg zum Jobcenter und der Antrag auf Bürgergeld ist hier eine Möglichkeit der Hilfe. Das Jobcenter übernimmt auch Mietschulden im Wege eines Darlehens, damit Obdachlosigkeit vermieden wird. Allerdings ist das nur dann der Fall, wenn die Miete angemessen ist, also ihm Rahmen der örtlichen Bürgergeld-Angemessenheitsgrenzen liegt.
Nunmehr gibt es ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, das mit dieser engen Auslegung aufräumt. Lesen Sie die Einzelheiten in unserem Artikel!
Darlehen für Mietschulden vom Jobcenter
Das Jobcenter muss i.d.R. Mietschulden per Darlehen übernehmen. Das gilt nicht bei unangemessenen, also zu teueren Wohnungen – oder doch? Es gibt ein neues Urteil des Landessozialgerichts BB.
Grundsätzlich wurden und werden Mietschulden im Rahmen des Bezugs von Bürgergeld vom Jobcenter nur dann durch die Gewährung eines Darlehens übernommen, wenn die Miete der Wohnung angemessen ist, also im unteren, ortsüblichen Bereich liegt. Andere Gesichtspunkte sind bisher nicht berücksichtigt worden.
Die Übernahme von Mietschulden per Jobcenter-Darlehen ist in § 22 Abs. 8 SGB II, Bürgergeld Gesetz, geregelt.
Sie hierzu: Darlehen für Mietschulden durch das Jobcenter
Übernahme der Mietschulden durch Jobcenter bei unangemessener Miete gerechtfertigt sein
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass es Fallkonstellationen gibt, in denen die Übernahme von Mietschulden durch das Jobcenter auch gerechtfertigt sind, wenn die Miete den angemessenen Rahmen überschreitet. Das bedeutet, dass in diesen Fällen die Übernahme der Miete auch dann möglich ist, wenn die Kosten der Wohnung unangemessen hoch sind Urteil vom 23.08.2023, Az: L 31 AS 627/23 B ER.
Konkret hat das Landessozialgericht festgestellt, dass dann eine Übernahme von Mietschulden bei unangemessen hoher Miete in Betracht kommt,
– wenn der Bezieher von Bürgergeld die Differenz zwischen angemessener Miete und tatsächlicher Miete mit den Freibeträgen aus Erwerbstätigkeit decken könne und
– in der Zukunft davon ausgegangen werden kann, dass die Freibeträge auch tatsächlich zu diesem Zweck verwendet würden.
Umzugszwang und Schulwechsel der Kinder
Das Landessozialgericht Berlin Brandenburg hat in seiner Entscheidung aber auch festgestellt, dass ein durch den Umzug erforderlich werdender Schulwechsel der Kinder des Bürgergeld Beziehers kein ausreichender Grund ist, Mietschulden bei unangemessen hoher Miete zu übernehmen.
Folgekosten der Obdachlosigkeit bzw. Umzugs kein Mietschuldenübernahmegrund
Folgekosten für Obdachlosigkeit spielen für die Übernahme von Mietschulden durch das Jobcenter keine Rolle, da es für die Rechtmäßigkeit einer Darlehensablehnung nicht darauf ankommt, ob der Bescheid sich für die Staatskasse als wirtschaftlich sinnvoll erweist. Auch das stellte das LSG in seiner Entscheidung klar.
Quelle
Simon Overberg ist Journalist aus Leidenschaft. Bereits vor seinem ersten Volontariat engagierte er sich im sozialen Bereich. Nach seinem Journalismus-Studium arbeitete er bei verschiedenen Zeitungen. Er absolvierte einen Master in Fachjournalismus. Seit mehreren Jahren schreibt er für buerger-geld.org bzw. die Schwesterplattformen.