Bürgergeld: Welche Strafen drohen bei Verstoßen?

Auch Bürgergeldempfänger müssen sich an Regeln halten. Doch welche Sanktionen drohen bei Verstößen? Die Antworten erfahren Sie hier.

Bürgergeld: Welche Strafen drohen bei Verstoßen?
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Das Jahr 2023 markiert das Ende von Hartz 4 und den Beginn einer neuen Ära mit dem Bürgergeld als Ersatz. Für Menschen, die auf diese Leistungen angewiesen sind, gibt es zahlreiche positive Veränderungen, wie beispielsweise Anpassungen der Regelsätze und Regelbedarfe für jene, die am Existenzminimum leben, sowie Veränderungen bei Freibeträgen. Doch damit nicht genug: Das Bürgergeld bringt auch Änderungen bei Sanktionen und Leistungskürzungen für Leistungsempfänger mit sich. So wurden beispielsweise die Eingliederungsvereinbarung und der Vermittlungsvorrang abgeschafft. In diesem Artikel erfährst du alles, was Empfänger darüber wissen sollten.

Sanktionen beim Bürgergeld – Das wurde geändert

Der Gesetzgeber hat zahlreiche bedeutende Anpassungen vorgenommen, darunter beim Regelsatz sowie den Sanktionen für Hartz 4 Empfänger, welche nun zum Bürgergeld gehören. Leistungsempfänger, die Bürgergeld beziehen und ihre vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen zur Mitwirkung in der Teilhabevereinbarung oder dem Kooperationsplan nicht erfüllen, müssen mit Leistungskürzungen rechnen. Im Vergleich zum Hartz 4-System sind die Konsequenzen für Empfänger der neuen Sozialleistung deutlich gelockert worden. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass eine Kürzung des Regelbedarfs für Menschen, die am Existenzminimum leben, immer noch empfindliche Auswirkungen haben kann. Interessanterweise wurde sogar der Begriff “Sanktionen” durch den weniger strengen Ausdruck “Leistungsminderungen” ersetzt. Wenn ein Empfänger der Sozialleistung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann es zur Kürzung seines Leistungsanspruchs kommen. Ursprünglich war geplant, dass Leistungsbezieher und Amt nach Erarbeitung eines Kooperationsplans eine sechsmonatige Vertrauenszeit genießen sollten, in der keine Pflichtverletzungen zu Leistungskürzungen führen dürfen. Folglich wären keine Maßnahmen mit Rechtsfolgen-Belehrungen ergriffen worden und Leistungsminderungen bei Meldeversäumnissen erst nach einem zweiten Vorfall erfolgt. Leider wurde die Vertrauenszeit letztendlich doch gestrichen. Sofern der Empfänger von Leistungen (Eigenbemühungen, Maßnahmeteilnahmen und Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge) seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, wird das Amt oder das Jobcenter ihn zur Einhaltung dieser Verpflichtungen auffordern und ihm dabei Rechtsfolgen-Belehrungen erteilen. Sollte ein Bürgergeld-Empfänger diese Anforderungen missachten, kann dies dazu führen, dass seine Leistungen gekürzt werden.

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Welche Sanktionen drohen Bürgergeldempfängern, wenn sie sich nicht an Regeln halten?

Leistungsminderungen und die Auswirkungen

Das Bürgergeld sieht gestaffelte Leistungskürzungen vor, die je nach Schwere der Pflichtverletzung unterschiedlich ausfallen. Die Reduktion beginnt bei 10 Prozent des Regelsatzes und kann bis zu 30 Prozent betragen. In der Regel werden jedoch 20 oder 30 Prozent bei wiederholten Pflichtverletzungen verhängt. Es sei angemerkt, dass beim Bürgergeld keine Unterscheidung mehr zwischen jungen und älteren Beziehern gemacht wird, wie es zuvor der Fall war. Sollte es zu einer Pflichtverletzung kommen, werden die Sanktionen wie folgt gestaffelt: Bei der ersten Pflichtverletzung wird die Leistung für einen Monat um 10 Prozent reduziert, bei der zweiten Pflichtverletzung für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten Pflichtverletzung für drei Monate um 30 Prozent gekürzt.

Leistungsminderungen wie lange?

Die Einschnitte beim Bürgergeld sind auf einen Zeitraum von drei Monaten begrenzt und greifen ab dem Monat, der auf den vom Jobcenter ausgestellten Bescheid folgt. Bevor dieser Bescheid überhaupt erlassen wird, muss dem betroffenen Leistungsempfänger zunächst die Möglichkeit einer Anhörung eingeräumt werden. Hierbei müssen ihm die möglichen Folgen erläutert werden und es ist eine Frist von etwa zwei Wochen für eine Stellungnahme zu gewähren. Sollte der Empfänger gegen die Kürzungen vorgehen wollen, so kann er Widerspruch einlegen oder eine Klage beim Sozialgericht einreichen. Allerdings bleiben die Kürzungen bis zur Entscheidung durch das Gericht bestehen und werden nicht ausgesetzt.

Welche Verstöße gibt es

Arbeit wird abgelehnt

Beim Bürgergeld gilt es auch für bedürftige Empfänger als Pflicht, zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit anzunehmen. Eine Verweigerung oder absichtliche Verhinderung einer Einstellung stellt einen Verstoß dar. Der Empfänger des Bürgergeldes ist dazu angehalten, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen und sich ernsthaft zu bemühen.

Teilhabemaßnahme wird abgebrochen

Wenn ein Empfänger des Bürgergeldes eine Teilhabemaßnahme ohne vernünftigen Grund abbricht oder gar nicht erst beginnt, können kürzende Maßnahmen gegen den Regelsatz oder das Bürgergeld ergriffen werden. Teilhabemaßnahmen beinhalten eine Vielzahl von Aktivitäten, die darauf abzielen, die Integration in die Arbeitswelt zu erleichtern. Hierzu gehören beispielsweise Schulungen und Trainings zur beruflichen Weiterbildung.

Meldepflicht wird verletzt

Wenn ein Bürgergeldempfänger den gesetzten Termin für ärztliche oder behördliche Meldungen verpasst, begeht er einen Meldeverstoß. Sollte er jedoch noch am selben Tag aufkreuzen, könnte er möglicherweise verschont bleiben. Dennoch wird in den meisten Fällen die Sozialleistung um 10% gekürzt, wenn die Meldepflicht verletzt wurde.

Absichtliche Einkommens- oder Vermögensminderung

Als Empfänger von Bürgergeld darf man nicht absichtlich sein Einkommen oder Vermögen reduzieren, um von Sozialleistungen zu profitieren. Sollte dies dennoch geschehen, wird eine Reduzierung der Leistungen um 10 bis 30 Prozent als Strafe verhängt. Eine vorherige Aufklärung über die Konsequenzen ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Sperrzeit vom Amt

Eine Sanktion seitens der Agentur für Arbeit in Form einer Sperrzeit kann den Arbeitslosen treffen, sofern dieser das Arbeitsverhältnis eigenständig beendet hat oder einem Vorstellungsgespräch unentschuldigt fernblieb. Doch nicht nur das: Auch das Bürgergeld kann um 10 bis 30 Prozent reduziert werden. Sogar wenn eine Sperrzeit ausbleibt, obwohl die entsprechenden Kriterien erfüllt sind, kann es zu einer Kürzung des Geldbetrags kommen.