Das zum Jahresanfang 2023 eingeführte Bürgergeld hat eine Vielzahl von Neuregelungen im Sozialrecht mit sich gebracht. Eine davon betrifft das Schonvermögen. Unter Schonvermögen versteht man beim Bürgergeld den Vermögensbetrag, der nicht für den laufenden Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft, der Familie, eingesetzt werden muss.
Wie hoch ist das Schonvermögen beim Bürgergeld?
Grundsätzlich beträgt das Schonvermögen 15.000 Euro pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, z.B. Mutter, Vater, Kind, jeweils 15.000 Euro auf dem Sparkonto haben dürfen. Dieses Geld wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet, muss also nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Dabei ist es nicht notwendig, dass das Geld auf getrennten Konten liegt. Im o.g. Beispiel von Mutter, Vater, Kind liegt der Vermögensfreibetrag der Bedarfsgemeinschaft, der Familie, bei insgesamt 45.000 Euro. Auf welchen Konten das Geld ist, spielt keine Rolle. Das gesamte Geld bis zu dieser Höhe ist auch dann geschützt, wenn es sich z.B. nur auf dem Konto der Mutter befindet.
Höheres Schonvermögen im ersten Jahr des Bürgergeldes
Im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld beträgt das Schonvermögen für den Antragsteller 40.000 Euro. Für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro.
Dieses erste Jahr des Bezugs von Bürgergeld wird auch als Karenzzeit bezeichnet. Bleiben wir bei o.g. Beispiel von Vater, Mutter, Kind als Bedarfsgemeinschaft, so beträgt das gesamte Schonvermögen während der Karenzzeit von einem Jahr 70.000 Euro.
Was zählt alles zum Schonvermögen?
Grundsätzlich zählt nicht nur Geld auf dem Konto oder Sparbuch zum Schonvermögen. Wer also einen Goldbarren zu Hause herumliegen hat, muss den Wert desselben ebenfalls zum Schonvermögen hinzuzählen. Zum Vermögen zählt grundsätzlich alles, was einen Wert hat. Der Verkehrswert ist maßgeblich, also der Wert, den man durch einen Verkauf für den Gegenstand erzielen könnte.
Was zählt von vornherein nicht zum Vermögen?
Es gibt einige Vermögenswerte, die man bei der Berechnung des Schonvermögens nicht mit berücksichtigen muss. Diese werden in § 12 Abs.1 SGB II aufgelistet. Darunter fallen insbesondere:
– angemessener Hausrat;
– ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person;
– für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und andere Geldanlagen bis zu einer bestimmten Höhe;
– ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern;
– Sachen und Rechte, soweit der Verkauf eine besondere Härte bedeuten würde.
Wozu kann man das Schonvermögen nutzen?
Das Schonvermögen kann man prinzipiell zu allen Zwecken nutzen, die man möchte. Es steht einem Bezieher von Bürgergeld frei, was er damit macht. Das Jobcenter fragt nicht nach.
Es muss jedoch gesagt werden, dass nur eine verschwindend geringe Zahl von Bürgergeld-Beziehern überhaupt Vermögen hat. Die Regelungen zum Schonvermögen sind deshalb für die weitaus größte Zahl der Bürgergeld-Anspruchsberechtigten vollkommen unerheblich.