Bezieher von Bürgergeld erhalten neben dem Regelsatz auch die Kosten der Unterkunft vom Jobcenter bezahlt. Das sind insbesondere die Miete einschließlich der Nebenkosten. Laut Mietvertrag schulden Mieter aber auch Schönheitsreparaturen bzw. die Renovierung der Wohnung. Muss das Jobcenter zahlen?
Bürgergeld Bezieher als Mieter
Welche Kosten übernimmt das Jobcenter bei einer Renovierung, die der Bezieher von Bürgergeld aufgrund des Mietvertrages vornehmen muss?
Es versteht sich von selbst: Wohnungen, ob bewohnt oder unbewohnt, müssen regelmäßig renoviert werden. Sie sind Gebrauchsgegenstände und nutzten sich ab. Zu den Renovierungskosten zählen beispielsweise die Erneuerung von Fußböden, Wandbelag oder der Anstrich von Türen. Oft muss eine Wohnung anlässlich eines Mieterwechsels renoviert werden. Im Mietvertrag ist oft vorgesehen, dass der Mieter bei Einzug die Kosten der Renovierung zu tragen hat.
Doch wie soll ein Bezieher von Bürgergeld dieser Renovierungsverpflichtung im Mietvertrag nachkommen? Der Bürgergeld Regelsatz ist zu niedrig. Besteht deshalb ein Anspruch gegen das Jobcenter auf Übernahme von Renovierungskosten? In nachfolgendem Artikel beantworten wir diese Frage und geben Tipps und Hinweise, was anlässlich einer Pflicht zur Renovierung zu beachten ist.
Mietvertrag entscheidet über die Pflicht zur Kostenübernahme bei Renovierung
Das Jobcenter muss nur dann Kosten für eine Renovierung der Wohnung tragen, wenn auch der Mieter, also der Bürgergeld Bezieher, durch den Mietvertrag verpflichtet ist, die Renovierungskosten zu übernehmen. Üblicherweise sehen Mietverträge eine Pflicht zur Renovierung beim Einzug oder Auszug vor. Manchmal besteht eine Renovierungspflicht aber auch nach Ablauf eines im Vertrag festgelegten Zeitraums.
Renovierung ist von Schönheitsreparaturen zu unterscheiden
Schönheitsreparaturen fallen während der Mietzeit an. Im Vertrag sind Zeiträume genannt, nach dessen Ablauf die Arbeiten durchzuführen sind. Die Kosten für diese vertraglich festgelegten Schönheitsreparaturen muss das Jobcenter als Kosten der Unterkunft (KdU) übernehmen.
Nicht zu den Schönheitsreparaturen gehören die Erneuerung von Fußböden. Handelt es sich jedoch um normale Abnutzung, so müssen Mieter Teppiche, Laminat oder andere Bodenbeläge nicht erneuern. Diese Kosten muss der Vermieter tragen, denn hierfür erhält er die Miete. Miete ist schließlich ein Entgelt für die Nutzung bzw. Abnutzung der Wohnung.
Kostenübernahme von Renovierung durch Jobcenter
Ist der Mieter zur Durchführung von Renovierungen bzw. Schönheitsreparaturen verpflichtet – durch den Mietvertrag – so muss das Jobcenter diese Kosten als Kosten der Unterkunft übernehmen. Es spielt hierbei keine Rolle, ob es sich um Schönheitsreparaturen oder um eine Renovierung bei Auszug oder Einzug in die Mietwohnung handelt.
Die Grundlage für die Kostenübernahme ist in § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II (Bürgergeld Gesetz) zu finden.
Welche konkreten Kosten übernimmt das Jobcenter bei einer Renovierung?
Das Jobcenter zahlt die tatsächlich entstandenen Kosten im Rahmen der Angemessenheit.
Das sind zunächst die Materialkosten für die Renovierung bzw. Schönheitsreparaturen:
– Farbe für Wand und Decke
– Tapeten, Raufaser
– Farbe für Türen
– Farbe für Heizkörper
– Arbeitsmaterialien: Pinsel, Planen, Spachtel usw
Was bedeutet angemessene Kosten der Renovierung
Zur Frage der Angemessenheit einer Renovierung hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass die Herstellung eines Wohnstandards im unteren Segment angemessen ist. Das bedeutet: es muss kostengünstig eingekauft werden.
Problem: Kostenverweigerung bei Umzug ohne Zustimmung des Jobcenters
Ein Problem entsteht, wenn ein Bürgergeld Bezieher ohne Zustimmung des Jobcenter umzieht und dann die neue Wohnung renovieren muss (aufgrund des Mietvertrages). In diesem Fall kann das Jobcenter die Kostenübernahme für die Renovierung verweigern. Ebenfalls verweigern kann das Jobcenter dann die Kosten für den Umzug an sich, also die Umzugskosten.
Es ist deshalb wichtig, vor einem Umzug die Zustimmung des Jobcenters zu beantragen und zu erhalten.
Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten beim Jobcenter
Bevor mit einer Renovierung bzw. Schönheitsreparatur begonnen wird oder bevor ein Umzug angegangen wird, muss muss ein Antrag beim Jobcenter gestellt werden.
Der Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten bzw. Kosten für Schönheitsreparaturen kann formlos gestellt werden. Ein Formular hierfür ist ohnehin nicht vorhanden. Es reicht ein Einfaches Schreiben an das Jobcenter, eine persönliche Vorsprache oder eine Email.
Aus dem Antrag muss folgendes hervorgehen:
Die Renovierung ist notwendig.
Der Antragsteller (Mieter) ist zur Renovierung aufgrund des Mietvertrages verpflichtet.
Die Kosten der Renovierung. Man sollte eine Aufstellung der Kosten für die Renovierung dem Antrag beifügen.
Wichtig: Der Antrag auf Kostenübernahme hinsichtlich der Renovierung muss rechtzeitig gestellt werden. Rechtzeitig bedeutet: bevor mit den Arbeiten begonnen wird und bevor irgendeine Ausgabe getätigt wird.
Wann darf ein Maler oder ein Handwerker mit der Renovierung beauftragt werden?
Eine Malerfirma oder einen Handwerker mit der Renovierung zu beauftragen ist nur möglich, wenn man selber nicht in der Lage ist, die Renovierung durchzuführen. Hier gilt das gleiche wie für die eigene Tätigkeit: das Jobcenter muss zustimmen. In dem Antrag muss begründet und nachgewiesen werden, dass man nicht in der Lage ist, die die Renovierung selbst durchzuführen. Es müssen gesundheitliche Gründe, eine eine körperlichen Behinderung oder ähnliche gravierende Gründe vorliegen und nachgewiesen werden.
Darlehen bei Antragsablehnung beantragen
Wird der Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten abgelehnt, kann hiergegen Widerspruch eingelegt werden. Es ist auch möglich, ein zinsloses Darlehen hinsichtlich der Kosten beim Jobcenter zu beantragen. Das kann auch hilfsweise geschehen, also für den Fall, dass die Kostenübernahme bzw. der Widerspruch zurückgewiesen wird.
Die Frist für einen Widerspruch gegen einen Bescheid des Jobcenters beträgt einen Monat.
Zusammenfassung Bürgergeld und Renovierungskosten
Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:
Das Jobcenter muss Renovierungskosten, zu denen der Bürgergeld Bezieher laut Mietvertrag verpflichtet ist, im Rahmen der Kosten der Unterkunft übernehmen, wenn sie angemessen sind.
Zu den Renovierungskosten zählen in erster Linie die Schönheitsreparaturen.
Vor Durchführung der Renovierung muss ein Antrag beim Jobcenter gestellt werden.