Mietschulden entstehen ungewollt, wenn das Geld zum Leben nicht ausreicht. Sie lassen sich vermeiden, wenn man rechtzeitig Bürgergeld beantragt. Sind Mietschulden jedoch erst einmal da, sind sie die Ursache, warum Menschen ihre Wohnung verlieren. Sie erhalten die Kündigung.
Mietschulden sind ein Kündigungsgrund
Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos über den Wohnraum zu kündigen, wenn der Mieter mit zwei aufeinander folgenden Monatsmieten in Verzug ist.
Schafft man es, die Miete zu zahlen, entfällt der Kündigungsgrund. Das gilt selbst dann, wenn der Vermieter die Kündigung bereits ausgesprochen hat.
Aber oft ist das Geld nicht vorhanden, um den Mietrückstand auszugleichen und die Kündigung zu vermeiden. Kommt es dann unweigerlich zur Obdachlosigkeit?
Wie soll man vorgehen, wenn ein Mietrückstand vorliegt?
Mit dem Vermieter sprechen und einen Tilgungsplan entwickeln
Ist man mit zwei Monatsmieten in Rückstand, so sollte man zunächst mit dem Vermieter sprechen. Denn der Mieter kann nun jederzeit die Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen. Bevor man den Vermieter um einen Termin bittet, sollte man allerdings einen Plan entworfen haben, wie die Mietschulden getilgt werden können.
Schuldnerberatung aufsuchen
Ist man ratlos und weiß man nicht, wie man die Mietschulden tilgen kann, sollte man sich einen Termin bei der Schuldnerberatung geben lassen. Diese analysiert die finanzielle und persönliche Situation und entwickelt einen Plan, wie die Schulden abgebaut werden und eine Kündigung vermieden werden können.
Bürgergeld beantragen
Die Schuldnerberatung wird auch prüfen, ob das Einkommen ausreichend ist, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Sie wird dazu raten, beim Jobcenter Bürgergeld zu beantragen.
Den Antrag auf Bürgergeld kann man selbstverständlich auch stellen, ohne vorher eine Schuldnerberatung aufgesucht zu haben. Das ist sogar ratsam, denn einen Termin bei der Schuldnerberatung zu bekommen, dauert Zeit. Da Bürgergeld aber nicht rückwirkend bewilligt wird, kann so Geld verloren gehen. Das gilt es zu vermeiden, zumal beim Bürgergeld auch die laufende Miete übernommen wird
Im Rahmen des Bürgergeldes: Darlehen zur Tilgung der Mietrückstände beantragen
Ist man aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage die Mietrückstände alleine aufzubringen, kann man beim Jobcenter einen Antrag auf Übernahme der Mietschulden mittels eines Darlehens stellen. Man begründet den Antrag mit der drohenden Wohnungslosigkeit.
Das Jobcenter hat Ermessen, ob es den Antrag auf Bewilligung eines Darlehens für Mietschulden bewilligt. Es besteht also kein Rechtsanspruch auf Bewilligung des Darlehens.
Das Jobcenter wird dem Antrag in der Regel stattgeben und das Darlehen bewilligen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
– Anspruch auf Bürgergeld
– Drohende Wohnungslosigkeit
– Bank oder Sparkasse verweigert ein entsprechendes Darlehen
– bisher sind keine Mietschulden aufgetreten
– die Miete ist angemessen
Sind Kinder vorhanden, wird sich das Ermessen des Jobcenters auf Null reduzieren.
Rückzahlung des Mietschulden-Darlehens
Das Darlehen muss zeitnah zurückgezahlt werden. Bei laufendem Bürgergeld-Bezug erfolgt die Rückzahlung des Darlehens derart, dass vom Regelsatz monatlich ein Betrag einbehalten wird, etwa 50 Euro.
Was wenn kein Anspruch auf Bürgergeld besteht?
Wenn man keinen Anspruch auf Bürgergeld hat, weil das Einkommen zu hoch ist, man aber dennoch den Mietrückstand von dem geringen Lohn nicht mehr bezahlen kann, gibt es die Möglichkeit beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Mietschulden zu stellen. Auch darlehensweise.
Was, wenn die Kündigung bereits ausgesprochen wurde?
Wird der Rückstand der zwei Monatsmieten beseitigt, die Miete also nachgezahlt, so entfällt der Kündigungsgrund. Der Vermieter kann keine Räumungsklage mehr erheben und die Wohnung durch einen Gerichtsvollzieher räumen lassen.
Auch wenn die Kündigung schon ausgesprochen wurde, kann man einen Antrag beim Jobcenter (wenn man Bürgergeld bezieht oder beziehen kann) oder beim Sozialamt auf darlehensweise Übernahme der Mietschulden stellen.