Bürgergeld ist die staatliche Basissicherung für erwerbsfähige Menschen, die das Eintrittsalter für die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
Rentner gehören damit nicht zum Personenkreis, die einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Doch was, wenn die Rente nicht zum Leben reicht?
Rentner haben Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII
Rentner mit nur einer sehr geringen Rente, die nicht ausreicht um Miete, Heizkosten und den alltäglichen Lebensunterhalt zu decken, können ergänzend Leistungen nach dem SGB XII beantragen. Konkret geht es um die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Im Grunde handelt es sich bei der Grundsicherung im Alter um das Bürgergeld für Rentner. Hinsichtlich Regelsatz und Kosten der Unterkunft gilt das gleiche, wie beim Bürgergeld. Der Regelsatz für Rentner beträgt im Jahr 2023 ebenfalls 502 Euro, für Rentnerehepaare jeweils 451 pro Person.
Etwas unterschiedlich sind die Einkommensfreibeträge geregelt, da Rentner grundsätzlich kein Erwerbseinkommen haben, gelten die die Einkommensfreibeträge des Bürgergeldes nicht für Rentner.
Gibt es Rentner, die Anspruch auf Bürgergeld haben?
Altersrentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, haben keinen Anspruch auf Bürgergeld, so steht es im Bürgergeld-Gesetz.
All diejenigen Rentner, die das aktuelle Eintrittsalter für die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, haben Anspruch auf Bürgergeld, wenn die Rente nicht ausreicht. Das gilt insbesondere für Rentner, die eine Teil-Erwerbsminderungsrente erhalten. Voraussetzung für den Bürgergeld-Bezug ist – wie oben angerissen – die Erwerbsfähigkeit. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung ist diese grundsätzlich gegeben.
Auch Personen, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, können einen Anspruch auf Bürgergeld haben, wenn die Rente nicht reicht.
Welche Freibeträge gibt es für Rentner bei der Grundsicherung im Alter?
Grundsätzlich wird das Einkommen des Rentners auf den Grundsicherungsanspruch nach SGB XII angerechnet. Allerdings wird nicht nicht das volle (Brutto )Einkommen angerechnet. Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen können – wenn sie vorgeschrieben und angemessen sind abgezogen werden. Zu diesen Versicherungen zählen z.B. die Haftpflichtversicherung oder eine Hausratversicherung.
Zusätzlich werden pauschal 30 Prozent des Einkommens, das der Rentner eventuell aus einer nichtselbständigen Tätigkeit (zum Beispiel aus einem Minijob) oder einer selbständigen Tätigkeit erhält, nicht auf die Grundsicherungsleistung im Alter angerechnet. Der Maximalbetrag liegt jedoc bei 50 Prozent der Regelbedarfsstufe, aktuell also bei 250,50 Euro.
Seit dem 1. Januar 2021 gilt zudem ein besonderer Freibetrag, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen. . Bei Ihrer gesetzlichen Rente bleibt dann ein Betrag von 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Für den Fall, dass die gesetzliche Rente diese 100 Euro übersteigt, werden zusätzlich 30 Prozent des darüber liegenden Betrages nicht als Einkommen gewertet. Wiederum jedoch maximal 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1: 2023 also 250,50 Euro.