Eine sehr häufig gestellte Frage von Beziehern von Bürgergeld ist folgende: Zahlt das Jobcenter Versicherungen, also die Versicherungsbeiträge? Es gibt schließlich unterschiedliche Arten von Versicherungen, die man abgeschlossen hat. Zu denken ist etwa an die Haftpflichtversicherung, die Hausratversicherung oder die Kfz-Autoversicherung.
Macht es einen Unterschied, ob die Versicherungen schon vor dem Bürgergeld Bezug bestanden – im Vergleich zu einem Neuabschluss von Versicherungen?
Wir klären in nachfolgendem Artikel, ob das das Jobcenter die Versicherungen für Bürgergeld Bezieher zahlen muss – zusätzlich zum Regelsatz.
Welche Versicherungen werden vom Jobcenter bezahlt?
Welche Versicherungen zahlt das Jobcenter im Rahmen des Bürgergeldes neben dem Regelsatz?
Es gibt nur eine bzw. zwei Versicherungen, die vom Jobcenter immer gezahlt werden, zusätzlich zum Regelsatz. Das ist zum einen die Krankenversicherung und zum anderen die Pflegeversicherung. Denn eine Krankenversicherung, eine Absicherung für den Krankheitsfall, die eine ärztliche Behandlung oder Krankenhausbehandlung gewährleistet, gehört zum Existenzminimum.
Andere Versicherungen zahlt das Jobcenter nicht. Es zahlt also nicht Beiträge für die Haftpflichtversicherung, die Hausratversicherung oder die Auto-Versicherung. Versicherungsbeiträge müssen vom Bürgergeld Bezieher somit selbst gezahlt werden, aus dem Regelsatz oder dem Schonvermögen.
Versicherungen sind kein Regelbedarf
Der Beitrag zu einer Versicherung zählt nicht zum Regelbedarf. Eine Haftpflichtversicherung sichert beispielsweise nicht das Existenzminimum. Eine Hausratversicherung oder Rechtschutzversicherung noch weniger.
Auch das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) führt zum Thema Versicherungen und Bürgergeld an, dass Versicherungsbeiträge selbst gezahlt werden müssen und nicht zum Regelbedarf gehören.
Versicherungsbeitrag vom Einkommen absetzbar
Wird neben dem Bürgergeld Einkommen erzielt, so können Beiträge zu Versicherungen vom Einkommen abgesetzt werden. Das gilt zum einen von Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, etwa die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Außerdem gibt es die Versicherungspauschale von 30 Euro pro Monat. Sie gilt für Einkommen, das kein Erwerbseinkommen ist. Dabei spielt es allerdings keine Rolle, ob überhaupt eine Versicherung besteht. Die Pauschale von 30 Euro kann immer vom Nicht-Erwerbseinkommen abgezogen werden. Das gilt jedenfalls für volljährige erwerbsfähige Bürgergeld Bezieher. Bei minderjährigen Bürgergeld Anspruchsberechtigten muss eine Versicherung tatsächlich bestehen und nachgewiesen werden.
Bei Erwerbseinkommen ist die Versicherungspauschale bereits im Grundfreibetrag von 100 Euro enthalten. Sie kann also nicht noch einmal geltend gemacht werden.
Quellen zu Bürgergeld und Versicherungen
– § 6 Abs. 1 Bürgergeld-Verordnung i. V. m. § 11b Abs. 1 SGB II (Bürgergeld Gesetz)
– Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Unser Redaktionsmitglied Dirk van der Temme (Jahrgang 1973) hat in Düsseldorf Diplom-Sozialarbeit studiert und erfolgreich abgeschlossen. Schon als Schüler hat er sich sozial engagiert und die Liebe zu den Menschen beibehalten. Er hat die Entwicklung der Sozialhilfe, die Hartz Gesetze und die Einführung des Bürgergeldes mit großem Interesse verfolgt. Seine Beiträge in unserem Magazin zeigen, dass er weiß, worüber er schreibt.